Scheinselbständigkeit

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Scheinselbständigkeit

Eine einheitliche gesetzliche Definition für den Begriff der Scheinselbständigkeit gibt es bisher nicht. Dies hängt nicht zuletzt mit der Tatsache zusammen, dass es in Deutschland kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch gibt. Allerdings gibt es Kriterien, an denen sich Erwerbstätige und Gesetzgeber bezüglich einer Abgrenzung von Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit orientieren können. Diese Kriterien hängen in erster Linie mit dem Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs zusammen. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer arbeitet ein Selbständiger weisungsunabhängig und ohne Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation seiner Auftraggeber. Eine Scheinselbständigkeit liegt hingegen vor, wenn ein Erwerbstätiger vertraglich als Selbständiger gehandelt wird, seine Arbeit jedoch wie ein abhängig Beschäftigter ausübt und demnach eigentlich unter die Versicherungspflicht fällt. Mit der Scheinselbständigkeit wird die Sozialversicherungspflicht unzulässig umgangen.

Ob eine echte oder eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wird beispielsweise von der Deutsche Rentenversicherung Bund geprüft. Auch das Finanzamt kann eine Prüfung anfordern und auch die Künstlersozialkasse prüft vor der Aufnahme eines Mitglieds, ob nicht eine Scheinselbständigkeit vorliegt.

Scheinselbständige werden auch als abhängig Selbständige, neue Selbständige oder unechte Selbständige bezeichnet.

Folgen der Scheinselbständigkeit

Wird eine Scheinselbständigkeit aufgedeckt, hat dies Konsequenzen sowohl für den Scheinselbständigen als auch für den Auftraggeber. Die Scheinselbständigkeit hat nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Folgen. Das Arbeitsverhältnis kann nicht mehr in der alten Form weitergeführt werden und in der Regel sind Nachzahlungen für die Sozialversicherungen fällig. Diese können für bis zu vier Jahre rückwirkend verlangt werden. Auch Nachzahlungen für Lohnsteuerzahlungen können von Seiten des Finanzamts fällig werden. Besondere Konsequenzen gelten, wenn ein Vorsatz nachgewiesen wird. In einem solchen Fall können Nachzahlungen bis zu 30 Jahre rückwirkend verlangt werden. Zudem kann es zu Bußgeldforderungen und Gefängnisstrafen kommen.

Bestimmte Berufsgruppen müssen übrigens besonders darauf achten, nicht als Scheinselbständig zu gelten. Vor allem die freien Berufe sind hier betroffen, ebenso wie Reinigungskräfte, Makler, Programmierer oder Beschäftigte im Logistikbereich.

Scheinselbständigkeit – Geschichte

Im Jahr 1999 wurde von Seiten der Bundesregierung ein Katalog mit Kriterien zur Unterscheidung von Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit erstellt. Diese Maßnahme zur strengeren Definition einer echten Selbständigkeit und zur besseren Abgrenzung von einem Angestelltenverhältnis wurde ergriffen, nachdem seit den 1980er Jahren immer mehr Menschen freiberuflich tätig wurden und damit die Zahl der Beitragszahler für die gesetzlichen Sozialversicherungen immer weiter abnahm. Mit Hilfe des Kriterienkatalogs sollte ausgeschlossen werden, dass Freiberufler in einem arbeitsähnlichen Verhältnis stehen und schlicht ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen.

In der Praxis ließ sich das Vorgehen nach dem Fragekatalog jedoch nur sehr schwer umsetzen. Denn die Kriterien für die Selbständigkeit waren sowohl den Freiberuflern als auch den Auftraggebern bekannt und die weitergegebenen Informationen wurden schlichtweg entsprechend angepasst.

Aufgrund des mangelnden Erfolgs des Kriterienkatalogs wurde dieser im Jahr 2003 verworfen. Es gilt wieder die alte Rechtslage von vor 1999.

Kriterien für die Scheinselbständigkeit

Entsprechend dieser Rechtslage gilt als Scheinselbständig wer einer Tätigkeit nachgeht, die

  • weisungsgebunden ist,
  • mit einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation und den Arbeitsalltag des Auftraggebers einhergeht.

Dabei ist der Begriff der Arbeitsorganisation genau definiert. Die Arbeitsorganisation umfasst Art, Umfang und Bedingungen einer zielgerichteten Zusammenarbeit mehrerer Personen, sowie Arbeitsgegenstände, Informations- und Betriebsmittel im Rahmen gemeinsamer Projekte oder für bestimmte Objekte. Dieser Definition nach ist man nicht selbständig, wenn man täglich denselben Arbeitsort aufsucht, dort an bereitgestellten Arbeitsmitteln mit immer gleichen Kollegen und Mitarbeitern an vorgegebenen Zielen arbeitet.

Scheinselbständigkeit vermeiden

Wer als Freiberufler nicht Gefahr laufen möchte, in als unechter Selbständiger zu gelten, der sollte zunächst vor allem seine Vereinbarungen und Verträge mit seinen Kunden und Auftraggebern entsprechend ausrichten. Besonders bei schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kunden sollte man darauf achten, dass der Vertrag keine Klausel enthält, die auf eine Scheinselbständigkeit hindeuten. Beispielsweise sollte in einem Vertrag für einen freien Mitarbeiter kein regelmäßiger Arbeitsort festgelegt werden.

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