OHG

OHG - Offene Handelsgesellschaft , Erklärung im Lexikon

OHG - Offene Handelsgesellschaft , Erklärung im LexikonDie Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Hauptzweck der Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Sie kann von mindestens zwei Personen gegründet werden oder aus einer bereits existierenden GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) hervorgehen. Die Gründungsformalitäten und -kosten sind gering, dem gegenüber steht allerdings ein hohes persönliches Haftungsrisiko aller Gesellschafter, das sich nicht beschränken lässt. Bei der Wahl dieser Rechtsform sollten deshalb die einzelnen Vor- und Nachteile besonders gründlich gegeneinander abgewogen werden.

Gründung einer OHG

Für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, es kann sich dabei sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln. Der Firmenname muss den Zusatz „OHG“ oder „offene Handelsgesellschaft“ enthalten. Besteht eine OHG nicht aus natürlichen Personen, die auch mit ihrem Privatvermögen haften, so muss in der Firmenbezeichnung zusätzlich auf die Haftungsbeschränkungen hingewiesen werden: Für GmbHs als Gesellschafter hat sich hier die Bezeichnung „GmbH & Co. OHG“ etabliert, für Aktiengesellschaften die Bezeichnung „AG & Co. OHG“.

Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer OHG nicht erforderlich. Die Gesellschafter können das für den Geschäftszweck erforderliche Kapital in Form von Einlagen in die OHG einbringen. Diese Einlagen sind in Geld, als Sacheinlagen oder in Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgt die Einbringung als Sacheinlage oder Dienstleistung, so muss deren Wert ermittelt werden. Da innerhalb einer OHG alle Gesellschafter die gleichen Rechte- und Pflichten besitzen, gilt der Grundsatz, dass diese auch Einlagen in gleicher Höhe erbringen sollten (§ 706 Abs. 1 BGB). Im Rahmen des Gesellschaftsvertrags ist allerdings eine Abweichung von diesem Grundsatz möglich und oft auch üblich.

Der Gesellschaftsvertrag kann in der Regel formfrei und somit auch nur mündlich geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist allerdings die Schriftform zu bevorzugen, das gilt insbesondere dann, wenn von den gesetzlichen Vorgaben zur gleichen Einlagenhöhe, Geschäftsführung und Gewinnverteilung abgewichen werden soll. Ein Gesellschaftsvertrag kann außerdem formbedürftig werden, wenn er formbedürftige Inhalte enthält.

Beispiel:
Gesellschafter Berger möchte seinen Geschäftsanteil statt in Geld in Form eines Grundstücks in die OHG einbringen. Da Grundstücksgeschäfte grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedürfen (§ 313 BGB), muss auch der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen und notariell beurkundet werden.

Die OHG ist von den Gesellschaftern im Handelsregister einzutragen.

Geschäftsführung der OHG

Geschäftsführung in der OHG, Deutsches RechtDie Geschäftsführung muss durch die Gesellschafter erfolgen, die Bestellung eines Dritten zur Geschäftsführung ist nicht möglich. Laut Handelsgesetzbuch sind alle Gesellschafter zur Einzelgeschäftsführung befugt (§ 125 Abs. 1 HGB). Das bedeutet: Jeder Gesellschafter darf einzeln im Namen der OHG handeln und Verträge abschließen – auch ohne vorheriges Wissen und Einverständnis der anderen Mitgesellschafter. Soll von diesem Grundsatz abgewichen werden, so kann im Gesellschaftsvertrag auch eine Gesamtvertretung beschlossen werden. In einem solchen Fall können die Gesellschafter nur noch zusammen im Namen der OHG handeln.

Der Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Geschäftsführung ist nur möglich, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Die Vertretungsbefugnisse der einzelnen Gesellschafter sind im Handelsregister einzutragen (§ 106 Abs. 4 HGB).

Abgrenzung der GbR von der OHG

Die OHG baut auf der Rechtsform der GbR auf. Erreicht das Handelsgewerbe einer GbR einen Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so wird die GbR automatisch zur OHG. Wann ein solcher kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt, lässt sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall anhand mehrerer Kriterien ermitteln. Zu diesen zählen:

  • die Branche
  • Umfang des Leistungs- und Produktangebotes
  • Höhe des Anlage- und Umlaufvermögens
  • Höhe des Jahresumsatzes
  • Anzahl der Kunden und Lieferanten
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Umfang der Auslandsgeschäfte

Je aufwendiger und umfangreicher die Geschäftstätigkeit und je höher die Umsätze, desto wahrscheinlicher wird die Einstufung der Gesellschaft als kaufmännischer Geschäftsbetrieb, die zur automatischen Umwandlung zur OHG führt (§105 HGB). In vielen Fällen fällt dies dann erst nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt auf. Wer nicht völlig unvorbereitet zum Vollkaufmann werden will, der kann seinen Geschäftsbetrieb alternativ auch von der zuständigen Industrie- und Handelskammer begutachten lassen.

Beispiel:
Max Schmidt und Martina Müller haben sich zum Betrieb eines Handelsgewerbes zusammengeschlossen. Da sie Kleinunternehmer sind, haben sie die GbR als Gesellschaftsform gewählt. Bereits nach nur einem Jahr läuft ihr Geschäft so gut, dass sie 8 Mitarbeiter einstellen und ein zweites Ladenlokal eröffnen. Der Jahresumsatz beträgt über 400.000 Euro. Aus der GbR ist so automatisch eine OHG geworden, auch wenn diese noch nicht von den Inhabern im Handelsregister angemeldet wurde.

Kontrollrechte und Haftung der Gesellschafter

Alle Gesellschafter einer OHG sind Vollhafter, sie haften somit auch mit Ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das gilt auch für Geschäfte, die von einem anderen Gesellschafter im Namen der OHG geschlossen wurden. Verlässt ein Gesellschafter die OHG, so haftet er noch 5 Jahre für die zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Schulden (§160 HGB). Tritt ein neuer Gesellschafter in eine OHG ein, so haftet er auch für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens (§130 HGB).

Eine Haftungsbeschränkung nach außen ist nicht möglich. Gläubiger der Gesellschaft können ihre Forderungen sowohl gegen die OHG als auch direkt gegen jeden Gesellschafter geltend machen.

Da die Gesellschafter der OHG ein hohes persönliches Haftungsrisiko tragen, stehen Ihnen als Ausgleich auch weitreichende Kontrollrechte zu. Das gilt insbesondere auch für Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurden. So ist allen Gesellschaftern Zutritt zu den Geschäftsräumen, Einblick in die Handelsbücher und in die Papiere der OHG zu gewähren – das gilt auch für Geheimpapiere wie z.B. Konstruktionen, Patente oder Rezepturen.

Für Grundlagengeschäfte und Handlungen, die die gewöhnliche Geschäftsführung übersteigen, ist zudem die Zustimmung aller Gesellschafter nötig. Dazu gehört insbesondere:

  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags
  • Errichtung neuer Zweigniederlassungen
  • Aufnahme neuer Gesellschafter
  • Bauprojekte auf dem Geschäftsgrundstück

Gewinn- und Verlustverteilung der OHG

Die Grundlage zur Gewinnermittlung ist die aufgestellte Jahresbilanz nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Die Bilanz muss als Grundlagengeschäft von allen Gesellschaftern unterschrieben werden, das gilt auch, wenn nur einer oder nur ein Teil der Gesellschafter als Geschäftsführer bestimmt wurden.

Sofern im Gesellschaftsvertrag keine eigene Regelung zu Gewinn- und Verlustverteilung festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§121 HGB). Im Falle eines Jahresgewinns der OHG, wird dieser folgendermaßen verteilt:

  • Jeder Gesellschafter erhält zunächst eine Vordividende in Höhe von 4% seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn nicht aus, um die Kapitalanteile aller Gesellschafter mit 4% zu verzinsen, so muss ein entsprechend niedrigerer Zinssatz angewendet werden.
  • Der restliche Jahresgewinn wird gleichmäßig auf alle Gesellschafter verteilt.

Beispiel einer Gewinnverteilung:
Die Mustermann OHG hat im letzten Geschäftsjahr 100.000 Euro Gewinn erwirtschaftet. Beteiligt sind an der OHG folgende Gesellschafter: Adam Muster mit 20.000 Euro Kapitaleinlage, Beate Muster mit 30.000 Euro Kapitaleinlage sowie Christian Muster, der als Einlage ein Grundstück im Wert von 50.000 Euro in die OHG eingebracht hat.
Zunächst erhalten alle Gesellschafter vom Gewinn eine Vordividende in Höhe von 4% auf ihre Einlagen: Für Adam Muster beträgt diese 800 Euro (4% von 20.000 Euro), für Beate Muster 1.200 Euro (4% von 30.000 Euro) und für Christian Muster 2.000 Euro (4% von 50.000 Euro).
Die restlichen 96.000 Euro des Gewinns werden nach Köpfen auf die Gesellschafter verteilt: Das ergibt 32.000 Euro je Gesellschafter (96.000 Euro : 3 Gesellschafter). Insgesamt erhalten die einzelnen Gesellschafter also folgende Anteile vom Jahresgewinn: Adam Muster 32.800 Euro, Beate Muster 33.200 Euro und Christian Muster 34.000 Euro.

Verluste werden stets gleichmäßig auf alle Gesellschafter verteilt, die Höhe der jeweiligen Kapitaleinlagen spielt hierbei keine Rolle. Eine von den handelsrechtlichen Grundlagen abweichende Gewinn- oder Verlustverteilung ist nur möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag von allen Gesellschaftern beschlossen wurde.

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