Insolvenzbekanntmachungen

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachungen

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die Insolvenz eines Unternehmens oder auch eine Privatinsolvenz öffentlich bekannt gemacht. Informationen zu laufenden Insolvenzverfahren können beim zuständigen Amtsgericht für den Geschäftssitz des Unternehmens in Erfahrung gebracht werden. Zudem betreibt das Bundesamt für Justiz speziell zu Zwecken der Insolvenzbekanntmachungen die Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Von Seiten des Gesetzgebers genügt die öffentliche Bekanntmachung einer Insolvenz als Nachweis der Zustellung der Informationen an alle Beteiligten – auch wenn zusätzlich eine spezielle Zustellung vorgeschrieben ist. Der wichtigste Grund für die öffentliche Bekanntmachung von Insolvenzverfahren ist die rechtswirksame Bekanntgabe für alle Beteiligten von Seiten des Insolvenzgerichts. Zudem können sich auf diese Weise auch (potentielle) Kunden oder Geschäftspartner darüber informieren, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens eröffnet wurde.

Bei der Insolvenzbekanntmachung ist nach § 9 Abs. 1 der Schuldner zu bezeichnen und Anschrift sowie Geschäftszweig (gilt nicht bei Privatinsolvenzen) sind zu nennen. Ab dem dritten Tag der Insolvenzbekanntmachung gilt diese als bewirkt.

Insolvenzbekanntmachungen im Internet

Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 der Insolvenzordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) ist rechtlich festgelegt, dass Insolvenzbekanntmachungen durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet erfolgen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden.

Auf der Seite insolvenzbekanntmachungen.de finden sich öffentliche Bekanntmachungen sämtlicher deutscher Insolvenzgerichte. Es werden Informationen zu

  • Anordnungen und Aufhebungen von Sicherungsmaßnahmen durch das zuständige Gericht, zur Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse (ab 01.07.2007),
  • Beschlüssen über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • Entscheidungen über die Aufhebung oder die Einstellung eines Insolvenzverfahrens,
  • Beschlüssen über die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses,
  • Terminen das Insolvenzverfahren betreffend,
  • Ankündigungen der Restschuldbefreiung sowie
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung veröffentlicht.

Insolvenzbekanntmachungen Löschfristen

Die Informationen um eine Insolvenzbekanntmachung sind nur für einen bestimmten Zeitraum auf der betreffenden Webseite frei zugänglich. Nach einer Frist von zwei Wochen können die Informationen nur abgerufen werden, wenn in der Abfrage der Sitz des zuständigen Insolvenzgerichts sowie wenigstens eine weitere der aufgelisteten Angaben genannt wird:

  • Firmenname
  • Familienname
  • Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners
  • Aktenzeichen des Verfahrens oder
  • Sitz bzw. Registernummer des zuständigen Registergerichts

Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist übermitteln Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter die Daten und Informationen zur Insolvenzbekanntmachung nur noch verschlüsselt.

Veröffentlichungen zu Insolvenzverfahren werden spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens gelöscht (3InsoBekV). Bei nicht eröffneten Verfahren beginnt die Frist mit Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Entscheidungen über Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.

Alle übrigen Veröffentlichungen müssen einen Monat nach dem ersten Tag der ersten Veröffentlichung gelöscht werden.

Verbreitung von Insolvenzbekanntmachungen auf privaten Webseiten

Immer wieder findet man Informationen zu Insolvenzverfahren auch auf Webseiten privater Anbieter. Dies ist besonders aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig. Ein offizielles Verbot vonseiten des Gesetzgebers zur Veröffentlichung von Daten rund um die Insolvenzbekanntmachungen gibt es jedoch nicht. Allerdings müssen sich bei der Weitergabe von Informationen auch private Anbieter an die gesetzlichen Vorgaben zu den Veröffentlichungen halten. Das heißt, für sie gelten dieselben Vorschriften zur Einhaltung von Fristen zur Löschung und sie dürfen keine Daten bekanntgeben, die über die von offizieller Seite bekanntgegebenen Informationen hinausgehen. Andernfalls ist mit Schadensersatzzahlungen an den Schuldner zu rechnen.

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