Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage - Fristen und Erfolgsaussichten

Kündigungsschutzklage – Fristen und Erfolgsaussichten

Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist an bestimmte Bedingungen gebunden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag ohne Einverständnis des Arbeitnehmers nicht einfach grundlos aufheben. Dies ist nur möglich, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis auf Probe oder um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt. Nach einem Zeitraum von spätestens zwei Jahren läuft die Befristung aus. In diesem Falle greift der gesetzliche Kündigungsschutz, der jedem Arbeitnehmer zusteht. Nur in kleineren Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten gelten die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Bei mehr als zehn Beschäftigten greift das Gesetz. Der Arbeitgeber benötigt einen triftigen Grund, der Mitarbeiter hat das Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. In diesem Zusammenhang gilt es, bestimmte Fristen und Vorgaben zu beachten.

Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage - Fristen und Erfolgsaussichten

Kündigungsgründe sind fest definiert

Unterliegt ein Unternehmen dem Kündigungsschutzgesetz, ist eine Kündigung nur aus einem wichtigen Grund möglich. Das Gesetz kennt drei mögliche Voraussetzungen für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages:

  • verhaltensbedingte Kündigung
  • betriebsbedingte Kündigung
  • personenbedingte Kündigung

Einer verhaltensbedingten Kündigung müssen Vorkommnisse vorausgehen, die der Arbeitnehmer in der Regel selbst zu verantworten hat. So berechtigen Diebstahl, sexuelle Belästigung oder Alkoholkonsum während der Arbeit zu einer fristlosen Kündigung. Zuspätkommen, das verzögerte Versenden eines Krankenscheins oder eine Nichteinhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen erfordern vorab Abmahnungen. In diesen Fällen ist die Kündigung erst nach der dritten Abmahnung möglich.

Wenn das Unternehmen in Schwierigkeiten ist

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt infrage, wenn das Unternehmen aufgrund einer veränderten Auftragslage oder einer Umstrukturierung nicht mehr so viele Arbeitskräfte benötigt. Auch bei einer Betriebsschließung erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kündigung nach einem Sozialplan auszusprechen. Mitarbeiter, die Kinder haben oder die schon lange im Unternehmen beschäftigt sind, haben in Bezug auf den Kündigungsschutz Vorrang vor Beschäftigten, die jung sind und keine Familie haben.

Mitarbeiter müssen die Arbeitsleistung erbringen

Krankheiten, das fortschreitende Lebensalter, aber auch die persönliche Einstellung zur Arbeit können bewirken, dass die Arbeitsleistung nicht mehr oder nur eingeschränkt erbracht wird. In diesem Fall ist eine personenbedingte Kündigung möglich. Der Unternehmer muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer künftig nicht mehr in der Lage sein wird, die Arbeitsaufgaben so zu erfüllen, wie es der Arbeitsauftrag vorsieht.

Klage gegen die Kündigung erheben

In vielen Fällen ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden. Er muss sie nicht akzeptieren, sondern kann sich dagegen wehren. Die Kündigungsschutzklage hat eine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Kündigung nicht wirksam ist, bis sie vom Gericht bestätigt wird oder eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, Klage einzureichen. Überschreitet er diese Frist, hat er sich mit der Kündigung einverstanden erklärt.

Wiedereinsetzung in den alten Stand

Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass ihn das Kündigungsschreiben nicht erreicht hat, ist auf Antrag eine sogenannte „Wiedereinsetzung in den alten Stand“ möglich. Diese kann beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben nachweislich nicht in Empfang nehmen konnte, etwa weil er im Krankenhaus oder in einem mehrwöchigen genehmigten Urlaub gewesen war. Auch bei einer fehlerhaften Zustellung ist es möglich, ein späteres Datum für den Erhalt des Schreibens festzulegen. Der Dreiwochenzeitraum gilt dann nicht ab der Zustellung des Schreibens, sondern ab dem Tag des späteren Datums.

Klage beim Arbeitsgericht einreichen

Innerhalb der Frist von drei Wochen muss der Arbeitnehmer die Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Für die Aussicht auf Wiedereinstellung oder die Zahlung einer Abfindung ist es empfehlenswert, einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen. Die Klage kann schriftlich oder bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes eingereicht werden.

Ziel der Kündigungsschutzklage

Das eigentliche Ziel der Kündigungsschutzklage ist die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters zu den Konditionen, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. In der Praxis kommt es aber häufig zu einem Vergleich, weil das Arbeitsverhältnis durch ein Zerwürfnis gestört ist. In einem Vergleich erklärt sich der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung mit der Aufhebung seines Arbeitsvertrages einverstanden.

Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht

Hat der Arbeitnehmer durch sein Verhalten die Kündigung provoziert oder ist eine Weiterbeschäftigung aus betrieblichen oder personenbezogenen Gründen nicht möglich, kann das Arbeitsgericht die Klage abweisen. Die Kündigung bleibt in diesem Falle wirksam, ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Eine berechtigte Kündigung zieht eine dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld nach sich, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung provoziert hat.

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