Abfindung

Abfindung und Kündigung, Infos zum Arbeitsrecht im Unternehmerlexikon

 Abfindung und Kündigung, Infos zum Arbeitsrecht im UnternehmerlexikonBei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige sowie außerordentliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Man spricht hier auch von einer Art Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust und dem Verlust des Einkommens. Derartige Abfindungen werden auch an Erwerbstätige gezahlt, die zwar als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte gelten, aber nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind. Hierzu gehören zum Beispiel so genannte Fremdgeschäftsführer in einer GmbH. Gemäß HGB § 89b erhalten lediglich Handelsvertreter aufgrund eines Ausgleichsanspruchs (Ausgleichszahlung) keine Abfindung.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht für Arbeitnehmer bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht. Oft gehen jedoch viele Arbeitnehmer davon aus, dass ihnen bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung automatisch auch eine Abfindung zustehen würde. Aus rechtlicher Sicht ist das falsch. Ebenso falsch ist es, wenn Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Kündigung immer mit Zahlung einer Abfindung einhergehen muss.

Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Ein rechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann dennoch in Ausnahmefällen bestehen.
So genannte „anspruchsbegründete“ Regelungen zu Abfindungen sind unter anderem in Tarifverträgen (siehe z.B. Artikel Manteltarifvertrag im Unternehmerlexikon), Geschäftsführerverträgen, Sozialplänen oder auch Einzelarbeitsverträgen enthalten.

Natürlich kann auch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigung eine freiwillige Vereinbarung über eine Abfindungszahlung vertraglich abgeschlossen werden. In der Regel werden diese Abfindungen dann bei Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen gezahlt. Für den Arbeitgeber bietet sich bei einer so genannten betriebsbedingten Kündigung außerdem die Möglichkeit, auf das Kündigungsschutzgesetz (§ 1a) zu verweisen und eine Abfindung anzubieten. Für den Arbeitnehmer entsteht so ebenfalls ein Anspruch auf Abfindung.

Tipp: Alle wichtigen Regeln zu Abfindungsansprüchen, Berechnungsmöglichkeiten und zur Höhe der Abfindung finden sich auf abfindungsrechner.com

Voraussetzungen für den Anspruch auf Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz

Abfindung: Aufhebungsvertrag und SozialplanBei einer betriebsbedingten Kündigung können Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein gesetzlich ausgestaltetes Abfindungsangebot machen. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Arbeitnehmers, die Kündigungsschutzklage nicht zu erheben, automatisch zu einem Abfindungsanspruch führt, der die Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr hat. Die Höhe der Abfindung ist dabei im § 1a KSchG geregelt, Bruchteile des Beschäftigungsjahres werden bei mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr gerundet.

Für den Abfindungsanspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Deutlicher Hinweis im Kündigungsschreiben, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und der Arbeitnehmer nach Verstreichen der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung erhält.
  • Bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist darf durch den Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Sobald nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, besteht kein Anspruch auf Abfindung.

Wann ist für den Arbeitgeber das Abfindungsangebot sinnvoll, wann nicht?

Von der gesetzlichen Regelung, dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot zu unterbreiten, machen Arbeitgeber nur sehr selten Gebrauch.

Folgende Gründe sind hierfür zu nennen:

  • Vielen Arbeitgebern ist eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr in aller Regel viel zu hoch. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis schon sehr lange bestanden hat. Auch gute Chancen, die Kündigung vor Gericht durchzusetzen, bringen Arbeitgeber dazu, kein derartiges Angebot zu unterbreiten.
  • Arbeitgeber, die nicht sofort mit der Kündigung ein Abfindungsangebot unterbreiten, können dies auch noch zu einem späteren Zeitpunkt tun.
  • Viele Arbeitnehmer klagen nicht gegen eine Kündigung, gleich ob sie ein Abfindungsangebot enthält oder nicht. Das liegt vor allem daran, dass vor allem junge und auch qualifizierte Arbeitnehmer schnell eine neue Anstellung finden und somit kein Interesse an einem lang dauernden Kündigungsschutzprozess besteht. Wenn ein Arbeitgeber kaufmännisch denkt, dann ist es aber dennoch sinnvoll, diesen Mitarbeitern gemeinsam mit der Kündigung ein Abfindungsangebot zu unterbreiten.

Für Arbeitgeber kann es in bestimmten Ausnahmefällen sinnvoll sein, eine Abfindung gemeinsam mit einer betriebsbedingten Kündigung anzubieten. Dies ist der Fall, wenn:

  • sich die Kündigung vor Gericht schwer rechtfertigen lässt (z. B. bei anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten oder auch wenn Sozialwahl vorliegt)
  • eine Abfindung aufgrund einer relativ kurzen Beschäftigungsdauer der Höhe nach gut verkraftet wird (z. B. bei einer Höhe entsprechend von zwei oder drei Monatsgehältern)
  • der Arbeitgeber keinen Kündigungsschutzprozess mit dem gekündigten Arbeitnehmer führen möchte (z. B. bei Befürchtung von Diskussionen innerhalb des Unternehmens). Durch das Abfindungsangebot steigt dann in der Regel der Druck auf den Arbeitnehmer, keine Klage einzureichen. Bei Klageverzicht ist die Abfindung sicher, ob sie vor Gericht steigen kann, ist aber unsicher.

Müssen Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot annehmen?

Natürlich müssen Arbeitnehmer ein Angebot für eine Abfindung nach § 1a KSchG nicht annehmen. In diesem Fall können sie Kündigungsschutzklage einlegen und somit einen Streit um den Erhalt des Arbeitsplatzes führen. Diese Möglichkeit wird in der Regel dann in Erwägung gezogen, wenn die Abfindung zu gering ausfällt. In der Regel liegt ein solcher Fall dann vor, wenn es dem Unternehmen finanziell eigentlich gut geht, der Arbeitnehmer schon einige Jahre beschäftigt war und die Kündigung sehr wahrscheinlich unwirksam ist.

Ist bei Kündigungsschutzklage eine Abfindung garantiert?

Das Einlegen einer Kündigungsschutzklage führt nicht automatisch zum Rechtsanspruch auf Abfindung. Die Kündigungsschutzklage zielt vielmehr auf die gerichtliche Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde, ab. Bei Erfolg der Klage wird das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt und keine Abfindung gezahlt.

Höhe der Abfindung

Für die Berechnung der Abfindungshöhe bei gerichtlichen sowie außergerichtlichen Verhandlungen wird die so genannte „Daumenregel“ angewandt. Als angemessen gilt hier ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Abfindung kann allerdings je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitsnehmers und auch nach Lage der Verhandlungssituation darüber oder darunter liegen. So sind zum Beispiel in der Baubranche Abfindungen üblich, die nur 25 Prozent eines Bruttomonatsgehalts betragen, während große Unternehmen oft sogar ein volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung als Abfindung zahlen.

Fallen auf Abfindungen Steuer und Sozialabgaben an?

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Abfindung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SBG IV. Da sich eine Abfindung nach Rechtssprechung des Bundessozialgerichts nicht in die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt, gilt sie nicht als Arbeitsentgelt. Sozialabgaben werden aus diesem Grund nicht fällig. Entsprechend den Regeln des Lohnsteuerabzugs unterliegen Abfindungen jedoch der Besteuerung.

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Abfindungen und Arbeitslosengeld

Abfindungszahlungen wirken sich in der Regel nicht negativ auf den Arbeitslosengeldanspruch aus. Lediglich bei Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen sowie bei Einwilligung zur Verkürzung der Kündigungsfristen kann es zu Nachteilen kommen. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, bei Unsicherheiten im Rahmen einer Abfindungsverhandlung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Siehe auch Artikel Rundfunkbeitrag , Minijob und Zeitarbeit im Lexikon.

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