Für Gründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen, ist der Gründungszuschuss eine der wichtigsten Förderungsmöglichkeiten in Deutschland. Ein Gründungszuschuss Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Der Gründungszuschuss dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Gründungsphase. Der Gründungszuschuss kann neben anderen öffentlichen Mitteln zur Förderung von Gründern zugesprochen werden.
Die Rechtsgrundlage für den Antrag auf Gründungszuschuss bildet § 93 SGB III. Der Gewährung des Gründungszuschusses liegt im Ermessen der zuständigen Agentur für Arbeit. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.
Zum sogenannten förderungsfähigen Personenkreis für den Gründungszuschuss gehört, wer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dieser Anspruch nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch wenigstens 150 Tage andauert. Dabei darf der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III basieren.
Mit dem bei der Bundesagentur für Arbeit erhältlichen Antragsformular für den Gründungszuschuss müssen bestimmte Unterlagen eingereicht werden. Das Antragsformular ist dabei bundesweit einheitlich.
Unterlagen, die alle Gründer mit dem Gründungszuschuss Antrag einreichen müssen sind:
- ein Businessplan
- die Stellungnahme eines fachkundigen Prüfers zum Existenzgründungsvorhaben
- eine Bescheinigung über die Anmeldung des Unternehmens beim Gewerbeamt bzw. bei Freiberuflern die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt
- Zudem gibt es einzureichende Unterlagen, die abhängig vom genauen Vorhaben sind. Dazu gehören:
- ggf. Nachweise über Qualifikationen zur Berechtigung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit (z.B. bei Heil- und Pflegeberufen)
- bei handwerklicher oder handwerksnaher Tätigkeit: Bescheinigung der Handwerkskammer über den Eintrag in die Handwerkskammer
- ggf. weitere individuelle Unterlagen und / oder Bescheinigungen.
Höhe des Gründungszuschusses
Im Jahr 2011 wurde der Gründungszuschuss von der Bundesregierung reformiert, um Einsparungsmaßnahmen zu treffen. Seither ist es für Gründer weniger einfach einen Gründungszuschuss zu erhalten. Wer den Gründungszuschuss bewilligt bekommt, wird im besten Fall in zwei Phasen gefördert. In der ersten Phase wird über sechs Monate ein monatlicher Zuschuss in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes erteilt. Zusätzlich werden dem Gründer monatlich 300 € zur sozialen Absicherung gewährleistet. Die zweite Phase erstreckt sich über neun Monate. In dieser Phase wird lediglich der Betrag zur Absicherung der Sozialausgaben von 300 € ausgezahlt, vorausgesetzt, der Gründer kann nachweisen, dass er hauptberuflich selbständig tätig ist.
Der Höchstbetrag des Gründungszuschusses bei Bewilligung liegt aktuell bei bis zu 20.425 € für verheiratete Gründer mit Kind.
Der Gründungszuschuss wird nicht versteuert und muss nicht zurückgezahlt werden. Erzielte Gewinne werden vom Zuschuss nicht abgezogen. Zudem verringern sich für durch den Zuschuss geförderte Gründer die Sozialversicherungsbeiträge.
Gründungszuschuss Antrag stellen
Wer einen Antrag auf Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit stellt, muss zunächst bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllen. Letztendlich entscheidet die zugeteilte Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit über den Antrag.
Voraussetzungen für den Antrag auf Gründungszuschuss:
Der Gründungszuschuss kann Gründern zugesprochen werden, die ihre Arbeitslosigkeit mit einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit beenden wollen. Dabei ist für den Antrag auf Gründungszuschuss eine wichtige Voraussetzung, dass sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens für einen Zeitraum von 150 Tagen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verfügen. Des Weiteren darf es in absehbarer Zeit, keine Vermittlungs- bzw. Integrationsmöglichkeit in das Arbeitsleben geben. Hier gilt der Vermittlungsvorrang.
Weitere Voraussetzungen für die Antragstellung sind:
- Eine positive Einschätzung durch eine fachkundige Stelle über das geplante Vorhaben zur Existenzgründung. Wer die Stellungnahme vornimmt ist abhängig von der Art der angestrebten selbständigen Tätigkeit. Eine Stellungnahme kann beispielsweise bei der Industrie- und Handelskammer, Fachverbänden, Handwerkskammern oder auch Kreditinstituten eingeholt werden.
- Die persönliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit muss nachvollziehbar dargelegt werden – so durch Ausbildungs- oder Weiterbildungsnachweise.
- Die Selbständige Tätigkeit muss für die Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung angestrebt werden.
- Nicht zuletzt muss berücksichtigt werden, dass das Lebensalter für einen Anspruch auf die Regelaltersrente nicht vollendet sein darf.
Damit ein Gründungszuschuss bewilligt wird, ist eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden in der Woche Voraussetzung. Zudem muss die selbständige Tätigkeit hauptberuflich sein. D.h. eine nebenberufliche nichtselbständige Tätigkeit muss in jedem Fall in geringerem Umfang ausgeübt werden als die selbständige Tätigkeit. |
Neben dem Gründungszuschuss können Arbeitslosengeld-Empfänger, die sich selbständig machen wollen, auch durch die Agentur für Arbeit finanzierte Gründungsberatungen in Anspruch nehmen.
Arbeitslosenversicherung für Gründer
Um sich gegen eine erneute Arbeitslosigkeit abzusichern, können Selbständige binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit zudem einen Antrag auf Mitgliedschaft in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung stellen. Existenzgründer zahlen in der Gründungsphase nur den halben Betrag für die Arbeitslosenversicherung.