Die Handwerksordnung (HwO bzw. HandwO) ist ein Spezialgesetz im Rahmen der Gewerbeordnung. Sie regelt die Handwerksausübung von stehenden Gewerben in Deutschland sowie die berufliche Bildung, Weiterbildung und die Selbstverwaltung des Handwerks. Damit ist sie Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts.
Geschichte der Handwerksordnung
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks, wie die Handwerksordnung auch genannt wird, besteht seit 1953 rechtsbindend. Am 26. März 1953 wurde es in zweiter und dritter Lesung von den Abgeordneten des Bundestages angenommen und trat am 24. September desselben Jahres in Kraft. Mit der Handwerksverordnung wurde eine einheitliche Gesetzesgrundlage für das Handwerk geschaffen. In den Jahrzehnten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks, wurde dieses immer wieder angepasst und geändert. Zum 1. Januar 2004 gab es die letzte große Reform der Handwerksverordnung. Mit dieser Reform sollte durch neue Regelungen wie die sogenannte Altgesellenregelung Existenzgründern der Zugang zum Handwerk leichter möglich werden.
Die Handwerksordnung gliedert sich in unterschiedliche Teile, die jeweils eigene Regularien behandeln.
- Teil 1: Hier wird die Ausübung eines Handwerks oder eines handwerkähnlichen Gewerbes behandelt.
- Teil 2: Hier geht es um die Berufsbildung im Handwerk.
- Teil 3: regelt Meisterprüfung und Meistertitel
- Teil 4: dreht sich um die Organisation des Handwerks
- Teil 5: bezieht sich auf Bußgelder, Übergangs- und Schlussvorschriften
Ein weiterer Bestandteil der Handwerksordnung ist das Gewerbeverzeichnis, dass in Form der Anlage A alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe aufführt. Zusätzlich zu den aktuell 41 zulassungspflichtigen Handwerken sind in Anlage B1 52 zulassungsfreie Handwerke aufgelistet. Anlage B2 ist das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe. Diese können ohne Meisterprüfung ausgeübt werden. Aktuell gibt es 54 Gewerbe, die als handwerksähnlich eingestuft wurden.
Handwerksordnung und Selbständigkeit
Wer sich mit einem Handwerk selbständig machen möchte, muss zunächst prüfen, ob er ein zulassungspflichtiges Handwerk, ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben will. Denn wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig macht, muss die sogenannte Meisterpflicht berücksichtigen. Das bedeutet, dass sich in bestimmten Handwerksberufen nur selbständig machen kann, wer nachweislich die Meisterprüfung bestanden hat oder einen Meister in seiner Firma einstellt. Der Nachweis über eine abgelegte Meisterprüfung wird durch den Meisterbrief erbracht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird das Unternehmen in die Handwerksrolle der zuständigen regionalen Handwerkskammer eingetragen.
Das in vielen Handwerksberufen der Meistertitel zur Gründung notwendig ist, hat vor allem etwas mit potentiellen Gefahren für Gesundheit und Leben von Auftraggebern bzw. Kunden und anderen Personen in diesen Handwerksberufen bei unsachgemäßem Arbeiten zu tun. Daher berechtigt die Zulassung durch einen Meisterbrief auch nicht zur Ausübung eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks. Ausnahmen sind hier möglich, wenn die andere Tätigkeit mit dem eigenen Handwerk technisch oder fachlich zusammenhängt oder dieses wirtschaftlich ergänzt.
Die Handwerksordnung umfasst auch Sonderregelungen wie die Altgesellenregelung. So kann in einigen zulassungspflichtigen Handwerksberufen auch ein Geselle, der bereits sechs oder mehr Jahre in dem Handwerk tätig ist und von dieser Zeit wenigstens vier Jahre in einer leitenden Stelle gearbeitet hat, ebenfalls in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Im Rahmen eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerkähnlichen Gewerbes kann ohne Meisterbrief gegründet werden. Hier können in ein und demselben Betrieb auch unterschiedliche zulassungsfreie und / oder handwerksähnliche Berufe ausgeübt werden.
Wer sich mit einem zulassungsfreien Handwerk selbständig macht, der muss dieses bei der zuständigen Handwerkskammer anzeigen. Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis über die ansässigen Betriebe.
Das Anerkennungsgesetz
Im April 2012 trat das Anerkennungsgesetz des Bundes in Kraft, mit dem Änderungen in der Handwerksordnung einhergingen. Das Anerkennungsgesetz regelt die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen als gleichwertig zu deutschen Gesellen- bzw. Meisterprüfungen. So kann sich im Rahmen des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks auch in die Handwerksrolle eintragen lassen, wer im Ausland einen Abschluss erworben hat, der der entsprechenden Meisterprüfung in Deutschland gleichgestellt ist. Liegt eine Gleichwertigkeitsanerkennung für einen Gesellenbrief vor, so ist dies die Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung in Deutschland.
Die EU-Anerkennungsrichtlinie
§ 9 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks regelt in Verbindung mit der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Handwerkern aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Damit setzt die Verordnung EU-Anerkennungsrichtlinien um. Und legt die Bedingungen fest, nach denen in Deutschland berufliche Qualifikationen zulassungspflichtiger Handwerksberufe anerkannt werden, die im EU-Ausland Vertragsstaaten des EWR oder in der Schweiz erworben wurden.
Handwerksordnung, Berufsbildung und Meisterprüfung
Im zweiten Teil der Handwerksordnung ist festgelegt, wie die Berufsbildung zum Handwerk zu erfolgen hat. In Deutschland ist die Ausbildung in einem handwerklichen Beruf in der Regel zweigeteilt. Der Auszubildende bekommt an einer Berufsfachschule das theoretische Fachwissen für seinen Beruf vermittelt und absolviert zudem eine praktische Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb. Den Abschluss der Ausbildung stellt die Gesellenprüfung dar. Die zuständigen Prüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer eingerichtet, die auch die einzelnen Ausbildungsverhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich prüft.
In einem weiteren Abschnitt regelt die Handwerksordnung alles rund um Meisterprüfung und Meistertitel für das zulassungspflichtige Handwerk, ebenso wie für Meisterprüfung und Meistertitel in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe. Was der betreffende Handwerker für die Prüfung können muss, wird in der Meisterprüfungsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums dargelegt. Voraussetzung für die Meisterprüfung ist der Gesellenbrief bzw. der bestandene Abschluss des betreffenden Ausbildungsberufes.
Organisation des Handwerks in der Handwerksordnung
Im vierten Teil der Handwerksordnung geht es um die Organisation des Handwerks. Grundsätzlich ist das Handwerk selbstverwaltet. Doch gibt es einen Komplex aus Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkschaften, der im Gesetz zur Ordnung des Handwerks beschrieben ist. Auch wird hier auf die Aufgaben der einzelnen Verbände und Zusammenschlüsse eingegangen.
Bußgelder, Übergangs- und Schlussvorschriften
Im letzten Teil des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks geht es um Bußgelder und Geldstrafen, die durch ordnungswidriges Handeln in Bezug auf die Handwerksordnung oder durch Verstöße gegen Ausbildungsbestimmungen erhoben werden. Als Ordnungswidrigkeit in Bezug auf die Handwerksordnung gilt beispielsweise die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle oder ohne Meisterbrief.