Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Seit dem 1. Februar 2006 können auch Existenzgründer und Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung bleiben (Paragraph 28a SGB III). Um Mitglied in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige zu sein, muss man seine selbständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche ausüben. Des Weiteren müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Der Selbständige muss vor der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit in den vorangegangenen 24 Monaten für wenigstens 12 Monate (360 Tage) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Dabei müssen die Beschäftigungszeiten nicht zusammenhängen.

Alternativ können Selbstständige in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sein, wenn sie zuvor Entgeltersatzleistungen gemäß SGB III erhielten. Hierbei spielt es keine Rolle, über welchen Zeitraum die Entgeltersatzleistungen bezogen wurden. Entgeltersatzleistungen nach SGB III sind beispielsweise Arbeitslosengeld I (ALG I), Teilarbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld.

Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird nach SGB II geregelt und rechtfertigt damit nicht die Mitgliedschaft in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Wer eine dieser beiden Bedingungen erfüllt, kann in einer Zeitspanne von drei Monaten nach Aufgabe des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder des ALG I-Bezugs einen Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung stellen. Ist die Frist von drei Monaten verstrichen, ist eine Aufnahme in die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht mehr möglich bzw. kann sie erst ab diesem Zeitpunkt (und nicht rückwirkend) durchgeführt werden.

Zu stellen ist der Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit des (letzten) Wohnorts.

Wenn der Antrag fristgerecht gestellt und alle nötigen Bedingungen erfüllt sind, greift die Versicherung rückwirkend innerhalb der Ausschlussfrist. Anders ausgedrückt: Sie gilt ab dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für das Versicherungsverhältnis erfüllt waren.

Arbeitslosenversicherung für Selbstständige – Antrag

Wer einen Antrag auf Weiterversicherung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung stellt, muss die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit belegen. Geeignete Nachweise über Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit sind daher mit dem Antrag einzureichen. Bei Unternehmensgründern können dies Gewerbeanmeldung oder auch die Wirtschaftsidentifikationsnummer sein. Freiberufler nach EStG können die Aufnahme über ihre selbständige Tätigkeit beispielsweise durch Unterlagen wie die Zulassung, Approbation, Mitgliedschaft in einer Kammer oder bei der Künstlersozialkasse (KSK) belegen.

Wer Schwierigkeiten hat, die Belege innerhalb der Frist zusammen mit dem Antrag einzureichen, kann diese in der Regel noch nachreichen. Allerdings sollte dies bei der Antragsstellung vermerkt werden.

Mögliche Nachweise über Selbständigkeit bei Freiberuflern:

  • Approbation, Kassenärztliche Zulassung (Ärzte)
  • Zulassung, Qualifikationszeugnisse (Anwälte, Heil- und Pflegeberufe)
  • Mitgliedschaft in einer Kammer wie der IHK, HWK, Ärztekammer, Anwaltskammer oder der Architektenkammer
  • Mitgliedschaftsnachweis der Künstlersozialkasse (Künstler, Fotografen, Designer, Autoren, Texter…) oder einem anderen berufsbezogenen Versorgungswerk.
  • Bescheinigung über den Erhalt einer Umsatzsteuer-ID
  • Mietverträge als Beleg für die Anmietung von Büroräumen, Praxisräumen oder eines Ateliers

Versicherungsbeiträge

Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung werden an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt. Man kann sie jährlich oder monatlich abführen. Da Selbständige nicht jeden Monat das gleiche verdienen, wird für die die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein monatlicher Pauschalbetrag erhoben, der unabhängig vom Einkommen ist. In Westdeutschland beträgt die monatliche Pauschale aktuell 77,87 € und in Ostdeutschland liegt sie bei 71,75 € (Stand 2019). Für die Pauschale wird als Bemessungsgrundlage ein monatliches Einkommen von 3115 € (West) bzw. 2870 € (Ost) angenommen. Diese Bezugsgröße bestimmt sich anhand des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird in der Regel jährlich neu bestimmt. Von diesem angenommenen Einkommen werden dann wie bei Arbeitnehmern 2,5 Prozent für die Arbeitslosenversicherung veranschlagt.

Für diejenigen, die sich noch in der Gründungsphase befinden, gilt jedoch eine besondere Regelung. In der ersten Phase nach dem offiziellen Schritt in die Selbstständigkeit zahlen Gründer nur die Hälfte der Arbeitslosenversicherung, also 38,94 € (West) bzw. 35,88 € (Ost). Die Gründungsphase wird für einen Zeitraum von zwei Jahren angesetzt. Auch Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgrund äußerer Umstände wie zum Beispiel Witterungsverhältnissen immer wieder unterbrechen und danach dieselbe Tätigkeit wieder aufnehmen müssen nach Ablauf der zwei Jahre den vollen Versicherungsbetrag zahlen.

Damit sind die Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige in den letzten Jahren stark gestiegen. Ende 2010 und Ende 2012 verdoppelte die Bundesregierung jeweils den Beitragssatz, so dass dieser innerhalb eines kurzen Zeitraums von 18 auf 79 € anstieg.

Da auch die Arbeitszeiten und Arbeitsstunden von Selbständigen Schwankungen unterworfen sind, ist ein kurzzeitiges bzw. gelegentliches Unterschreiten der Mindeststundenzahl für das Versicherungsverhältnis unproblematisch. Eine gelegentliche Unterschreitung liegt vor, wenn sie nicht voraussehbar und nicht zu erwarten war. Zudem sollte sie nicht länger als drei Wochen am Stück anhalten und sich nicht innerhalb eines Jahres wiederholen.

Im Versicherungsfall

Tritt der Versicherungsfall für Selbstständige ein, sprich der Selbständige wird arbeitslos oder hat Umsatzausfälle zu verzeichnen, greift die Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist dabei unabhängig von dem Gewinn, denn man während der Selbstständigkeit zu verzeichnen hatte. Das Arbeitsamt nimmt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes für Selbstständige ein fiktives Entgelt an. Die Höhe dieses fiktiven Entgelts ist abhängig von dem Beruf, in den die Arbeitsagentur den Arbeitslosen zu vermitteln versucht und von der Qualifikation, die man hierfür benötigt. Das Arbeitslosengeld ist daher in Qualifikationsgruppe unterteilt.

  • Qualifikationsgruppe I: Hoch-, Fachhochschulabsolventen
  • Qualifikationsgruppe II: Fachschule, Meister
  • Qualifikationsgruppe III: abgeschlossene Ausbildung
  • Qualifikationsgruppe IV: ohne Ausbildung

Aufgrund dieser Aufteilung ist es theoretisch möglich, dass ein Handwerker, der mit seinem Betrieb einen höheren Gewinn erzielt hat als ein Hochschulabsolvent mit seiner selbständigen Tätigkeit, dennoch ein geringeres Arbeitslosengeld erhält.

Über welchen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, ist sowohl vom Alter des Versicherten als auch von der Dauer des Versicherungsverhältnisses abhängig.

Hinweis: Wer vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Arbeitslosengeld bezogen hat, kann einen Restanspruch auf dieses Arbeitslosengeld geltend machen, wenn seit dem Eintritt des vorangegangenen Anspruchs nicht mehr als vier Jahre vergangen sind. Der Restanspruch wird mit dem neuen Anspruch in Abhängigkeit vom Alter des Betroffenen zu einem Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.

Private Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Private Arbeitslosenversicherungen für Selbständige werden nur noch von sehr wenigen Versicherern angeboten. In der Regel kommt es hier auch lediglich zu zusätzlichen Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Versicherungsfall und meist ist im Falle der Arbeitslosigkeit zunächst eine Wartezeit einzuhalten bis die Versicherung greift.

Eine Alternative bietet für Selbständige die Absicherung gegen individuelle Gründe für eine Arbeitslosigkeit – zum Beispiel eine Versicherung die gezielt im Falle einer Erwerbsunfähigkeit greift oder eine Versicherung für Forderungsausfälle.

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