Als Gesellschafter wird ein Existenzgründer oder Unternehmer bezeichnet, der sich in Form von Kapital oder Sacheinlagen an einer wirtschaftlichen Unternehmung beteiligt und der demzufolge auch das unternehmerische Risiko trägt. Mit der Tätigkeit als Gesellschafter einer Unternehmung sind stets unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden, die beispielsweise im Aktiengesetz (AktG), im Genossenschaftsgesetz (GenG, siehe auch Artikel Genossenschaft im Lexikon), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im GmbH-Gesetz (GmbHG), im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) und im Handelsgesetz (siehe Artikel HGB im Lexikon) definiert sind und die je nach gewählter Rechtsform der zu gründeten Gesellschaft, spezielle Festlegungen enthalten. Allerdings ist auch das Gesellschaftsrecht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bindend.
Der Gesellschafter im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland
Der Gesellschafter ist Eigentümer einer privatrechtlichen Vereinigung, welche bestimmte Ziele (in der Regel Gewinnerwirtschaftung, Erreichung eines definierten Marktanteiles und anderes mehr) erreichen möchte. Das Sachenrecht des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geht dann vom Vorliegen einer Gesellschaft aus, wenn sich mindestens 2 Personen durch einen Vertrag zusammengeschlossen haben, der einem durch den Gesetzgeber erlaubtem Zweck dient und der alle Vertragschließenden dazu verpflichtet, diesen Zweck zu erfüllen.
Die Gesellschaft im Unterschied zum Einzelunternehmer
Gesellschafter sind im Wirtschaftsleben die Anteilseigner an einem Wirtschaftsunternehmen (an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft). Die Basis ihres Miteinanders bildet ein juristisch verbindliches Dokument, dass bei Kapitalgesellschaften außerdem noch von einem Notar rechtswirksam bestätigt werden muss: der Gesellschaftsvertrag. Gesellschafter haben aus unterschiedlichen Motiven heraus beschlossen, nicht als einzelne Kaufleute zu agieren, sondern sich zu einer Gesellschaft zusammenzuschließen. Solche Motive können beispielsweise in dem Wunsch bestehen, das wirtschaftliche Risiko auf mehrere Schultern, also auf alle Gesellschafter gleichermaßen, zu verteilen. Dadurch, dass mehrere Gesellschafter ihr Eigenkapital in eine Gesellschaft einbringen und als Anteilseigner auftreten, wird die Kreditwürdigkeit (Bonität) in den Augen von Banken und Lieferanten (siehe Artikel Kreditor im Lexikon) gegenüber dem Einzelunternehmer beträchtlich erhöht. Die Gesellschaft bietet steuerliche Vorteile und weist in der Regel eine wesentlich höhere Finanzkraft auf, als der Einzelunternehmer.
Die Einteilung der Gesellschaften und die Arten von Gesellschaftern
Will der Existenzgründer eine Gesellschaft etablieren, so stehen ihm 3 Formen von Gesellschaften zur Auswahl, die er entweder gründen (sogenannte originäre Neugründung) oder durch Kauf oder Leistung einer Sach- oder finanziellen Einlage, auch erwerben kann (Betriebsübernahme oder Erweiterung der Gesellschafterstruktur durch Fremdfinanzierung). Diese 3 Formen der Gesellschaften sind die Kapitalgesellschaften, die Personengesellschaften oder die besonderen Gesellschaftsformen. Entscheidet sich der Existenzgründer für eine Kapitalgesellschaft, so sollte er wissen, dass die Haftung des Gesellschafters hierbei auf seine Einlagen beschränkt ist und dass ein Hauptzweck einer Kapitalgesellschaft darin besteht, einen möglichst ungehinderten Zugang zum Kapitalmarkt zu erlangen, um beispielsweise Einkäufe und Erweiterungsinvestitionen auf diese Weise finanzieren zu können. Bei der Personengesellschaft haftet der Gesellschafter hingegen mit seinem gesamten Vermögen und ist im Regelfalle zur tätigen Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet. Auch bei der Kapitalgesellschaft kann der Gesellschafter aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten, beispielsweise als geschäftsführender Gesellschafter. Er kann jedoch auch stattdessen einen sogenannten Fremdgeschäftsführer bestellen, der die Gesellschaft in seinem Sinne satzungsgemäß und nach den Maßgaben eines ordentlichen Kaufmannes führt. Als Gesellschafter einer wirtschaftlichen Unternehmung können sowohl natürliche, wie auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes auftreten.
Tätiger oder stiller Gesellschafter
Der Existenzgründer hat stets die Wahl, ob er in der Gesellschaft als tätiger oder lediglich als stiller Gesellschafter auftreten möchte. Mit der Entscheidung, tätiger Gesellschafter zu werden, sind stets eine besondere Vielzahl an Rechten und Pflichten für den Gesellschafter verbunden, die im Einzelnen von der Form der jeweiligen Gesellschaft abhängen. Im Regelfalle treffen für einen tätigen Gesellschafter jedoch die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung, das Vertretungsrecht, das Stimmrecht und das Wettbewerbsverbot zu. Ebenso das Kontrollrecht, die Haftpflicht, die Teilnahme an Gewinn und Verlust der Gesellschaft sowie das Recht auf Erteilung von Prokura. Hieraus resultiert die Tatsache, dass der tätige Gesellschafter die Gesellschaft entweder als geschäftsführender Gesellschafter selbst leiten oder aber Fremdgeschäftsführer und Prokuristen dazu bestellen kann, die seiner Weisungspflicht unterliegen. Er teilt, bei Kapitalgesellschaften in der Höhe seiner finanziellen Einlage, bei Personengesellschaften auch mit dem gesamten Privatvermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Er hat demzufolge Anspruch auf Ausschüttung von Gewinnanteilen, ist jedoch, im Falle von wirtschaftlichen Verlusten, zum Nachschießen von privatem Kapital (Nachschusspflicht des Gesellschafters) verpflichtet. Er hat Anspruch auf Auskunft über alle wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft. Das Organ und höchste Gremium einer Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung, in der alle Anteilseigner, gemäß der Größe ihres eingezahlten Anteiles, ihr Stimmrecht ausüben. Der Gesellschafter bestimmt im Rahmen der Gesellschafterversammlung über die Verwendung des erwirtschafteten Jahresüberschusses (Thesaurierung oder Ausschüttung) und über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft. Er kann die Fremdgeschäftsführer berufen und abberufen, Prokura erteilen und entziehen. Anders jedoch der stille Gesellschafter. Stiller Gesellschafter einer wirtschaftlichen Unternehmung kann jede natürliche Person, Personenvereinigung oder Kapitalgesellschaft sein. Der stille Gesellschafter hat kein Auskunftsrecht und auch keine Vertretungsbefugnis in der Gesellschaft. Er unterliegt keiner persönlichen Haftung und hat lediglich Gewinn und Verlust der Gesellschaft im Rahmen seiner eingezahlten Finanzmittel zu tragen. Sowohl stille, aber auch tätige Gesellschafter, können durch die Gesellschafterversammlung bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, beispielsweise Treuebruch oder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. In diesem Falle erfolgt in der Regel die Auszahlung ihrer Geschäftsanteile, die von ihnen in das Vermögen der Gesellschaft eingebracht worden sind.
Die Formen der Gesellschaft im deutschen Wirtschaftsrecht
Es wurde bereits dargelegt, dass dem Gesellschafter, sofern er sich zur Etablierung einer Gesellschaft entschlossen hat, jeweils 3 große Formen von Gesellschaften zur Verfügung stehen. Jede davon hat juristische und steuerliche Besonderheiten. Die Entscheidung für eine bestimmte Gesellschaftsform hängt jeweils von einer Vielzahl von Faktoren ab und stellt eine grundlegende Entscheidung bei der Unternehmensgründung dar. Ein Wechsel der Gesellschaftsformen, beispielsweise von einer Personengesellschaft zur Kapitalgesellschaft, ist später ohne weiteres möglich. Meist ist es üblich, sich zunächst bei der Gründung für eine Personengesellschaft zu entscheiden. Dies ist preiswerter, kann ohne die Hilfe eines Notars geschehen und hat zudem auch noch den Vorteil, dass man die Körperschaftssteuer und bei Unterschreitung einer bestimmten jährlichen Umsatzgrenze außerdem die Umsatzsteuer (siehe hierzu u.a. Artikel Kleingewerbe bzw. Umsatzsteuervoranmeldung im Lexikon), sparen kann. Später, wenn die Geschäfte florieren und Fremdmittel, beispielsweise zur Zahlung von Löhnen und Gehältern oder zum Wareneinkauf, beschafft werden müssen, ist es oft von Vorteil, die Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, in der Regel in eine GmbH, umzuwandeln (Umwandlungsrecht des Gesellschafters).
Die Personengesellschaften
Die Personengesellschaften stellen im deutschen Wirtschaftsrecht keine juristischen Personen dar. Sie sind demnach keine eigenen Rechtspersönlichkeiten. Zu den Personengesellschaften zählen in der Bundesrepublik Deutschland:
- die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ( GbR ),
- die Stille Gesellschaft,
- die Partnerschaftsgesellschaft ( PartG ),
- die Partnerreederei,
- die Kommanditgesellschaft ( KG ),
- die offene Handelsgesellschaft ( oHG ),
- die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ( EWIV ).
Die Kapitalgesellschaften
In der Bundesrepublik Deutschland gelten die Kapitalgesellschaften als Körperschaften, also als sogenannte juristische Personen. Es wird dabei in nichtkapitalistische Körperschaften und reine Kapitalgesellschaften unterschieden.
Nichtkapitalistische Körperschaften
Nichtkapitalistische Körperschaften stellen juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit dar, nicht jedoch Kapitalgesellschaften, da Gewinnerwirtschaftung und Gewinnmaximierung nicht primäre Ziele der betreffenden Gesellschaften sind. Zu den nichtkapitalistischen Körperschaften zählen der eingetragene Verein (e. V.) sowie die rechtsfähige Stiftung. Nichtkapitalistische Körperschaften brauchen kein eigenes Vermögen aufzuweisen, wohl aber entsprechende Mitglieder.
Die Kapitalgesellschaften
Die Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, deren primärer Geschäftszweck darin besteht, Gewinne zu erwirtschaften, beziehungsweise Gewinne kontinuierlich zu maximieren, um diese entweder zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit zu investieren (Thesaurierung , siehe auch Artikel Investment im Lexikon) oder sie als Dividende und Tantieme an ihre Anteilseigner (tätige und stille Gesellschafter) auszuschütten. Alle in diesem Zusammenhang an tätige oder stille Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne, stellen jedoch eine steuerlich relevante Einnahme dar und begründen daher im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) eine Pflicht zur Entrichtung von Einkommenssteuer. Zu den Kapitalgesellschaften zählen:
- die Unternehmergesellschaft ( UG ),
- die Europäische Aktiengesellschaft ( SE ),
- die Europäische Genossenschaft ( SCE ),
- die Aktiengesellschaft, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf den Immobilienbereich beschränkt ( REIT-AG ),
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA,
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH ),
- die eingetragene Genossenschaft ( eG ),
- die Aktiengesellschaft ( AG ).
Daneben existieren spezielle Mischgesellschaften, die Symbiosen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften darstellen. Dies sind:
- die Stiftung & Co. KG,
- die GmbH & Co. oHG,
- die GmbH & Co. KGaA,
- die GmbH & Co. KG,
- die GmbH & Co.,
- die AG & Co. oHG,
- die AG & Co. KGaA,
- die AG & Co. KG.
Die bei Existenzgründern jedoch beliebteste Form der Kapitalgesellschaft, ist diejenige der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das Gründungsprozedere (siehe hierzu Artikel Gewerbeanmeldung im Unternehmerlexikon) ist relativ übersichtlich, die Stammeinlage von mindestens 25.000 Euro kann auch in Sachwerten erfolgen und der Gesellschafter mag als Geschäftsführer eigenständig die Führung des Unternehmens verwirklichen. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung von der Entrichtung der Körperschaftssteuer durch den Gesellschafter erwirkt werden. Umwandlungen in andere Kapitalgesellschaften oder in Personengesellschaften, sind auch hier in der Regel jederzeit problemlos möglich.
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