GbR

GbR: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GbR: Gesellschaft bürgerlichen RechtsDie GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist eine vor allem in Deutschland häufig auftretende Rechtsform. Viele Personen entscheiden sich zur Gründung einer GbR in erster Linie deshalb, weil sowohl der organisatorische als auch der finanzielle Aufwand bei der Gründung recht gering sind. Betreibt die GbR einen Handel, wird diese automatisch zur OHG. Die Geschäftsführung der GbR wird von allen Gesellschaftern gemeinsam geführt; alle wichtigen Entscheidungen müssen also einheitlich beschlossen werden.

Wer darf eine GbR gründen?

Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler dürfen eine GbR gründen. Aus diesem Grund findet man diese Rechtsform sehr häufig etwa bei Praxisgemeinschaften oder Anwaltskanzleien. Gesellschafter einer GbR können sowohl eine natürliche Person als auch juristische Personen wie eine GmbH oder eine AG sein.

Gründung einer GbRDie GbR ist eine sogenannte Personengesellschaft. Dies bedeutet nichts anderes, als dass jeder einzelne Gesellschafter auch mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften muss. Auch die Geschäftsführung liegt gemeinsam in den Händen aller Gesellschafter; Rechtsgeschäfte mit Dritten beispielsweise dürfen erst nach Zustimmung aller Gesellschafter abgeschlossen werden. Erwirtschaftet die GbR einen Gewinn, ist jeder der Gesellschafter einkommensteuerpflichtig.

Übrigens: Wir haben einen eigenen Artikel zum Thema Gründung einer GbR, mit allen hierfür notwendigen Informationen.

Namensgebung

Bei einer GbR ist nicht jeder Firmenname erlaubt, vielmehr muss man auf einige Details achten. So ist zwingend vorgeschrieben, dass Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter im Firmennamen enthalten sind. Abkürzungen sind nicht zugelassen. Auch der Zusatz GbR muss klar erkennbar sein, darüber hinaus dürfen selbstverständlich auch weitere selbst gewählte Zusätze Teil des Firmennamens sein. Das Zeichen „&“ hat im Namen einer GbR nichts zu suchen, denn dieses ist den kaufmännischen Firmen vorbehalten. Wenn Sie dieses Thema interessiert, dann lesen Sie auch unbedingt den Artikel zum Thema Unternehmensbezeichnung bei uns im Lexikon.

Die vollständige Firmenbezeichnung, für welche man sich schließlich entschieden hat, muss auf jeder Korrespondenz der GbR, sprich einer Rechnung, einem Angebot oder Lieferschein, zu finden sein.

Was ist bei der Gründung einer GbR zu beachten?

GbR: Personengesellschaft, VertragEine Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss von mindestens zwei Parteien gegründet werden – zwingend muss man sich also einen Partner suchen, um diese anmelden zu können. Wird kein Partner gefunden, bleibt natürlich immer noch die Möglichkeit der Gründung einer GmbH oder eines Einzelunternehmens.

Weiterhin wird für die Gründung einer GbR kein Mindestkapital benötigt; auch aus diesem Grund ist diese Rechtsform natürlich äußerst beliebt.

Gesellschaftsverträge müssen nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, dies ist jedoch dringend zu empfehlen. Vor allem die Rechte und Pflichten der einzelnen Partner sollten aufgezeichnet werden. Um alle Zweifel auszuschließen, sollte die GbR vor einem Notar rechtskräftig abgeschlossen werden.
Jede GbR muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden; eine Eintragung in das Handelsregister wiederum ist für die GbR nicht vorgeschrieben. Weiterhin sind Anmeldungen sowohl bei der Industrie- und Handelskammer als auch bei der Handwerkskammer nötig. Auch beim Finanzamt ist die GbR anzumelden, denn Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind von dieser Rechtsform ebenso zu entrichten. Wer als Freiberufler eine GbR gründet, ist hingegen nicht zur Entrichtung der Gewerbesteuer verpflichtet.

Nachdem eine Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgt ist, schickt das Finanzamt in der Regel alle erforderlichen Unterlagen von selbst zu. Weiterhin muss man die GbR bei der Berufsgenossenschaft (siehe auch Artikel Genossenschaft im Lexikon) anmelden und eventuelle Angestellte bei ihrer jeweiligen Krankenkasse.

Buchführung

Die GbR ist auch deshalb so beliebt, weil deren Buchführung recht einfach und übersichtlich gestaltet ist. Im Allgemeinen genügt eine einfache Überschussrechnung (siehe Artikel EÜR im Lexikon). Lediglich wenn ein höherer Umsatz als 260.000 Euro im Jahr oder ein höherer Gewinn als 25.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden, ist die GbR zur Bilanzierung verpflichtet. Steigert sich dieser Umsatz, muss sich die GbR unter Umständen umfirmieren und die Rechtsform wechseln. Beachtet werden sollten aber in jedem Fall die Gesetzmäßigkeiten der Abgabenordnung.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie übrigens auch im Artikel Buchhaltung hier auf Unternehmerlexikon.de. Ansonsten empfehlen wir Ihnen die Artikel , KG bzw. Gründung einer KG , Prüfung von Namensrechten, sowie Eigenkapital und Fremdkapital im Lexikon.

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