Vorteile einer GbR
Als Grundgerüst aller existierenden Personengesellschaften im Zivil- und Handelsrecht ist die GbR sozusagen der kleinste gemeinsame Nenner, um als teilrechtsfähiger Personenzusammenschluss aktiv am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen zu können. Als einfachste Konstitution bringt die GbR viele Vorteile mit, insbesondere hinsichtlich der unkomplizierten Gründerphase und den geringen Gründungskosten. Eine GbR kommt (im Vergleich zu den gängigen Kapitalgesellschaften) ganz ohne Stamm- oder Grundkapital aus, die fehlende Notwendigkeit einer Eintragung ins Handelsregister (im Vergleich zu den übrigen Personengesellschaften) minimiert Zeitaufwand bei der Gründung. Zu Lasten gehen jene Vorteile im Bezug auf die Haftung: Jeder Gesellschafter haftet vollumfänglich mit seinem Vermögen. Fällt die Entscheidung bei der Wahl einer passenden Rechtsform dennoch auf die GbR, sind im weiteren Verlauf der Gründungsphase bestimmte Eckpunkte zu beachten.
In der Form einer GbR können alle möglichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Für die weiteren Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass die GbR eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese liegt immer dann vor, wenn selbständig, nachhaltig und nach Außen erkennbar einer Tätigkeit im wirtschaftlichen Verkehr nachgegangen wird, und diese mit der Absicht unternommen wird, hieraus Gewinne zu erzielen. Die Voraussetzungen sind der einkommensteuerlichen Definition des Gewerbebetriebs entnommen (§15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes). In Abgrenzung dazu sind die freien Berufe (bspw. Ärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte, etc.) sowie die Land- und Forstwirte zu nennen.
Gesellschaftsvertrag
Wenngleich die zivilrechtliche Ausgestaltung keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag erforderlich macht, ist eine Dokumentation der gegenseitigen Rechte und Pflichten unter den Gesellschaftern in Form eines (ggf. sogar notariell beurkundeten) Vertrages dringend zu empfehlen. In Anbetracht der beabsichtigten Markttätigkeit sollte auch in der euphorisierten Anfangsphase nicht verkannt werden, dass im Laufe einer betrieblichen Tätigkeit zwangsläufig Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Gesellschafterbestandes aufkommen, sowohl bei Investitionsfragen im Gewinnzeiträumen, als auch bei möglichen Nachschüssen in Verlustperioden. Ein Gesellschaftsvertrag in Schriftform schafft hier Rechtssicherheit. Er sollte insbesondere folgende Aspekte abdecken:
– Beiträge der Gesellschafter
– Gesellschaftszweck
– Nachschusspflichten
– Beendigung der Gesellschaft
– Wechsel im Gesellschafterbestand
– Gewinnverteilung
– Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens
– Vertretung im Außenverhältnis
– Beschlussfassung
Eintragungspflichten
Die Eintragung der GbR ins Handelsregister ist grundsätzlich nicht denkbar. Eine Eintragung würde mit dem Rechtsformwechsel hin zu einer Offenen Handelsgesellschaft einhergehen, womit die Gesellschaft ihre Form als Gesellschaft bürgerlichen Rechts faktisch und rechtlich verliert. Möchten die Gesellschafter einer GbR unter einer gemeinsamen Firma am Markt agieren, ist ein solcher Formwechsel nötig. Als GbR ist eine Firma zwar nicht vorgesehen, dennoch kann eine geschäftliche Bezeichnung verwendet werden, die aber eine eindeutige Kenntlichmachung als GbR beinhalten muss.
Unabhängig von der Eintragung im Handelsregister sind alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Nach §14 der Gewerbeordnung ist die Aufnahme einer gewerblichen Betätigung anzuzeigen. Eine solche Betätigung ist bereits beim Eintritt in die Gesellschafterstellung bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gegeben, weshalb hier ein Tätigwerden der Gesellschafter notwendig wird. Hierfür wird je nach Behörde ein Kostenbeitrag von 25-35 € fällig.
Steuerliche Anmeldung
Die Gründung der Gesellschaft ist beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Personengesellschaft ist für Zwecke der Umsatz- oder Gewerbesteuer Steuersubjekt, d.h. jene Steuern werden gegen die Gesellschaft selber festgesetzt. Neben den Jahressteuererklärungen ist für die Umsatzsteuer in den Gründungszeiträumen eine monatliche Voranmeldung elektronisch zu übersenden, welche die Monatsumsätze zwischenabrechnet.
Für Zwecke der Einkommensteuer wird die GbR nicht als Steuerschuldner herangezogen. Die Erfolge und Misserfolge der Gesellschaft werden über einen festgelegten Schlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt. Achtung: Hierfür muss dennoch eine entsprechende Steuererklärung fristgerecht eingereicht werden. In dieser ist die Gewinnermittlung des Jahres zu erfassen, aus deren Zahlen sich der Gesamtgewinn ermitteln. Der Gewinnanteil eines jeden Gesellschafters (steuerlich: Mitunternehmer) wird dessen Wohnsitz-Finanzamt mitgeteilt, welches den enthaltenen Wert beanstandungslos zu übernehmen hat.
Um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten auf den Weg zu bringen, ist zunächst der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für die Gründung einer Personengesellschaft“ einzureichen. Spätestens hier sind substantiierte Eintragungen bezüglich des erwarteten Umsatzes und Gewinnes vorzunehmen.
Kammeranmeldung
Mit der Aufnahme einer gewerblichen Betätigung rückt man auch ins Interesse der Industrie- und Handelskammer oder aber der Handwerkskammern. Mit der Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft bei der IHK. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Mitgliedschaft. Ein gesonderter Mitgliedsantrag, die Bitte um Aufnahme in die IHK oder ähnliches ist nicht erforderlich. Die Kammern verlangen für die Organisation, Interessenvertretung und Beratung grundsätzlich moderate Mitgliedsbeiträge. Sofern es an einer Eintragung im Handelsregister mangelt (was bei einer GbR der Fall ist), so besteht auch keine Pflicht zur Beitragsentrichtung. Für andere Neugründer- und Gesellschaften lohnt sich dennoch die Überprüfung, ob eine der zahlreichen Beitragsbefreiungsmöglichkeiten bspw. der Industrie- und Handelskammern greift.
Geschäftskonto
Nicht zu den Pflichten gehört die Einrichtung eines Geschäftskontos für die Belange der Gesellschaft. In jedem Fall ist dies aber ausdrücklich zu empfehlen. Aus ähnlichen Gründen wie ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag dient auch ein ausschließlich geschäftlich genutztes Betriebskonto dazu, innergesellschaftlichen Streitigkeiten vorzubeugen. Eine GbR ist teilrechtsfähig und damit berechtigt, eigene Rechte und Pflichten zu begründen. Zu den Rechten gehört auch die Eröffnung eines Geschäftskontos. Die Dokumentation der Umsätze hierauf sollte als Grundaufzeichnung für steuerliche und gesellschaftsrechtliche Zwecke gleichermaßen dienen.
Achtung: Kaufmann kraft Rechtsform
Wie beschrieben ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht handelsregisterpflichtig. In erster Konsequenz bedeutet dies, dass eine handelsrechtliche Buchführungspflicht für eine GbR vom Grundsatz her nicht existiert. Wird jedoch ein qualitativer und quantitativer Rahmen erreicht, der von den klassischen Kennzahlen eines durchschnittlichen Kleingewerbetreibenden nach oben abweicht, ist der Status der GbR als solche obsolet. Da die GbR in diesen Fällen als Handelsgesellschaft am Markt agiert, geht sie kraft Gesetzes in eine OHG über, mit der Folge der Eintragungspflicht ins Handelsregister. Auch, wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist, hat die Überführung in die Rechtsform OHG bereits stattgefunden. Kriterien, die für einen Umfang der Tätigkeit sprechen, der einer Handelsgesellschaft entspricht, sind:
– Hohe Umsatzzahlen
– Erheblicher Kontokorrentverkehr
– Gewisse Anzahl an Arbeitnehmern
– Umfangreiches Leistungsangebot
– Vielzahl an Lieferanten
Beim Übergang zur OHG ist nicht nur eine mögliche Umfirmierung zu beachten. Als OHG zählt die Gesellschaft fortan zu den sogenannten Formkaufleuten (§6 HGB). Diesen obliegen umfangreiche, handelsrechtliche Pflichten, so z.B. die Pflicht zur Buchführung, zur Bilanzierung, zur Aufstellung des Inventars u.v.m. Diesen umfangreichen Dokumentationspflichten ist auch steuerlich nachzukommen. Um hierbei keine Mängel in der eigenen Buchführung zu riskieren, ist die Zuhilfenahme einer steuerlichen Beratung zu empfehlen.