Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR, GdbR oder auch BGB-Gesellschaft) ist ein Zusammenschluss mindestens zweier Personen, die durch die Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die geringen Gründungs- und Existenzvoraussetzungen machen die GbR zur einfachsten Form eines teilrechtsfähigen Personenzusammenschlusses, die das deutsche Zivilrecht kennt.
Zivilrechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind in den Paragraphen 705ff des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt. Der Zusammenschluss mindestens zweier Personen, die einen vertraglich geregelten, gemeinsamen (Gesellschafts-)Zweck verfolgen, wird hiernach bereits als GbR bezeichnet. Die an der Gesellschaft beteiligten Personen können dabei sowohl natürliche Personen sein, als auch in der Rechtsform einer juristischen Person die Gesellschafterstellung wahrnehmen. Neben den natürlichen und juristischen Personen können sogar weitere rechtsfähige Gesellschaften (OHG, KG, etc.) an einer GbR beteiligt sein.
Der Gesellschaftszweck kann nahezu alle denkbaren Ziele verfolgen, solange diese die Grenze zur Illegalität nicht überschreiten. Der Zweck kann geschäftlich sein, so ist beispielsweise neben der Partnerschaftsgesellschaft die GbR eine beliebte Form für den Zusammenschluss von Freiberuflern, um eine gemeinschaftliche Praxis zu betreiben. Auch der Zusammenschluss verschiedener Baugewerbetreibender zu einer sog. Bau-Arbeitsgemeinschaft (Bau-ArGe) kann als GbR existieren. Der gemeinsame Zweck in diesen ArGen ist in der Regel die gemeinsame Realisierung eines Bauvorhabens.
Eine beruflich/betriebliche Zielsetzung ist aber keinesfalls eine Anforderung, die der gemeinsame Gesellschaftszweck erfüllen muss. Auch informelle Personenzusammenschlüsse mit durchaus profaneren Zwecken existieren mitunter in der Form einer GbR. Selbst die gemeinsame Abgabe eines Lotto-Scheines erfolgt unter dem Deckmantel einer solchen BGB-Gesellschaft, auch ohne schriftliche Fixierung jedweder Grundlagen. Dieser Umstand führt zu dem Ergebnis, dass die GbR die am weitesten verbreitete, inländische Gesellschaftsform ist, aber dennoch nur über geringe Bekanntheit verfügt.
Minimale Anforderungen an Gesellschaftszweck und an den Gründungsprozess lassen selbst lose Zusammenschlüsse von Personen diese bereits unter dem Dach einer GbR agieren – dies häufig auch ohne das Bewusstsein der beteiligten Parteien. So spontan wie eine GbR entsteht, so schnell ist deren Existenz mitunter auch schon wieder beendet (z.B. bei den sogenannten Gelegenheitsgesellschaften).
Gründungsvoraussetzungen
Sobald mindestens zwei Personen einen gemeinsamen Gesellschaftszweck verfolgen, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein Gesellschaftsvertrag muss zwar existieren, jedoch bedarf es hierfür weder irgendeiner Beurkundung, noch überhaupt der schriftlichen Form. Bereits gemeinsame Absprachen oder einfach ein konkludentes, auf das gemeinsame Ziel gerichtetes Handeln wird als Vertrag für eine gesellschaftsrechtliche Grundlage der BGB-Gesellschaft akzeptiert. Es ist fast überflüssig zu erwähnen, dass eine schriftliche Fixierung der vertraglichen Regelungen in den meisten Fällen dennoch zu empfehlen ist. Die umfassende Haftung aller Gesellschafter kann bei Zweifelsfragen schnell zu Uneinigkeit innerhalb des Gesellschafterbestandes führen. Nicht nur für diesen Fall ist es dringend ratsam, Streitfragen des Innen- aber auch Außenverhältnisses schriftlich in einer Weise zu klären, die Rechtssicherheit für alle Beteiligten garantiert. Hierfür ist im Zweifel auch die Zuhilfenahme eines rechtlich Vorgebildeten Dritten zu überlegen, alternativ bieten viele Industrie- und Handelskammern Vorlagen für einen Gesellschaftsvertrag.
Der Gesellschaftsvertrag
Ein wasserdichter Gesellschaftsvertrag sollte viele Eventualitäten des üblichen Geschäftsverkehrs thematisieren. In Abhängigkeit vom späteren Geschäftszweck sollten dabei insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
– Wie ist das Beteiligungsverhältnis unter den Gesellschaftern
– Wie werden die einzelnen Gesellschafter vergütet. Dies sollte sowohl einen Gewinnverteilungsschlüssel, als auch eine Festvergütung für geleistete Beiträge konkretisieren
– Welche Beiträge (Einlagen, Sachgüter, Arbeit, etc.) haben die Gesellschafter zu erbringen. (Sollten keine abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag hierzu getroffen werden, so gilt der Grundsatz der gleichen Beiträge aller Gesellschafter (§705 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch)
– Wer ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt
– Wie sind Wechsel im Gesellschafterbestand abzuwickeln
– Was passiert bei Auflösung der Gesellschaft
Anmeldungs- und Mitteilungspflichten
Wie oben geschildert kann der Zweck einer Gesellschaft mannigfaltig sein. Selbstverständlich ist auch eine gewerbliche Zielsetzung denkbar. In diesem Fall müssen sich alle Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden. Ist das Gewerbe aber als Handelsgewerbe ausgelegt, so erfährt die GbR einen Formwandel und tritt fortan als Offene Handelsgesellschaft (OHG) auf. Zum selben Ergebnis führt auch die Eintragung der GbR in das Handelsregister. Die Eintragung ist konstitutiv und führt nach §105 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches zwangsläufig zur Überführung der GbR in eine OHG.
Als OHG ist eine Gesellschaft zum Führen einer eigenen Firma i.S.d. HGB berechtigt. Eine GbR als kleingewerbetreibende Gesellschaft ist hierzu nicht berechtigt- bzw. in der Lage. Eine Geschäftsbezeichnung darf sich jedoch auch eine GbR geben, aus welcher aber eindeutig hervorgehen muss, dass die handelnde Gesellschaft eine solche des bürgerlichen Rechts ist.
Sofern ein gewerblicher- oder freiberuflicher Zweck verfolgt wird, der ein Auftreten im Geschäftsverkehr mit sich bringt, so sollte sich die GbR vom zuständigen Finanzamt steuerlich erfassen lassen und auf die Art eine eigene Steuernummer erhalten.
Die Rechte einer GbR
Lange Zeit galten die Gesellschaften bürgerlichen Rechts als nicht rechtsfähig. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 auch der GbR eine Teilrechtsfähigkeit verliehen. Fortan konnte auch eine GbR sowohl Aktiva als auch Passiva erwerben und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Im Ergebnis war es den Gläubigern der GbR aber auch ermöglicht worden, in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken, ohne einen Titel gegen jeden einzelnen Gesellschafter erwirken zu müssen. Das Urteil hat damit Gesellschafter und Gesellschafts-Gläubiger gleichermaßen gestärkt.
Gesellschafterhaftung
Gründungshindernis bei der Gesellschaftsform GbR stellt für Viele die umfangreiche Haftung der Gesellschafter dar. Gehaftet wird mit dem vollständigen Gesellschaftsvermögen der GbR und dem Privatvermögen jedes Gesellschafters gleichermaßen. Haftungsbeschränkungen, wie sie die GmbH oder die Kommanditgesellschaften vorsehen, sind bei der GbR nur mit Einzelabsprachen zu den jeweiligen Gläubigern zu erreichen, welche daran in aller Regel kein Interesse haben werden. Die GbR- Gesellschafter sollten sich bei der Gründung – spätestens aber beim ersten Tätigwerden am Markt – über die tiefgreifende Verantwortung bewusst sein.
Die GbR im Steuerrecht
Steuerlich zählt eine gewerblich tätige GbR als Einkunftsquelle, an der zwangsläufig mehrere Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt sind. Die aus der GbR generierten Einkünfte sind gewerbliche Mitunternehmereinkünfte nach §15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das gesamte Betriebsergebnis wird in der Folge auf der Gesellschafterebene versteuert. Die GbR ist damit nicht einkommensteuerrechtsfähig. Dennoch ist für die Gesellschaft jährlich eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abzugeben, aus welcher die Besteuerungsgrundlagen für alle Mitunternehmer gesondert festgestellt werden. Die sich hieraus ergebenen Einkünfte werden bei den Gesellschaftern für Einkommensteuerzwecke ungeprüft übernommen. Einwände hiergegen können daher ausschließlich im Feststellungsverfahren vorgetragen werden.
Anderes gilt für Zwecke der Umsatz- und Gewerbsteuer. Die gewerbliche GbR als Personengesellschaft erfüllt den Unternehmerbegriff des §2 Umsatzsteuergesetz und ist in dieser Hinsicht steuerrechtsfähig. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.