Einnahmenüberschussrechnung Formular

Formular EÜR
Formular EÜR
Die Anlage EÜR

Eine Einnahmenüberschussrechnung dient Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern zur vereinfachten Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke. Geregelt wird die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (4/3 – Rechnung). Die Einnahmenüberschussrechnung muss von Selbständigen alljährlich gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Das Einnahmenüberschussrechnung Formular ist die Anlage EÜR der Steuererklärung.

Nach § 60 Abs. 4 EStDV muss die Anlage EÜR zwingend elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Ausnahmen werden hier nur für Härtefälle gemacht. Liegt ein solcher Härtefall vor, und es wurde ein entsprechender Antrag bewilligt, können die Papiervordrucke EÜR, die das Finanzamt zur Verfügung stellt, eingereicht werden, und es wird auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichtet.

Wer muss eine EÜR anfertigen?

Die EÜR verzichtet auf das Erstellen einer Bilanz und auf eine umfangreiche Buchführung. Daher berechnen Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung oder Bilanzierung verpflichtet sind ihren Gewinn aus dem Überschuss ihrer Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Galt bis 2017 noch die Regelung, dass Selbständige mit Betriebseinnahmen, die weniger als 17.500 Euro im Jahr betrugen, nur eine formlose EÜR abgeben mussten, so müssen inzwischen alle Selbständigen die vom Finanzamt vorgegebene Anlage EÜR ausfüllen und elektronisch übermitteln. Ein eigenes Einnahmenüberschussrechnung Formular zu erstellen ist daher nur noch im Rahmen einer Vorlage und Berechnung für die eigentliche EÜR sinnvoll. Zu diesem Zweck gibt es diverse Vorlagen im Netz oder man erstellst sich sein eigenes Formular z.B. mit Hilfe einer Exceltabelle.

Einnahmenüberschussrechnung Formular ausfüllen

Die Anlage EÜR ist von selbständigen Unternehmern und Freiberuflern mit der Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Das dreiseitige Formular muss über das Portal des Bundes für die elektronische Steuererklärung (Elster) an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kann man die Standardsoftware herunterladen und installieren oder mit Hilfe von Mein Elster Steuerrelevante Daten webbasiert erfassen und übermitteln. In beiden Versionen ist die Anlage EÜR standardmäßig enthalten.

Das EÜR-Formular besteht im Wesentlichen aus drei Teilen:

  • den Allgemeinen Angaben
  • der Ermittlung des Gewinns (Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben)
  • und den „Ergänzenden Angaben“ (relevant bei Rücklagen und Ansparabschreibungen, Entnahmen und Einlagen)

Im Rahmen des Zufluss- und Abflussprinzips werden bei der EÜR nur die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, nicht jedoch mögliche Bestandsveränderungen.

Daher sollte man für das Erstellen einer EÜR alle Ein- und Ausgänge vermerken.

Die Anlage EÜR kann um die Anlage AVEÜR und die Anlage SZE ergänzt werden. Die Anlage AVEÜR dient dem Anlageverzeichnis / Ausweis des Umlaufvermögens, die Anlage SZE der Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen.

EÜR – darauf muss man achten

Beim Ausfüllen bzw. Erstellen einer EÜR ist das meiste selbsterklärend. So müssen zunächst die üblichen allgemeinen Angaben getätigt werden. Hierzu gehört die Angabe der Steuernummer. Wer sich durch einen Steuerberater vertreten lässt, muss zudem die Mandantennummer ergänzen.

Anschließend werden Angaben zum Unternehmen gemacht. So muss die Rechtsform benannt werden, der Unternehmenssitz und die Art des Unternehmens. Das Wirtschaftsjahr stimmt für die EÜR in der Regel mit dem Kalenderjahr überein – ausgenommenes wurde im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nicht etwas anderes angegeben.

Für Freiberufler und kleine Unternehmen genügt es in der Regel die Zeilen 1 bis 72 der EÜR auszufüllen. Hier geht es um die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Bei Unternehmen ab mittlerer Größe ist der Teil mit den ergänzenden Angaben von Wichtigkeit und wird meist von einem Steuerberater erstellt, der auch die Finanzbuchhaltung für das laufende Jahr verbucht.

Einige Dinge gibt es beim Ausfüllen der EÜR zu beachten, die im Folgenden erläutert werden.

Unter den Betriebseinnahmen wird in der EÜR alles angegeben, was einen Geldmittelzufluss bzw. eine Einzahlung darstellte. Die Umsatzsteuer, die durch Zahlungen von Kunden eingenommen wurde, gilt als Betriebseinnahme und wird separat ausgewiesen. Die Umsatzsteuer, die an andere Unternehmen gezahlt wurde, wird als Vorsteuer als Betriebsausgabe ausgewiesen. In der EÜR werden die Betriebseinnahmen in unterschiedliche Kategorien unterteilt. So werden neben den umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus dem Kerngeschäft, die Summe der Nettoeinnahmen sowie der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr eingenommenen Umsatzsteuer festgehalten.

Auch bei der Eintragung des Anlagevermögens (AV) werden eingenommener Kaufpreis und die zugehörige Umsatzsteuer getrennt voneinander verzeichnet.

Die sogenannten abnutzbaren Anlagegüter eines Betriebsvermögens wie Maschinen, PC oder Software, unterliegen mit der Zeit einer Wertminderung. Sie werden nach vom Finanzamt zur Verfügung gestellten Tabellen abgeschrieben – den AfA-Tabellen (Tabellen zur Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung). Wird ein gebrauchtes Anlagegut verkauft, schlägt es nur noch mit seinem Restwert zu Buche. Dieser Restwert wird in der EÜR bei den Betriebsausgaben eingetragen, damit der erzielte Verkaufspreis ertragssteuerlich korrekt erfasst werden kann.

Betriebsausgabenpauschalen

Im Formular der EÜR können anstelle der einzeln aufgelisteten Posten für Betriebsausgaben für bestimmte selbständige Tätigkeiten auch Pauschalen geltend gemacht werden. Um die Höhe der Pauschalen zu bestimmen ist es wichtig zwischen haupt- und nebenberuflicher Selbständigkeit zu unterscheiden. Wer nebenberuflich schriftstellerisch, künstlerisch oder wissenschaftlich tätig ist oder auf freiberuflicher Basis lehrt oder unterrichtet, kann Pauschal 25 Prozent seines Umsatzes, höchstens jedoch 613,55 Euro pro Jahr (Stand 2018) als Pauschale geltend machen. Wer Hauptberufliche in einer der genannten Tätigkeiten als Freiberufler arbeitet darf 30 Prozent, jedoch höchstens 2.454,20 Euro als jährliche Pauschale ansetzen (Stand 2018).

Noch einmal andere Pauschalen gelten für Tagespflegepersonen. 300 Euro pro Monat und pro betreutem Kind dürfen hier als Pauschale angesetzt werden – vorausgesetzt die Betreuungszeit beläuft sich auf vierzig Stunden pro Woche. Ist die Betreuungszeit kürzer, fällt die Pauschale entsprechend geringer aus.

Für Freiberufler in bestimmten Tätigkeiten lohnt sich eine Auflistung einzelner Posten nur, wenn diese die geltende Betriebsausgabenpauschale übersteigen.

Grundsätzlich lohnt es sich, beim Ausfüllen der EÜR auf Kleinigkeiten zu achten und gründlich vorzugehen. Nur so können Fehler vermieden und das Beste aus der Steuererklärung herausgeholt werden.

 

 

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