Als gewerbetreibend gilt, wer für Auftraggeber und Kunden ohne Arbeitsvertrag tätig ist, aber Rechnungen für seine erbrachten Leistungen ausstellt und auch langfristig Gewinne mit seiner Tätigkeit erzielen will. Zudem darf die Tätigkeit nicht gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstoßen, um als Gewerbe zu anerkannt zu sein.
Betreibt jemand ein Gewerbe nicht hauptberuflich oder als Vollzeitarbeit, mit einem Arbeitsaufwand von unter 15 Stunden pro Woche, dann spricht man von einem Nebengewerbe. Ein Nebengewerbe wird damit meist neben einem weiteren Beruf – zum Beispiel neben einem Angestelltenverhältnis – neben dem Studium oder der hauptsächlichen Tätigkeit im Haushalt betrieben. Auch wer arbeitslos ist, kann ein Nebengewerbe betreiben.
Synonym zum Begriff Nebengewerbe werden gerne die Begriffe Kleingewerbe, Nebentätigkeit und Kleinunternehmen gebraucht. Dies ist nicht ganz korrekt. Ein Kleingewerbe z.B. ist nämlich keine offizielle Rechtsform, sondern beschreibt vielmehr umgangssprachlich ein kleines Gewerbe, meist ein Einzelunternehmen. Als Nebentätigkeit können arbeits- und dienstrechtlich auch unentgeltliche Tätigkeiten gelten. Doch der Begriff des Gewerbes definiert sich u.a. durch eine Gewinnabsicht. Kleinunternehmen sind in der Regel Unternehmen – oder auch Freiberufler – die die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen. Ein Gewerbe kann damit zugleich ein Kleinunternehmen sein, muss jedoch nicht.
Wie ein hauptberufliches Gewerbe muss auch ein Nebengewerbe angemeldet werden und unterliegt der Steuerpflicht.
Ziel eines Nebenerwerbs auf selbständiger Basis ist es oftmals, das Gewerbe nach und nach zum Hauptberuf auszubauen. Daher werden viele Nebengewerbe als Einzelunternehmen begonnen. Doch auch ein Gewerbe als Nebentätigkeit kann jede andere Rechtsform haben.
Nebengewerbe und Krankenversicherung
Allgemeines
Die Unterscheidung zwischen Hauptgewerbe und Nebengewerbe ist vor allem für die gesetzlichen Krankenversicherungen von Belang. Die Grenze zwischen einem Gewerbe und einem Nebengewerbe ziehen die Versicherungen und der Gesetzgeber dabei in der Regel bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden die Woche. D.h., wer bis zu 15 Arbeitsstunden wöchentlich in sein Gewerbe investiert betreibt dies als Nebentätigkeit.
Gewerbe neben dem Beruf
Wer neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ein Gewerbe betreibt muss in der Regel keine gesonderte Krankenversicherung hierfür abschließen. Wird eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten, muss allerdings von der gesetzlichen in die freiwillige Krankenversicherung gewechselt werden oder es wird eine Privatversicherung abgeschlossen.
Nebengewerbe und Minijob
Wer neben einem Minijob ein Gewerbe betreibt kann bis zu einem Verdienst von insgesamt 405 Euro über den Partner familienversichert sein. Voraussetzung ist, dass der Partner in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder freiwillig krankenversichert ist. In allen anderen Fällen muss sich der Gewerbetreibende selbst versichern. Es gilt hier die Mindestbemessungsgrundlage.
Nebengewerbe als ausschließliche Einnahmequelle
Wer ausschließlich über sein Nebengewerbe Einnahmen erzielt – zum Beispiel neben der Tätigkeit im Haushalt und für die Familie – kann ebenfalls bis zu einem Gewinn von 405 Euro familienversichert sein. Andernfalls muss sich der Gewerbetreibende auch hier freiwillig versichern.
Gewerbliche Tätigkeit neben dem Studium
Studierende können ein Gewerbe sogar bis zu 20 Stunden pro Woche betreiben, ohne ihre Studentenversicherung verlassen zu müssen. Sind sie in einem größeren Umfang gewerblich tätig oder kommen sie auf einen Verdienst der 75 Prozent der monatlichen Bezugsgrenze überschreitet, müssen sie in eine freiwillige Versicherung wechseln.
Gewerbliche Tätigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV
Wer sich während der Arbeitslosigkeit als Existenzgründer versucht und Arbeitslosengeld I oder II bezieht, bleibt zunächst über die zuständige Bundesagentur für Arbeit krankenversichert. Allerdings darf die Arbeitszeit dabei nicht mehr als 15 Stunden pro Woche betragen. Wer mehr Zeit in sein Gewerbe investiert gilt nicht mehr als arbeitslos und muss sich freiwillig oder privat krankenversichern. Zudem werden vom Arbeitslosengeld I Gewinne über 165 Euro monatlich vom Arbeitslosengeld abgezogen. Es gilt zu beachten, dass das zuständige Arbeitsamt oder Jobcenter in jedem Fall über die Aufnahme einer nebengewerblichen Tätigkeit in Kenntnis gesetzt werden muss.
Ein Nebengewerbe anmelden
Ein Gewerbe muss grundsätzlich angemeldet werden – unabhängig davon, in welchem Umfang es betrieben wird (§14 GewO). Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt beim zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt. Hier erhält man gegen eine Gebühr den sogenannten Gewerbeschein. Die Gewerbemeldestellen der Gemeinde- oder Stadtverwaltung unterliegen den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. Die Regelungen zur Gewerbeanmeldung unterscheiden sich damit zum Teil abhängig vom Bundesland.
Die Anmeldung eines Gewerbes kann in der Regel auch online durchgeführt werden.
Auch ein Gewerbe als Nebentätigkeit muss umgemeldet (zum Beispiel bei Umzug) und abgemeldet werden.
Zudem besteht für Gewerbetreibende die eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK). Ausgenommen sind hier Gewerbetreibende in handwerklichen Berufen.
Gewerbe als Nebentätigkeit und Steuern
Wurde das Gewerbe beim Gewerbeamt gemeldet, informiert dieses in der Regel das Finanzamt, so dass der Gewerbetreibende automatisch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugestellt bekommt und eine Steuernummer erhält. Will man für sein Gewerbe Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU umsatzsteuerfrei verkaufen oder erwerben, muss man zudem eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen.
Der Gewinn aus dem Gewerbe wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung benannt. Gewerbetreibende müssen hier die Anlage G ausfüllen und zudem eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellen.
Auch für ein Gewerbe als Nebentätigkeit müssen Gewerbesteuern bezahlt werden. Allerdings wird diese oftmals erst ab dem Überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro Gewinn fällig (Einzelunternehmen und GbR). Womit die meisten Nebengewerbetreibenden in der Praxis selten Gewerbesteuern abführen müssen.
Gewerbetreibende, die die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen, müssen keine Umsatzsteuer abführen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht übersteigt und im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000 Euro beträgt.
Rentenversicherung
Auch wer ein Gewerbe nebenher betreibt ist Rentenversicherungspflichtig, sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.