Bei dem Begriff Restbuchwert handelt es sich um eine Vokabel aus der Betriebswirtschaftslehre und dem Finanz- bzw. Rechnungswesen. Innerhalb größerer Betriebe und Unternehmen beschäftigen sich die Buchhaltungsabteilungen mit dem Restbuchwert. Dieser steht im direkten Zusammenhang mit der jährlich vorzunehmenden Abschreibung. Hierbei stellt der Restbuchwert den Betrag dar, mit dem ein Wirtschaftsgut nach Durchführung einer Abschreibung als „Restwert“ noch in der Bilanz ausgewiesen werden kann.
Jedes angeschaffte Wirtschaftsgut ist in der Bilanz des Unternehmens mit einem festen Wert versehen. Bei diesem Wert handelt es sich in der Regel um die Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts. Da die meisten Güter einer Abschreibung unterliegen, verlieren diese Güter mit jeder Wirtschaftsperiode an Wert (anteilig). Die Dauer der Abschreibung ist abhängig von der Art und der Höhe der Anschaffungskosten. Der Restbuchwert stellt somit den „Zeitwert“ des jeweiligen Gutes nach dem Ablauf einer Wirtschaftsperiode (bzw. nach einer vorgenommenen Abschreibung) dar.
Beispiel:
Wird beispielsweise der betriebsinterne Fuhrpark um einen PKW mit Anschaffungskosten in Höhe von 10.000,00 EUR erweitert, und soll dieser PKW 10 Jahre genutzt werden (die Abschreibungsdauer beträgt somit 10 Jahre), so liegt die jährliche Abschreibung bei insgesamt 1.000,00 EUR. Nach der ersten Wirtschaftsperiode bzw. nach der ersten Abschreibung beträgt der Restbuchwert für die Bilanz des Unternehmens somit 9.000,00 EUR (die Rechnung lautet: 10.000,00 EUR / 10 Jahre = 1.000,00 EUR Abschreibung pro Jahr). Die Finanzbuchhaltung des betroffenen Unternehmens verbucht den angeschafften PKW fortan somit mit 9.000,00 EUR. Dies geschieht solange, bis der PKW nach den 10 Jahren der Nutzungsdauer in Gänze / komplett abgeschrieben ist.
Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass der wirtschaftliche Begriff „Restbuchwert“ in direktem Zusammenhang mit dem ebenfalls wirtschaftlichen Begriff „Abschreibung“ in Verbindung steht. Um die Funktionsweise des Restbuchwertes verstehen zu können, ist die Beschreibung der Abschreibung daher unumgänglich. Der folgende Abschnitt bezieht sich daher auf die Definition der Abschreibung:
Der Restbuchwert – Der direkte Zusammenhang zur betriebswirtschaftlichen Abschreibung
Die Abschreibung beschreibt im betriebswirtschaftlichen Sinne die Wertminderung eines Wirtschaftsguts bzw. eines Vermögensgegenstandes eines Unternehmens / eines Betriebes. Die Wertminderung kann hierbei sowohl planmäßig (wie in dem eingangs beschriebenen Beispiel der Fall) als auch außerplanmäßig (beispielsweise durch neutralen Aufwand) entstehen. In jedem Falle bildet die Abschreibung einen betriebswirtschaftlichen Aufwand und nimmt somit direkten Einfluss auf das Eigenkapital des Unternehmens / des Betriebes. In Konsequenz senkt die Abschreibung bzw. der Aufwand den Gewinn des Unternehmens in der aktuellen Geschäftsperiode. Das direkte Pendant der Abschreibung stellt die Zuschreibung dar. Diese bildet im Gegensatz zu der Abschreibung einen Ertrag ab und erhöht infolgedessen das Eigenkapital des Unternehmens. Die planmäßige Abschreibung eines Wirtschaftsgutes wird als „Absetzung für Abnutzung“ (kurz: AfA) betitelt. Sie unterliegt den Regelungen der fest definierten betriebswirtschaftlichen Abschreibungen. Diese weichen länderübergreifend geringfügig voneinander ab. Durch die Durchführung von Abschreibungen wird gewährleistet, dass zu jeder Zeit der aktuelle Wert des Vermögens des Betriebes ersichtlich ist. Ferner kann der Werteverlust – der durch die Abnutzung der Wirtschaftsgüter entsteht – jederzeit nachvollzogen werden. Diese können im Anschluss als sogenannte „Kosten“ nachvollzogen werden. Kosten stellen im betriebswirtschaftlichen Sinn einen Aufwand dar, der auch betriebsbedingt / betriebstypisch ist. Sollte jedoch ein betriebswirtschaftlicher Aufwand in Form einer AfA entstehen, der nicht im eigentlichen Sinne betriebsbedingt ist, so handelt es sich zwar um einen Aufwand, dieser darf jedoch nicht als betriebswirtschaftliche „Kosten“ deklariert werden.
Unternehmen bzw. Betriebe schreiben auf zwei unterschiedliche Arten ab. Die gängige Methode wurde eingangs bereits erläutert. Diese wird auch direkte Abschreibung genannt. Hierbei wird der Wert des Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens innerhalb der Bilanz sofort um den jährlichen verbundenen Aufwand gemindert. Somit ist sichergestellt, dass ein Wirtschaftsgut nach einer abgelaufenen Wirtschaftsperiode in der darauffolgenden Periode lediglich mit den Restbuchwert ausgewiesen wird.
Alternativ hierzu besteht die Option, die sogenannte indirekte Abschreibung vorzunehmen. Hierbei werden die betroffenen Wirtschaftsgüter auch über die erste Geschäftsperiode hinaus mit ihren vollen Anschaffungskosten ausgewiesen. Dies bleibt über den gesamten Abschreibungszeitraum der Fall. Hierbei wird jedoch innerhalb der Bilanz des betroffenen Unternehmens ein Wertberichtigungsposten gebildet, auf dem der Aufwand durch Abschreibungen dauerhaft gesammelt wird. Der monetäre Betrag auf dem Konto für Wertberechtigungen wird in logischer Konsequenz mit einem positiven Vorzeichen auf der Passivseite der Bilanz unter der Position „Wertberichtigungen“ abgebildet.
Der Restbuchwert – Der Beginn der jährlich vorzunehmenden Abschreibungen
Abschreibungen werden erstmals dann vorgenommen, sobald das betroffene Wirtschaftsgut „betriebsbereit“ angeschafft wurde. Die Frage, ob das Gut tatsächlich auch genutzt bzw. betrieben wurde, ist hierbei unerheblich. In der Regel stellt somit der Tag der Lieferung des Wirtschaftsgutes den Beginn der Abschreibung dar. Hierbei wird auf den Monat genau gerechnet.
Beispiel:
Sollte ein Gut beispielsweise am 14. Juni eines Jahres in einem betriebsbereiten Zustand angeliefert werden, so wird im ersten Jahr der Abschreibung der Monat Juni in Gänze mit einbezogen, sodass in diesem Fall sieben Monate berücksichtigt würden. Die Höhe der anzurechnenden Abschreibungen für das erste Jahr lässt sich demnach berechnen, indem der jährliche Abschreibungsbetrag durch den Wert 12 dividiert (12 Monate) und mit der Anzahl der zu berücksichtigenden Monate multipliziert wird.
Der Restbuchwert – Das Ende der jährlich vorzunehmenden Abschreibungen
Abschreibungen müssen solange vorgenommen werden, bis das betroffene Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen / dem Betrieb ausscheidet. Dies kann beispielsweise durch Verlust, Verkauf oder Zerstörung des Gutes geschehen. Durch die planmäßige jährliche Abschreibung kommt es häufig dazu, dass ein Wirtschaftsgut nach der Vornahme sämtlicher (geplanter) Abschreibungen einen buchhalterischen Restwert von Null Euro hat. Dies liegt daran, dass der Wert des Gutes durch die vorgenommenen Abschreibungen quasi nicht mehr vorhanden ist. Sollte das Gut jedoch auch nach der vollständigen Abschreibung weiter im Unternehmen genutzt werden, so wird dieses Gut mit einem symbolischen Restbuchwert von einem Euro bzw. einer Geldeinheit in der Bilanz des Unternehmens / des Betriebes geführt. Diese symbolische Einstellung innerhalb der Bilanz hat einen Erinnerungscharakter. Es soll dafür gesorgt werden, dass das noch genutzte Wirtschaftsgut dem Betrieb weiterhin zur Verfügung steht (und somit kein neues Gut dieser Art angeschafft werden muss).
Der Restbuchwert – Gründe für die Durchführung von Abschreibungen
Für die Durchführung von Abschreibungen existieren mehrere Gründe. Oftmals soll hierdurch sichergestellt werden, dass die Abnutzung durch den Gebrauch des betroffenen Wirtschaftsguts abgebildet wird. Der Grund hierbei ist also verbrauchsbedingt. Die zeitlich bedingte Komponente hingegen möchte den Verschleiß des Gutes abbilden. Oftmals sind Wirtschaftsgüter aufgrund des Abbaus bzw. des Verschleißes nur für eine bestimmte Zeit (die Zeit der planmäßigen Abschreibung) nutzbar. Die Ursache für die Abschreibung kann jedoch auch wirtschaftsbedingter Natur sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das jeweilige Gut eine Wertminderung aufgrund des technologischen Fortschritts erfährt. Neben diesen Faktoren verlangt häufig auch das deutsche Rechtssystem die Abschreibung.
Die zugrundliegenden Gesetze müssen in vollem Umfang eingehalten werden, da sich das jeweilige Unternehmen ansonsten rechtswidrig verhalten würde.
Der Restbuchwert – Die Abschreibung auf sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter
Zusätzliche Abschreibungen erlaubt das deutsche Rechtssystem, wenn nach dem Steuerrecht erhöhte Abschreibungen und / oder gesonderte Abschreibungen durchgeführt wurden, damit das jeweilige Gut aus handelsrechtlicher Sicht mit demselben Wert in der Bilanz ausgewiesen werden kann. Die sogenannten Abschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern (siehe Artikel GWG im Lexikon -> Es handelt sich um Güter, die einen sehr geringen Anschaffungswert hatten) können aufgrund der steuerrechtlichen Zulässigkeit in die Handelsbilanz übernommen werden. Diese Güter werden unmittelbar innerhalb des ersten Jahres der Abschreibung in Gänze abgeschrieben. Dies ist auch dann der Fall, wenn das geringwertige Wirtschaftsgut über die Dauer eines Jahres hinweg innerhalb des Betriebes genutzt wird. Es werden somit keine jährlichen (anteiligen) Abschreibungen vorgenommen.
Beispiel:
Wird beispielsweise ein Bürostuhl angeschafft – und liegen die Anschaffungskosten dieser Bürostuhl unter dem Wert eines geringwertigen Wirtschaftsgutes – so wird dieser Bürostuhl direkt im ersten Jahr wirtschaftlich abgeschrieben. Dies hat zur Konsequenz, dass der tatsächliche jährliche Werteverlust des Bürostuhls nicht abgebildet wird und somit nicht nachvollzogen werden kann. Auf dem ersten Blick ist diese direkte und komplette Abschreibung somit intransparent. Die Buchhalter des Unternehmens können nicht nachvollziehen, in welcher Höhe es Werteverluste in einer einzelnen Wirtschaftsperiode gab. Tatsächlich existieren diese jährlichen Werteverluste jedoch, da die entsprechenden Güter in der Regel länger als ein Jahr verwendet bzw. genutzt werden.
Dennoch ist die komplette Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Jahr ihrer Anschaffung als sinnvoll zu erachten. Hierdurch wird sichergestellt, dass die zu berücksichtigenden Posten der Abschreibungen nicht übermäßigen Anteil in der Buchhaltung nehmen. Würde man jedes Wirtschaftsgut von geringfügigem Wert jährlich dem oben beschriebenen Schema entsprechend abschreiben, so müssten die Buchhalter des Unternehmens unter Umständen eine enorme Menge an einzelnen Abschreibungen vornehmen. Der hieraus resultierende Aufwand wäre infolgedessen enorm. Dieser Aufwand stünde in keinem Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens, welchen die Abschreibung im eigentlichen Sinne mit sich bringen sollte. Der Gesetzgeber hat daher die direkte (komplette) Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter ermöglicht. Kleinere Posten bzw. Positionen werden hierdurch schnell und ohne größeren Aufwand abgeschrieben und müssen nicht durch jahrelange Abschreibungen regelmäßig bedacht und einkalkuliert werden.