Auf einen Großteil der Einkäufe von Waren oder Dienstleistungen wird die sogenannte Mehrwertsteuer (MwSt.) – im offiziellen Sprachgebrauch Umsatzsteuer (USt.) genannt – erhoben. Der Umsatzsteuerregelsatz liegt in Deutschland bei 19 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz beträgt 7 %. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt beispielsweise für Bücher und für Taxifahrten. Anhand des im Einzelfall geltenden Umsatzsteuersatzes, kann man die Mehrwertsteuer ausrechnen. Hierfür können sowohl der Nettobetrag als auch der Bruttobetrag als Basis veranschlagt werden.
Von der Umsatzsteuer befreit sind Selbständige, die für sich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen sowie bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte und Hebammen.
Die Umsatzsteuer als indirekte Steuer
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer. Das bedeutet, Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch. Steuerträger ist im Falle der Umsatzsteuer der Käufer, Steuerschuldner ist derjenige, der die Ware oder Dienstleistung verkauft. Konkret bedeutet dies, der Käufer zahlt die Umsatzsteuer mit dem Endbetrag und der Verkaufende führt diesen Betrag an das Finanzamt ab.
Die Umsatzsteuer als Nettosteuer
Für die Umsatzsteuer wird die Differenz zwischen Wareneinsatz und Verkaufserlös, also der vom Unternehmen erwirtschaftete Mehrwert, besteuert. Damit ist die Mehrwertsteuer eine Nettosteuer.
Ein Betrag drei Namen
Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuer – dies sind drei Bezeichnungen für ein und denselben Steuerbetrag. Für das Unternehmen, das die Rechnung ausstellt, handelt es sich um die vereinnahmte Umsatzsteuer, für das Unternehmen, das die Rechnung erhält, ist die zu zahlende Umsatzsteuer zugleich die bezahlte Vorsteuer. Mehrwertsteuer ist lediglich der umgangssprachliche Begriff für Umsatzsteuer und Vorsteuer. Er wird zwar häufig auf Rechnungen verwendet, doch wird er offiziell im Steuerrecht nicht mehr genutzt.
Die Gesetzesgrundlage für die Umsatzsteuer bildet das Umsatzsteuergesetz (UStG). |
Mehrwertsteuer ausrechnen – Beispiele
Um die Mehrwertsteuer richtig zu berechnen, muss man zunächst zwischen Bruttobetrag, Nettobetrag und Steuersatz unterscheiden.
- Der Nettobetrag ist der Rechnungsbetrag abzüglich bzw. ohne Steuern.
- Der Bruttobetrag ist der Rechnungsbetrag mit Steuern.
- Der Steuersatz ist der Umsatzsteuerregelsatz von 19 % oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.
Für wen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt, ist dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen.
Wenn aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe oder der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, ist der Bruttobetrag gleich dem Nettobetrag. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sollte auf der Rechnung in einem Satz darauf hingewiesen werden.
Sowohl der Nettobetrag als auch der Bruttobetrag können als Berechnungsgrundlage der Mehrwertsteuer herangezogen werden.
Wird der Nettobetrag als Basis zur Berechnung verwendet, sieht die Rechnung wie folgt aus:
Nettobetrag x 1,19 = Bruttobetrag
oder im konkreten Beispiel:
Der Nettobetrag einer Ware beträgt 100 €:
100 x 1,19 = 119 €.
Der Bruttobetrag liegt bei 119 €. Die Mehrwertsteuer beträgt 19 €.
Ist der Bruttobetrag die Grundlage für die Berechnung, geht man wie folgt vor:
Bruttobetrag / 1,19 = Nettobetrag
Liegt der Bruttowert beispielsweise bei 100 € rechnet man:
100 € / 1,19 = 84 €
Die Mehrwertsteuer beträgt hier rund 16 €.
Für den ermäßigten Umsatzsteuersatz rechnet man entsprechend:
Nettobetrag x 1,07 = Bruttobetrag
bzw.
Bruttobetrag / 1,07 = Nettobetrag
Mehrwertsteuer ausrechnen – Bruttorechnung und Nettorechnung
So wie man jeweils Brutto- oder Nettobetrag als Ausgangsbasis für die Berechnung der Mehrwertsteuer nutzen kann, so kann man auch die Rechnung als Brutto- oder Nettorechnung stellen.
Bei einer Bruttorechnung werden die einzelnen Bruttobeträge ausgewiesen sowie die insgesamt darin enthaltene Mehrwertsteuer vermerkt. Schließlich wird noch der Bruttogesamtbetrag aufgeführt.
Beispiel für eine Bruttorechnung:
Zucchini lose 0,50 € 2
Knoblauch frisch lose 0,49 € 2
Spaghetti 0,99 € 2
Montepulciano 0,75 l 5,55 € 1
Tragetasche 0,20 € 1
1 MwSt. 19 % 1,09 €
2 MwSt. 7 % 0,14 €
Gesamt 7,73 €
Bei einer Nettorechnung werden zunächst die Einzelpreise als Netto aufgelistet, dann wird die hierauf fällige Mehrwertsteuer angegeben und anschließend die Bruttogesamtsumme aufgeführt.
Beispiel Nettorechnung:
Wandfarbe 139,95 €
Malerabdeckband 6,55 €
Malerrolle 1,55 €
Zwischensumme 148,05 €
Zuzgl. 19 % MwSt. 28,13 €
Gesamt 176,18 €
Üblicherweise werden Geschäftskunden bzw. anderen Unternehmen Nettorechnungen gestellt, denn Unternehmer kalkulieren ihre Ausgaben mit den Nettobeträgen. Die Umsatzsteuer ist für sie ein durchlaufender Posten, da sie diese als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen können. Die 28,13 € aus obigem Rechnungsbeispiel werden vom Finanzamt zurückerstattet, sofern die auf der Rechnung gelisteten Posten im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit oder für das Unternehmen gebraucht werden und das Unternehmen nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.
Private Kunden erhalten in der Regel eine Bruttorechnung. Sie bekommen die Mehrwertsteuer nicht zurückerstattet, weshalb für sie der Bruttobetrag die größere Relevanz hat.