Mehrwertsteuer Rechnung

Umsatzsteuer Rechnung
Umsatzsteuer Rechnung
Die Mehrwertsteuer auf der Rechnung angeben

Mit der Mehrwertsteuer (MwSt.) wird der Mehrwert von Waren und Dienstleistungen besteuert, der im Rahmen des Verkaufs entsteht. Im wirtschaftlichen Kontext wird die Mehrwertsteuer als Umsatzsteuer (USt.) bezeichnet. Gesetzliche Grundlage für die Umsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Umsatzsteuer gilt als eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Ein Großteil der Unternehmer und Selbständigen muss auf seinen Rechnungen den Umsatzsteuerregelsatz von 19 % ausweisen. Doch es gibt Ausnahmen in Punkto Mehrwertsteuer Rechnung. So gilt für bestimmte Waren und Berufsgruppen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Wer selbständig ist und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss gar keine Umsatzsteuer ausweisen.

Wer eine Rechnung über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen stellt, muss in der Regel auch die Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen.
Die eingeforderte Mehrwertsteuer wird dann wiederum vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt. Damit ist die Mehrwertsteuer eine Endverbrauchersteuer. Für die Unternehmer bzw. Unternehmen ist sie ein durchlaufender Posten.

Mehrwertsteuer Rechnung – ermäßigter Umsatzsteuersatz

Der umsatzsteuerliche Regelsatz beträgt aktuell 19 %.
Daneben gibt es jedoch den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dieser beträgt 7 % und gilt für bestimmte Lebensmittel sowie Bücher und Kunstgegenstände. Eine genaue Auflistung aller Waren und Dienstleistungen, für die die ermäßigte Mehrwertsteuer gilt, findet man im Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums.

Mehrwertsteuer Rechnung und Kleinunternehmerregelung

Wer im vorangegangenen Jahr weniger als 17.500 € verdient hat und im laufenden Jahr nicht über 50.000 € verdienen wird, kann nach § 19 UstG die Kleinunternehmerregelung anwenden. Hierfür muss man einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Wer die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nimmt, ist von der Umsatzsteuer befreit. Daher wird in diesem Fall auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen. Es sollte jedoch mit einem Satz auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung und das damit einhergehende Fehlen der Mehrwertsteuer auf der Rechnung hingewiesen werden, um Unklarheiten beim Kunden bzw. Käufer vorzubeugen.

Es gibt darüber hinaus bestimmte Berufsgruppen, die keine Umsatzsteuer ausweisen. Dazu gehören beispielsweise Ärzte und Hebammen.

Die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen

Für Kunden und Käufer ist es wichtig, dass die Mehrwertsteuer als Posten auf der Rechnung ausgewiesen wird – nicht nur aufgrund der so geschaffenen Transparenz, sondern auch weil sie die Umsatzsteuer, die sie im Rahmen von Rechnungen für ihr eigenes Unternehmen zahlen, als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen können.
Konkret taucht die Umsatzsteuer auf der Rechnung für gewöhnlich unter der Bezeichnung Mehrwertsteuer auf.

Mehrwertsteuer Rechnung – Beispiel für eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer:

Materialkosten:              43 €
Installationskosten:        150 €
Zwischensumme:           193 €
MwSt. 19 %:                 36,67 €
Gesamt:                       229,67 €

Die Berechnungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ist der Betrag, der mit dem Kunden bzw. Käufer als Entgelt vereinbart wurde. Dem Kunden bzw. Käufer gegenüber sollte schon vor dem Ausstellen der Rechnung deutlich kommuniziert werden, ob das vereinbarte Entgelt inklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist oder ob der hierfür anfallende Betrag noch dazugerechnet werden muss.
Wer eine Rechnung mit Mehrwertsteuer stellt, muss auf dieser auch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.

Kleinbetragsrechnungen und Umsatzsteuer

Eine Ausnahme für den Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung bilden sogenannte Kleinbetragsrechnungen. Darunter fallen Rechnungen, die einen Bruttobetrag (Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer) von 150 € nicht überschreiten. Der gesonderte Ausweis des Umsatzsteuerbetrags ist hier nach Paragraph 33 UStDV nicht notwendig.

Mehrwertsteuer Rechnung Privatperson

Auch als Privatperson kann man Rechnungen ausstellen – beispielsweise, wenn man gebrauchte technische Geräte oder Möbel weiterverkauft oder einmalige Handwerkerleistungen für Freunde oder Familienmitglieder erbringt.
Wer eine Privatrechnung schreibt darf jedoch keine Umsatzsteuer ausweisen. Auf eine Privatrechnung gehören lediglich Name und Anschrift von Käufer und Verkäufer, das Rechnungsdatum, Art des verkauften Gegenstandes/der verkauften Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistung sowie der vereinbarte Preis.
Es gilt zu beachten, dass die Übergänge von privaten Verkäufen zur gewerblichen Tätigkeit fließend sein können. Eine gewerbliche Tätigkeit definiert sich durch die Selbständigkeit und die auf Dauer ausgerichtete Gewinnabsicht des Gewerbetreibenden. Wer also regelmäßig Verkäufe bei Ebay tätigt, sollte sich erkundigen, ob er damit nicht bereits gewerblich tätig ist.

Umsatzsteuer auf Rechnungen ins Ausland ausweisen

Bei Rechnungen ins Ausland hängt die Pflicht zum Ausweis der Umsatzsteuer zunächst einmal davon ab, ob der Kunde oder Käufer ein Unternehmen ist oder eine Privatperson. Für Privatpersonen muss die Mehrwertsteuer nach dem deutschen Umsatzsteuerregelsatz bzw. nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden. Zu beachten sind bei regelmäßigem Versand ins EU-Ausland Sonderregelungen wie die zur Lieferschwelle. Bei Rechnungen für Regelunternehmen im EU-Ausland wird hingegen die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen, da in diesem Fall der Kunde bzw. Käufer die Umsatzsteuer im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung abführen müssen. Das heißt, die Steuerschuld wird an den Leistungsempfänger abgegeben. Man spricht hier von einem Reverse-Charge-Verfahren. Beim Reverse-Charge-Verfahren verschiebt sich der Leistungsort zum Kunden. Dabei muss auf Rechnungen ins EU-Ausland nicht nur die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern auch die des Kunden angegeben werden.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen zu beachten. Es gelten beispielsweise andere Bedingungen bei Dienstleistungen ins EU-Ausland im Bereich der Telekommunikation und der Personenbeförderung.
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, weist auch bei Rechnungen ins EU-Ausland keine Umsatzsteuer aus – unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger eine Privatperson oder ein Regelunternehmen ist.

Bei Rechnungen in Drittländer können bezüglich des Ausweisens der Mehrwertsteuer andere Regelungen gelten. Mit vielen Drittländern gibt es Abkommen, die dem Reverse-Charge-Verfahren ähneln. Hier verschiebt sich der Leistungsort in das Drittland und für den Ausweis der Mehrwertsteuer gilt das gleiche wie bei Rechnungen ins EU-Ausland. Dies ist Beispielsweise bei Rechnungen in die Schweiz der Fall. Abhängig von bestehenden Abkommen können aber auch andere Regeln bezüglich der Umsatzsteuer gelten. So sollte man sich im Einzelfall vorab über die genauen Bedingungen zur Rechnungsstellung in ein Drittland informieren.

Eine Antwort auf „Mehrwertsteuer Rechnung“

  1. Guten Tag habe eine Frage bitte.
    Ich kaufe für einen Kunden ein ein Fenster, dieses wird mit MWST geliefert berechnet. Ist ist richtig, dass ich meinem Kunden das Fenster einschliesslich MWS in Rechnung stelle und am Ende meiner Rechnung:Fenster mit MWST und Arbeit =Gesamtpreis plus noch einmal 19 % MWST auf den Gesamtpreis berechne. Das hiesse, das auf das Fenster 2x MWST aufgeschlagen wird. Oder kann das Fenster ohne Berechnung zur Bezahlung weitergleitet werden and den Kunden und nur meine Arbeitszeit wird als Rechnung an den Kunden versandt zuzüglich 19 MWST. Könnten Sie mir bitte dazu eine Auskunft geben.

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