Kleinunternehmer Rechnung

Kleinunternehmer Rechnung

Kleinunternehmer müssen beim Schreiben ihrer Rechnungen die üblichen Formalitäten beachten und die Pflichtbestandteile nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes berücksichtigen. Allerdings darf die Kleinunternehmer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Des Weiteren muss der Grund für die fehlenden Angaben zur Umsatzsteuer angeführt werden.

Für das Ausstellen von Rechnungen gibt es zahlreiche Formvorschriften, die auch von Kleinunternehmern eingehalten werden müssen und die geschäftliche Aktionen zwischen Unternehmen und ihren Kunden transparent halten sollen.

Auf einer gesetzlich rechtskräftigen Rechnung müssen folgende Bestandteile enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Name und Anschrift des Kunden bzw. des Auftraggebers
  • Ort und Datum der Rechnungsstellung
  • Einmalig vergebene und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Umfang und Art der in Rechnung gestellten Leistung und / oder Lieferung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw.der Ausführung der in Rechnung gestellten Leistung
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers
  • Ist der Kunde oder Auftraggeber im EU-Ausland ansässig, muss außerdem die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden oder Auftraggebers angeführt werden
  • Bei Kleinunternehmern zusätzlich der Hinweis auf den Grund für fehlende Umsatzsteuerangaben

Eine Rechnung kann zudem mit weiteren freiwilligen Angaben ergänzt werden. Üblich ist beispielsweise eine Angabe der Bankverbindung des Rechnungsstellers. Es ist weiterhin sinnvoll, eine Rechnung stets eindeutig als solche zu betiteln, um Missverständnissen vorzubeugen. Auch eine Angabe der Zahlungsfrist wird häufig vorgenommen. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, ist diese nach BGB mit der Rechnungsstellung fällig. Von einem Zahlungsverzug spricht man in diesem Fall nach einem Ablauf von 30 Tagen.

Vor dem Jahr 2011 war eine Unterschrift des Rechnungsstellers auf der Rechnung erforderlich. Dies ist inzwischen nicht mehr der Fall – ausgenommen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern.

Kleinunternehmer Rechnung Besonderheit

Kleinunternehmer dürfen ihren Kunden oder Auftraggebern keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Stellt ein Kleinunternehmer dennoch eine Umsatzsteuer in Rechnung, liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor. Wird eine Umsatzsteuer ausgewiesen, muss diese auch an das Finanzamt gezahlt werden.

Wer die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nimmt, sollte daher einen Satz mit dem Hinweis, dass nach § 19 UStG kein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt, auf der Rechnung anführen.

Beispiele für Formulierungen zu fehlender Umsatzsteuerangabe auf der Kleinunternehmer Rechnung:

  • Aufgrund der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach  § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
  • Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.
  • Gemäß § 19 UStG ist im ausgewiesenen Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer enthalten.

Wer muss eine Rechnung als Kleinunternehmer ausstellen?

Selbständige und Freiberufler können sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer nach § 19 UStG einstufen lassen, wenn folgende Voraussetzungen auf sie zutreffen:

  • Der Umsatz inklusive umsatzsteuerpflichtiger Lieferungen und Leistungen im Vorjahr lag bei unter 17.500 Euro.
  • Der voraussichtliche Umsatz inklusive umsatzsteuerpflichtiger Lieferungen und Leistungen im laufenden Kalenderjahr liegt bei unter 50.000 Euro.

Die Kleinunternehmerregelung ist unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Sie hat keinerlei Auswirkungen auf die anderen Steuerarten wie beispielsweise die Einkommensteuer oder die Gewerbesteuer. Einzig das Umsatzsteuerverfahren wird durch die Kleinunternehmerregelung erleichtert. Wichtig für das Ausstellen einer Rechnung als Kleinunternehmer ist, dass man vom Finanzamt als Kleinunternehmer anerkannt wird.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und bekommen entsprechend keine Vorsteuer erstattet. 

Elektronische Rechnung

Auch Kleinunternehmer können ihre Rechnung sowohl in Papierform als auch elektronisch versenden. Für elektronische Rechnungen gelten die gleichen Anforderungen wie für Rechnungen in Papierform. Das Stellen und Übermitteln von Rechnungen per Email ist durch § 14 UStG festgelegt.

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