Forderungen können nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Sie unterliegen bestimmten Verjährungsfristen. Unterschieden wird hier zwischen regelmäßigen Verjährungsfristen und besonderen Verjährungsfristen.
Bei regelmäßigen Verjährungen beträgt die Frist drei Jahre (§195 BGB). Dabei beginnt die Verjährungsfrist stets mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
Bei besonderen Verjährungsfristen sind die Regelungen abhängig von den genauen Umständen.
Eine Verjährung kann abgesehen von der gesetzlichen Regelung auch vertraglich bestimmt werden.
Der Verjährung unterliegen lediglich Ansprüche (relative Rechte). Absolute Rechte wie das Eigentumsrecht unterliegen keinen Verjährungsfristen.
Regelmäßige Verjährung und besondere Verjährung
Einer regelmäßigen Verjährung unterliegt die Mehrzahl der zivilrechtlichen Ansprüche. Von der regelmäßigen Verjährung wird die besondere Verjährung unterschieden. Man spricht von einer regelmäßigen Verjährungsfrist in Bezug auf subjektive Forderungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist bezieht sich auf die subjektiven Umstände des Gläubigers. Besondere Verjährungen können länger oder kürzer ausfallen als die regelmäßige Verjährung und werden vom Gesetzgeber festgelegt, wenn besondere Umstände Abweichungen von der Standardregelung notwendig werden lassen. Besondere Verjährungsfristen wurden vom Gesetzgeber für verschiedene Gebiete des Waren- und Dienstleistungsverkehrs erlassen. Die besonderen Verjährungsfristen sind damit auf unterschiedliche Gesetze verteilt.
Höchstfristen
In Ausnahmefällen kann es zu Verlängerungen der Verjährungsfrist auf maximal zehn, in seltenen Fällen auch auf bis zu 30 Jahre (so beispielsweise bei Schadensersatzfällen) kommen. Ist trotz der Durchführung zumutbarer Maßnahmen der Schuldner oder der Anspruch nicht feststellbar, dann beginnt die Jahresendverjährung erst mit dem Jahr der Kenntniserlangung über den Schuldner / den Anspruch.
Hemmung der Verjährungsfrist
Klagen und Mahnbescheide führen nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist, sondern lediglich zu einer Hemmung. Nach Ende der Hemmung läuft die alte Frist weiter.
Gerichtliches Mahnverfahren
Eine schnelle und verhältnismäßig kostengünstige Durchsetzung von Forderungen kann ein gerichtliches Mahnverfahren bringen. Dieses umfasst keine Sachprüfung durch ein Gericht, hat aber einen amtlichen Charakter. Es herrscht bei der Einleitung des Verfahrens über das zuständige Amtsgericht kein Anwaltsszwang. Lediglich ein Teil der Gerichtsgebühren muss direkt bei Einleitung des Verfahrens vom Gläubiger gezahlt werden. Es handelt sich hierbei um ein abgekürztes Verfahren, in dessen Rahmen der Gläubiger ohne mündliche Verhandlung einen vollstreckbaren Titel erlangen kann. Das gerichtliche Mahnverfahren kann in zwei Schritte untergliedert werden. In einem ersten Schritt wird ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Wenn der Schuldner nach der Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch gegen diesen einlegt, kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht weiter im Rahmen des Mahnverfahrens weiterverfolgen. Es wird notwendig, die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht zu beantragen, wenn der Rechtsstreit fortgesetzt werden soll. Bleibt ein Widerspruch von Seiten des Schuldners aus, kann der Gläubiger nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.
Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids leitet den zweiten Schritt des gerichtlichen Mahnverfahrens ein. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen. Infolgedessen wird das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Gericht weitergegeben. Wenn der Schuldner jedoch in einem Zeitraum von zwei Wochen nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids keinerlei Widerspruch einlegt, wird der Bescheid rechtskräftig und der Gläubiger hat das Recht eine Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist
Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Schuldner nach § 214 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht in Form einer Einrede Gebrauch machen.