Unterbrechung der Verjährung

Unterbrechung der Verjährung

Der Begriff der Verjährungsunterbrechung (Unterbrechung der Verjährung) wurde nach der Neuregelung der Verjährungsbestimmungen im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts durch den Begriff des Neubeginns der Verjährung ersetzt. Mit einem Neubeginn der Verjährung ist gemeint, dass eine vollständige Verjährungsfrist ab dem Eintritt des Grundes für den Neubeginn wieder von vorne beginnt. Die bislang verstrichene Zeit der …

Verjährungsfristen Forderungen

Verjährungsfristen Forderungen

Forderungen können nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Sie unterliegen bestimmten Verjährungsfristen. Unterschieden wird hier zwischen regelmäßigen Verjährungsfristen und besonderen Verjährungsfristen. Bei regelmäßigen Verjährungen beträgt die Frist drei Jahre (§195 BGB). Dabei beginnt die Verjährungsfrist stets mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen …

Verjährung von Forderungen

Verjährung von Forderungen

Im Rahmen einer regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB verjähren Forderungen für gewöhnlich nach einer Frist von drei Jahren. Doch sind verschiedene Forderungen an unterschiedliche Verjährungsfristen gebunden. So gibt es neben der regelmäßigen Verjährungsfrist besondere Verjährungsfristen nach §§ 196, 197 BGB. Auch spezialgesetzliche Regelungen wie beispielsweise nach §§ 438, 634a BGB oder § 548 I, …