Unternehmerlohn

Unternehmerlohn im Lexikon

Jeder Unternehmer führt seine gewerbliche Tätigkeit mit dem Ziel aus, Geld zu verdienen. Wenn er selbst im Betrieb aktiv tätig ist und keine anderen Einnahmen hat, dann möchte (und muss) er sich aus dem Gewinn des Betriebes seinen „Lohn“ entnehmen können. Neben seinen privaten Ausgaben muss dieser auch seine Vorsorgekosten wie die Kranken- und Rentenversicherung decken. Es ist aber von der Gesellschafsform (also z.B. GmbH , AG , GbR , etc.) des Unternehmens abhängig, ob der Unternehmerlohn auch als Kosten den Gewinn des Betriebes mindern darf. Was daher zu beachten ist, soll im Folgenden betrachtet werden.

Berücksichtigung des Unternehmerlohns bei den unterschiedlichen Gesellschaftsformen

In Kapitalgesellschaften wie der GmbH, der Aktiengesellschaft oder bei der Personengesellschaft der GmbH & Co. KG werden in der Regel Geschäftsführer bestellt, die über den Geschäftsführervertrag regulären monatlichen Lohn erhalten. Dieser Lohn wird in der Buchhaltung in Rahmen der Personalkosten verbucht. Oft werden die Gesellschaftsverträge bei der Gründung des Unternehmens so gestaltet, dass der Unternehmer, der selbst Gesellschafter ist, zum Geschäftsführer bestellt wird. Er wird dann oft als Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet. Bei einem Einzelunternehmen oder bei Personengesellschaften wie die GbR oder die OHG gibt es so etwas nicht. Arbeiten die Unternehmer selbst mit, müssen sie dann Entnahmen tätigen, um ihr privates Leben zu finanzieren. Diese stellen steuerlich aber keinen Lohn dar und werden in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht verbucht. Damit mindern sie weder den Gewinn noch die daraus resultierende Steuerbelastung. Werden für die Leitung des Unternehmens dagegen Manager eingesetzt, sind die dafür gezahlten Gehälter bereits in den Kosten enthalten. Bei Branchenvergleichen (siehe auch Benchmarking im Lexikon) unterschiedlicher Gesellschaftsformen wird es dann schwer, Kosten tatsächlich miteinander zu vergleichen.

Die Bedeutung des Unternehmerlohnes in der Preiskalkulation

Jedes Unternehmen kalkuliert die Vergütung für seine Dienstleistungen und Produkte aufgrund der entstehenden Kosten. Dazu kommt ein angemessener Gewinnanteil. Ein vereinfachtes Kalkulationsschema sieht so aus:

Materialstückkosten
+ Materialeinzelkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Verwaltungskosten
+ Vertriebskosten
+ sonstige allgemeine Kosten
= Selbstkosten
+ Gewinnzuschlag
+ Skonto und Rabatt
= Verkaufspreis

Wo findet sich hier der Lohn des Unternehmers wieder? Die Lohnkosten des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH werden in den Verwaltungskosten sicher berücksichtigt, aber wenn es keine „offizielle“ Entlohnung des Unternehmers gibt, dann fehlt er in der Kalkulation. Er sollte in keinem Fall im Gewinnzuschlag enthalten sein!

Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Für die Kalkulation der Erträge wird daher mit einem kalkulatorischen Lohn für den Unternehmer gerechnet. Kalkulatorische Kosten führen im Betrieb nicht zu Zahlungen, sie werden in der Buchführung nicht berücksichtigt. In der Betriebswirtschaftslehre werden solche fiktiven Kosten auch „Zusatzkosten“ genannt, weil sie nur in der Kosten- und Leistungsrechnung und in der Ermittlung von Verkaufspreisen eine Rolle spielen. Die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohnes kann prozentual von den Selbstkosten oder auch je produzierter Einheit berechnet werden. Das Schema für eine einfache Kalkulation verändert sich dann:

Materialstückkosten
+ Materialeinzelkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Verwaltungskosten
+ Vertriebskosten
+ sonstige Allgemeinkosten
= Selbstkosten
+ kalkulatorischer Unternehmerlohn
+ Gewinnzuschlag
+ Skonto und Rabatt
= Verkaufspreis

Der so ermittelte Verkaufspreis stellt sicher, dass mit jeder verkauften Einheit auch ein Teil des Unternehmerlohns mit verdient wird. Verhandlungsspielraum in den Gesprächen mit Kunden ist in den Positionen Skonto und Rabatt und teilweise auch in der Gewinnposition enthalten. Wird der kalkulierte Preis einschließlich des Unternehmerlohns nicht erzielt, wird die gesamte Tätigkeit des Betriebes unwirtschaftlich. Diese Situation führt auf Dauer dann zu einer Insolvenz des Unternehmens.

Die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns

Oft scheuen sich Gewerbetreibende gerade in der Anfangszeit davor, einen angemessenen Unternehmerlohn zu verlangen. Viele möchten erst das Unternehmen stabilisieren, bevor sie Geld entnehmen. Die Berücksichtigung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes bedeutet aber nicht, dass dieses Geld auch ausgezahlt wird. Der fiktive Lohn kann durchaus vorerst im Betrieb verbleiben, wichtig ist aber, dass er über die Verkaufspreise verdient wird! In der Höhe kann sich der Lohn für den Unternehmer an der branchentypischen Entlohnung für einen Geschäftsführer oder einen leitenden Mitarbeiter orientieren. Daten dazu können Gewerbetreibende bei Ihrem Steuerberater oder bei der zuständigen IHK erfragen. Neben der Branche spielen auch die Größe des Unternehmens, die Umsatzhöhe und die Anzahl der Mitarbeiter eine Rolle. Angemessen ist eine Entlohnung dann, wenn ein fremder Dritter für das Gehalt die Tätigkeit in der erwarteten Qualität ausführen würde.

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