Die Grundidee der Gewerbesteuer war, dass Betriebe mit ihrer Zahlung der Gewerbesteuer die Gemeinden entschädigen sollen für die Lasten, die dieser durch die Ansiedlung und die Existenz des Betriebes entstehen. Die Gemeinden finanzieren dann mit der gezahlten Gewerbesteuer Infrastrukturmaßnahmen und Siedlungsfolgelasten.
Am 1. Dezember 1936 wurden mit dem ersten Gewerbesteuergesetz die Grundlagen für die heutige Gewerbesteuer gelegt. Damals setzte sich die Gewerbesteuer aus der heutigen Gewerbesteuer, der Steuer für das Gewerbekapital und der Lohnsummensteuer zusammen. Aus diesen drei Bereichen wurde ein Gewerbesteuermessbetrag errechnet und auf diesen dann der Hebesatz angewendet. 1978 wurde die Lohnsummensteuer abgeschafft. Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform wurde 1998 auch die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. Übrig blieb die heute zu zahlende Gewerbesteuer. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz folgte im Jahre 2008 die letzte große Änderung. Die zu zahlende Gewerbesteuer stellt ab jetzt keine Betriebsausgabe mehr dar und kann insofern bei der steuerlichen Gewinnermittlung auch nicht als Ausgabe angerechnet werden. Ebenfalls wurden die Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwendungen ausgeweitet. Dafür können diese Mehrbelastungen auf Gesellschafterebene (siehe hierzu auch Lexikonartikel Gesellschafter im Lexikon) wieder ausgeglichen werden.
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Wer zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet ist, regelt das Gewerbesteuergesetz. Dieses besagt, dass jeder Gewerbebetrieb dazu verpflichtet ist, der im Inland betrieben wird.
Die Voraussetzungen
Ein Gewerbebetrieb ist jede selbständige Betätigung, die nachhaltig ausgeübt wird, mit dem Zweck, Gewinn zu erzielen und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Allerdings darf diese Tätigkeit nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufes oder einer anderen selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Unter Gewerbebetrieb fallen somit die Betätigung der offenen Handelsgesellschaften, der Kommanditgesellschaften und der Kapitalgesellschaften.
Zudem muss der Gewerbebetrieb im Inland betrieben werden. Als Inland wird dabei der Geltungsbereich des Grundgesetzes verstanden. Ein Gewerbebetrieb gilt als im Inland betrieben, wenn er eine Betriebsstätte im Inland besitzt. Hat ein Gewerbebetrieb seine Stätten sowohl im In- als auch im Ausland, so muss nur für die inländischen Betriebsstätten Gewerbesteuer gezahlt werden.
Laut Abgabenordnung versteht man unter einer Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die dem eigentlichen Zweck des Betriebes dient. Beispiele für Betriebsstätten sind Arbeitsräume der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager und Ein- und Verkaufsstellen.
Steuerschuldner ist der Unternehmer. Unternehmer ist der, für dessen Rechnung der Gewerbebetrieb unterhalten wird. Ist der Gewerbebetrieb in der Hand eines Einzelnen, so ist dieser Einzelunternehmer Steuerschuldner. Bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften ist der Steuerschuldner die Gesellschaft selbst.
Bemessungsgrundlage
Wie hoch die Gewerbesteuer im Einzelfall ist, hängt vom Gewerbeertrag ab. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (zu ermitteln aus den Vorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes) plus die Hinzurechnungen aus § 8 GewStG und minus die Kürzungen nach § 9 GewStG. Dadurch zeigt sich der objektive Charakter der Gewerbesteuer. Auf diese Weise bekommt man den objektiven Reinertrag, der nichts mit der individuellen Situation eines Unternehmers zu tun hat. Dabei müssen die hinzugerechneten und abgezogenen Beträge zuvor den Gewinn mindernd bzw. erhöhend beeinflusst haben. Oftmals sind noch eventuelle Gewinnvorträge zu berücksichtigen. Natürlichen Personen und Personengesellschaften steht außerdem ein Freibetrag zu.
Generell sind als Gewinne aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen:
- bei Einzelgewerbetreibenden: die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb,
- bei Mitunternehmerschaften: die Summe der Einkünfte aller Mitunternehmer,
- bei Kapitalgesellschaften und Körperschaften: das Einkommen nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes.
Die wichtigste Hinzurechnung ergibt sich aus § 8 Nr. 1 GewStG, die Hälfte der Entgelte für Dauerschulden. Diese Entgelte sind meistens Zinsen für Dauerschulden.
Es soll in diesem Zusammenhang kurz auf eine Übereinkunft aus der Praxis eingegangen werden: Die eben genannten Zurechnungen werden auch Dauerschuldzinsen genannt, obwohl es diesen Begriff und den der Dauerschulden im Gesetz nicht gibt. Es handelt sich dabei um eine gebräuchliche und übliche Bezeichnung in der Praxis.
Nun soll noch geklärt werden, was man unter Dauerschulden versteht. Nach dem Gewerbesteuergesetz sind Schulden Dauerschulden, wenn sie nicht nur vorübergehend sind. Beispiele für Dauerschulden sind demnach langfristige Kredite, die zur Finanzierung von Investitionen für das Anlagevermögen oder zur Gründung und zum Erwerb eines Gewerbebetriebes aufgenommen werden. Probleme ergeben sich bei Verbindlichkeiten, die zivilrechtlich kurzfristig, wirtschaftlich aber langfristig sind und somit Dauerschulden darstellen.
Die Kürzungen ergeben sich entsprechend aus § 9 GewStG und werden vereinfacht in der Zusammenfassung am Schluss aufgelistet.
Der so ermittelte Gewerbeertrag ist auf 100 € abzurunden. Für natürliche Personen und Personengesellschaften ist noch der Freibetrag zu subtrahieren. Somit erhält man den Gewerbeertrag, der nun die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist.
Ermittlung der tatsächlichen Steuerschuld
Nach Ermittlung des endgültigen Gewerbeertrags lässt sich die tatsächliche Steuerschuld sehr einfach berechnen. Dazu wird der Gewerbeertrag mit einem Hundertsatz multipliziert, die sogenannte Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag. Je nach Gesellschaftsform ist diese Steuermesszahl unterschiedlich hoch. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, also Körperschaften, beträgt sie einheitlich 5 %.
Personenunternehmen dagegen haben einen Freibetrag von 24.500 €. Daran an schließt sich ein Staffeltarif, nach dem die Steuermesszahl zwischen 1 % und 5 % beträgt. Alles, was den Gewerbeertrag von 72.500 € übersteigt, wird ebenfalls einheitlich mit 5 % besteuert.
Multipliziert man nun den Gewerbeertrag mit der für das Unternehmen passenden Steuermesszahl, so erhält man den Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag.
Multipliziert man noch den Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, so erhält man die zu zahlende Gewerbesteuer. Dabei versteht man unter dem Hebesatz denjenigen Hundertsatz, der von der Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb befindet, festgelegt wird. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und weicht je nach Region erheblich voneinander ab. Man kann im Laufe der Jahre beobachten, dass die Hebesätze immer zwischen 300 % und 500 % schwanken. Die Tendenz ist steigend.
Das Verfahren zur Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgestellt und durch den Gewerbesteuermessbescheid dem Unternehmen bekanntgegeben. Dieser bildet die Grundlage für den Gewerbesteuerbescheid. Dieser wird jedoch nicht vom Finanzamt, sondern von der Gemeinde selbst erlassen.
Der Steuerschuldner muss am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer während des laufenden Erhebungszeitraumes leisten. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der Steuer der letzten Veranlagung und beträgt pro Quartal ein Viertel dieser.
Ist der Erhebungszeitraum zu Ende, werden die Vorauszahlungen auf die endgültige Steuerschuld angerechnet. Ergibt sich daraus dann eine Nachzahlung, die der Steuerschuldner leisten muss, so hat diese innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu erfolgen. Hat der Steuerschuldner dagegen zu viel an Gewerbesteuer entrichtet, so muss die Gemeinde die zu viel gezahlten Steuern nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erstatten.
Zusammenfassende Ermittlung des Steuermessbetrags
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Schema zur Ermittlung des Steuermessbetrags.
Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
1. Hälfte der Dauerschuldentgelte
2. Renten und dauernde Lasten
3. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
4. Gewinnanteile nach § 8 Nr. 5 GewStG
5. Hälfte bestimmter Miet- und Pachtaufwendungen
6. Anteile am Verlust von Personengesellschaften
7. Zuwendungen bei Körperschaften– Kürzungen nach § 9 GewStG
1. Grundbesitzkürzungen
2. Gewinnanteile an Personengesellschaften
3. Hälfte bestimmter Miet- und Pachtverträge
4. Zuwendungen bei allen Gewerbebetrieben= maßgebender Gewerbeertrag (§ 7 Abs. 1 GewStG)
– Gewerbeverlust nach § 10a GewStG
uneingeschränkter Verlustabzug bis 1 Mio. Euro
eingeschränkter Verlustabzug (60 % des verbleibenden Gewerbeertrags)
= vorläufiger Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 Euro)– Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG
24.500 € bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
3.900 € bei Vereinen für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
0 € bei Kapitalgesellschaften= endgültiger Gewerbeertrag
x Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG= Steuermessbetrag
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