Der Begriff „Kleingewerbe“ findet seine Verwendung im Alltag immer wieder. So zum Beispiel wenn über Internetportale Waren veräußert werden sollen. Diese Verwendung stellt jedoch rechtlich ein Problem dar: Der Begriff „Kleingewerbe“ ist weder in der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Handelsgesetzbuch (siehe Artikel HGB im Lexikon) definiert, eine offizielle Rechtsform, die sich „Kleingewerbe“ nennt, existiert also nicht. Der Begriff stellt somit vielmehr eine umgangssprachliche Beschreibung eines kleinen Gewerbes – meist ein Einzelunternehmen – dar. Der Begriff „Einzelunternehmen“ ist rechtlich korrekt und kann so ein Unternehmen beschreiben, das ein Kleingewerbe darstellen kann. Wenn von einem „Kleingewerbe“, „Kleinstgewerbe“ (siehe hierzu auch Artikel Gewerbeschein Nebenjob und Nebengewerbe im Lexikon) oder „Kleinunternehmen“ gesprochen wird, ist im Regelfall ein Unternehmen gemeint, das vereinfachte Buchführungspflichten nutzen darf und gegebenenfalls unter die „Kleinunternehmerregelung“ fällt.
Abgrenzung über den Begriff des „Kaufmanns“
Der Kaufmannsbegriff spielt eine wesentliche Rolle für die Abgrenzung von Unternehmen, auch hinsichtlich ihrer Pflichten. Das HGB unterschiedet im §1 zwischen einem Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, und Unternehmen, deren Betrieb nicht auf kaufmännische Weise eingerichtet werden muss. Dies bedeutet, dass das Unternehmen, obwohl es auch ein Gewerbe darstellt, nicht alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns erfüllen muss. Gleichzeitig ist das Unternehmen nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, darf es natürlich aber auf freiwilliger Basis.
Ein solches Kleingewerbe – so man es als solches bezeichnen möchte – erfüllt demnach die Eigenschaften eines normalen Gewerbes. Das heißt, es muss sich um eine andauernde selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit handeln, die eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung eine Gewinnerzielung anstrebt. Diese „Gewinnerzielungsabsicht“ ist von erheblicher Bedeutung und wird unter dem Stichpunkt der „Liebhaberei“ später noch einmal kurz beleuchtet.
Abzugrenzen ist ein solches Gewerbe auch von einer freiberuflichen Tätigkeit. Die z.B. Rechtsanwälte, Künstler oder Architekten umfassen können, die nicht zu den Gewerbearten zu zählen sind, die bei der Gewerbemeldestelle gemäß Gewerbeordnung zu melden sind.
Anmeldung eines Kleingewerbes
Die Anmeldung eines Kleingewerbes erfolgt bei der zuständigen Gewerbemeldestelle der Gemeinde. Hierbei kann es sich um das Ordnungsamt, das Gewerbeamt oder auch die Industrie- und Handelskammer handeln. Je nach Bundesland und Kommune sind die Möglichkeiten hier unterschiedlich. Die Anmeldung erfordert ein einfaches Formular, persönliche Ausweisdokumente und eine Bearbeitungsgebühr zwischen 15 und 60 Euro. Wichtig ist, dass die genaue Beschreibung der Tätigkeit bekannt ist. Der Anmeldeprozess dauert nur wenige Minuten, sofern alle Unterlagen vorliegen. Unter Umständen ist es erforderlich, vor der Gewerbeanmeldung einige Voraussetzungen zu erfüllen, beispielsweise bei einem Kleingewerbe im Handwerk. Die Voraussetzungen sollten vorab bei der Gewerbemeldestelle erfragt werden. In der Regel kann man dies auf der Internetseite einer Behörde nachzulesen.
*brigens Tipp: Im folgenden Beitrag gibt es viele weitere Tipps und Informationen zum Thema Gewerbeanmeldung für Kleinunternehmer, siehe: Kleingewerbe anmelden.
Die erfolgte Anmeldung wird von der Gewerbemeldestelle an andere Behörden und Institutionen weitergeleitet, die sich je nach Art und Umfang der Tätigkeit, mit dem Gewerbetreibenden in Verbindung setzen werden. Zu diesen Institutionen gehören zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Berufsgenossenschaft (siehe ergänzend auch Artikel zur Genossenschaft im Lexikon) oder auch das Finanzamt. Der Kontakt zu letzterer Behörde hat große Bedeutung, da hier die ersten Voraussetzungen für eine mögliche Kleinunternehmerregelung festgelegt werden.
Steuerlicher Erfassungsbogen wichtig für Kleinunternehmerregelung
Mit der reinen Gewerbeanmeldung ist der Anmeldeprozess demnach noch nicht abgeschlossen. Vor allem das Finanzamt wünscht detaillierte Aussagen zur Neugründung, um das Unternehmen steuerlich einordnen zu können. Diese Einordnung erfolgt über den steuerlichen Erfassungsbogen, den das Finanzamt an den Gründer versendet. In diesem Erfassungsbogen werden nicht nur Details zur Betriebsstätte und zum Unternehmen selbst abgefragt, sondern vor allem die erwarteten Umsätze für das erste Geschäftsjahr. Gleichzeitig wird der Gründer gefragt, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte.
Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung für kleinere Unternehmen. Sie ist in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass ein Unternehmen keine regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abgeben muss und ebenso keine Jahresumsatzsteuererklärung. Gleichzeitig darf dieses Unternehmen aber keine Umsatzsteuer (siehe hierzu auch Artikel Mehrwertsteuer , bzw. Mehrwertsteuer, Berechnung im Lexikon) in einer Rechnung ausweisen und somit auch keine Vorsteuer in Anspruch nehmen. Diese Kleinunternehmerregelung kann ein Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sich der Umsatz des Unternehmens in bestimmten Grenzen bewegt. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG darf die Regelung nur angewendet werden, wenn im Vorjahr ein Gesamtumsatz zuzüglich der Umsatzsteuer von EUR 17.500,– nicht überschritten wurde. Zudem ist für das laufende Geschäftsjahr ein maximaler Bruttoumsatz von EUR 50.000,– festgelegt.
Existenzgründer legen im steuerlichen Erfassungsbogen den Umsatz für das erste Jahr fest. Dieser ist maßgeblich für die erstmalige Anwendung der Kleinunternehmerregelung, denn es gibt ja noch kein „Vorjahr“. Dieser im Erfassungsbogen eingetragene Wert wird für die Kleinunternehmerregelung auf ein komplettes Jahr hochgerechnet.
Beispiel:
Wird ein Unternehmen erst am 1.10. eines Jahres gegründet und ein erwarteter Bruttoumsatz von EUR 3.000,– für dieses Vierteljahr angegeben, so beträgt der Bruttojahresumsatz demnach EUR 12.000,–. Die Höchstgrenze für eine Kleinunternehmerregelung wird somit nicht überschritten. Die Regelung kann in diesem Fall also angewendet werden.
Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, muss dies mit einem Satz auf Verweis auf den § 19 UStG und den Nichtausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung kenntlich gemacht werden.
Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung, Folgen bei Überschreitung der Grenze
Die Kleinunternehmerregelung stellt, wie bereits erwähnt, eine bürokratische Erleichterung für Unternehmen dar. Diese müssen sich bei Anwendung dieser Regel fortan nicht mit dem Thema „Umsatzsteuer“ befassen, sofern sie die Grenze nicht überschreiten. Dies stellt für sie einen großen Vorteil dar.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Unternehmen ihre Preise anders kalkulieren können. Private Endverbraucher schauen ausschließlich auf einen Bruttopreis (siehe Artikel zum Begriff Brutto im Lexikon), da sie keine Vorsteuer verrechnen können. Während umsatzsteuerpflichtige Unternehmen einen Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer angeben, kann ein Unternehmen, das der Kleinunternehmerregelung unterliegt, den Betrag der Umsatzsteuer an den Kunden weiterreichen. Einem Kunden wird auf diese Weise also ein Rabatt in dieser Höhe eingeräumt. Dies stellt einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil dar.
Erwirtschaftet ein Unternehmen im Wesentlichen seine Umsätze durch Leistungen an andere Unternehmen, sollte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung genau überdacht werden, da in diesem Fall die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden kann. Die Umsatzsteuer stellt somit einen durchlaufenden Posten dar. Zur Vorsteuer gehören aber zum Beispiel auch die gezahlte Umsatzsteuer für Anschaffung, Investitionsgüter oder Verbrauchsmaterialien. Einem Kleingewerbe würde auf diese Weise bares Geld entgehen.
Es ist immer individuell zu überprüfen, ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll angewendet werden kann, oder nicht. Verzichtet ein Unternehmen freiwillig auf diese Regelung ist es für fünf Jahre an die sogenannte umsatzsteuerliche „Regelbesteuerung“ gebunden und kann erst nach Ablauf dieser Frist die Kleinunternehmerregelung wieder in Betracht ziehen. Nicht aber in dem Fall, in dem die Obergrenze von EUR 50.000,– überschritten wurde. Trifft dies nämlich zu, fällt das Unternehmen ab dem kommenden Kalenderjahr automatisch unter die Regelbesteuerung. Die Kleinunternehmerregelung kann aber wieder in Anspruch genommen werden, wenn die Untergrenze zu einem anderen Zeitpunkt wieder unterschritten wurde.
Weitere Merkmale eines Kleingewerbes und Liebhaberei
Ein Kleingewerbe ist im Regelfall auf eine Person ausgerichtet. Dies bedeutet auch, dass nur ein Arbeitsplatz, also der des Inhabers eingerichtet wird. Es gibt keine Regelung, die besagt, dass ein solches Unternehmen nicht geringfügige Arbeitsplätze zum Beispiel im Rahmen eines Minijobs anbieten darf. Reguläre, sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze sind nicht vorgesehen. Ein Unternehmen mit zum Beispiel zwei regulären Mitarbeitern und einem Inhaber, das der Kleinunternehmerregelung unterliegt, würde hinsichtlich des Umsatzes auch wenig glaubwürdig erscheinen.
Ein weiterer Vorteil eines Kleingewerbes liegt in der Buchführung (siehe ergänzend auch Artikel Buchhaltung im Lexikon). Durch die fehlende Eigenschaft als „Kaufmann“ muss das Kleinunternehmen keine komplizierte doppelte Buchführung erstellen. Es gilt eine vereinfachte Buchführung und Gewinnermittlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Diese Buchführungspflicht greift erst ab einem Umsatz von EUR 500.000,– beziehungsweise einem Gewinn von EUR 50.000,–.
Bedingt durch den Umstand, dass die Kaufmannseigenschaft fehlt, darf ein Kleinunternehmen nur eine Geschäftsbezeichnung führen. Die Firmierung unter einer Firma ist nicht zulässig. Die Geschäftsbezeichnung bezeichnet im Normalfall das Leistungsangebot oder die Branche, verbunden mit dem Namen des Inhabers. Möglich ist zum Beispiel „Transporte Max Mustermann“ oder „Webdesign Martina Musterfrau“. Auch Fantasienamen sind erlaubt, sofern sie nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Firma.
Immer wieder tritt auf, dass das Finanzamt einem Kleingewerbetreibendem „Liebhaberei“ unterstellt. Dies ist dann der Fall, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist und das Unternehmen quasi als Scheinselbstständigkeit gilt, um negative Einkünfte des Kleingewerbes steuerlich zu verrechnen. Es sollte daher immer darauf geachtet werden, dass das Kleingewerbe so ausgelegt ist, dass eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist, kein Hobby vermutet wird und das Kleingewerbe dazu geeignet ist, den Lebensunterhalt zumindest auszugleichen. Sollte mehrmals hintereinander ein Verlust generiert werden, muss erkennbar sein, dass die Art der Betriebsführung geändert oder das Kleingewerbe abgemeldet wird.
Wahl des richtigen Firmennamens für ein Kleingewerbe
Als Betreiber eines Kleingewerbes macht es ebenfalls Sinn, sich mit der Wahl eines geeigneten Firmennamens auseinander zu setzen. Hier greifen die Regelungen zur Wahl der Unternehmensbezeichnung bei Einzelunternehmern, dass heißt: Es ist der bürgerliche Vor- und Nachname zu nennen. Dieser darf (auf Wunsch) um einen entsprechenden Namenszusatz ergänzt werden um auf die unternehmerische Tätigkeit zu verweisen, also z.B. Markus Mustermann, Online-Marketing und Webdesign.