Das Wort „Joint Venture“ kommt aus dem Englischen und heißt auf Deutsch „gemeinsames Wagnis“. Ein Joint Venture ist ein Gemeinschaftsunternehmen, also eine gemeinsame Tochtergesellschaft von wenigstens zwei Unternehmen, die sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich voneinander getrennt sind.
Dieses Tochterunternehmen ist eine neue, rechtlich selbstständige Geschäftseinheit. Die Gründungsgesellschaften sind mit ihrem Kapital an ihrer Tochter beteiligt. Zusätzlich bringen sie meist noch wichtige Anteile wie Schutzrechte, technisches und Marketing-Know-how, Maschinen und Anlagen mit in das gemeinsame Unternehmen ein.
Ein Joint Venture ist aber keineswegs dazu verpflichtet, in jedem Fall den Anweisungen der beiden Gründerunternehmen bedingungslos zu folgen. Vielmehr agiert es autonom und in Kooperation mit diesen. Sie arbeiten Hand in Hand zusammen und die Tochtergesellschaft läuft weitgehend ohne Anweisungen der Gründerunternehmen.
In der Praxis werden solche Tochtergesellschaften zumeist von Unternehmen gegründet, die zu gleichem Anteil Stamm- bzw. Gründungskapital mit einbringen.
Unterschieden wird meist zwischen dem Equity Joint Venture und dem Contractual Joint Venture. Beim Ersteren sind beide Unternehmen mit einer bestimmten Kapitalhöhe an dem gemeinsamen Tochterunternehmen beteiligt. Das finanzielle Risiko (zum Thema Risiko siehe auch Artikel Risikomanagement im Lexikon) wird von beiden gleichzeitig getragen und beide Unternehmen nehmen Führungsfunktionen wahr. Je nachdem, wie hoch die Kapitalbeteiligung ist, ist meist auch die Entscheidungsbefugnis gegenüber der Tochter. Die Beteiligung muss also nicht zwangsläufig bei 50 Prozent liegen. Dann gibt es noch das Contractual Joint Venture. Hier wird das gemeinschaftliche Tochterunternehmen durch ein umfangreiches Vertragsgeflecht gebildet, das die Verteilung von Kosten, Risiken und Gewinn regelt. Stammen einer der Partner, beide Partner oder das Joint Venture und die Partner aus unterschiedlichen Ländern, so spricht man von einem International Joint Venture.
Joint Ventures können auch unterschiedliche Formen annehmen. Sie lassen sich unterscheiden nach der Anzahl der Kooperationspartner, nach dem Kooperationsbereich (es kann durchaus passieren, dass nur ein bestimmter Unternehmensbereich geteilt wird, zum Beispiel die Produktion) und der Standortwahl. Es gibt Unterschiede bei der Kapitalbeteiligung (gleiche oder ungleiche Anteile der beiden Gründerunternehmen), Unterschiede im geografischen Bereich und wie lange ein Joint Venture bestehen soll.
Wieso ein Joint Venture wagen? Was sind die Vorteile?
Warum zwei Unternehmen ein Joint Venture wagen, liegt hauptsächlich bei zwei Gründen:
- Für ein Unternehmen alleine wäre das finanzielle Risiko zu groß. Gemeinsam ist der Verlust leichter zu tragen.
- Zumeist besitzt ein Unternehmen Eigenschaften, die sich das andere zunutze machen will und umgekehrt. Verbünden sich beide, können sie sich besser gegen die Konkurrenz durchsetzen als alleine.
Generell unterscheidet man bei der Gründung eines Joint Ventures zwischen strategischen, wettbewerbsbezogenen und internen Motiven. Aus der internen Sicht eines Unternehmens sprechen folgende Gründe für den Zusammenschluss:
- Die Risiken und die Kosten trägt nicht ein Unternehmen alleine, sondern die Gründergesellschaften teilen sich beides auf
- Die vorhandenen Ressourcen der beteiligten Unternehmen werden gesichert.
- Skalenerträge werden genutzt. Dabei versteht man unter einem Skalenertrag diejenige Änderung des Produktionsertrags, die entsteht, wenn man bei gegebener Produktion alle Faktoren proportional gleich variiert.
- Zu zweit und mehr schafft man sich einen ganz neuen Zugang zu neuen Technologien und erobert neue Absatzmärkte.
- In dem Tochterunternehmen besteht die Möglichkeit, Mitarbeitern eine verantwortungsvolle Position zu schaffen und sie somit zu fördern.
- Durch das Joint Venture besteht die Möglichkeit, kleinere Unternehmen zu fördern und deren Image zu verbessern.
- Gegenüber Dritten ist man zusammen stärker. Das bedeutet, die eigenen Interessen können besser durchgesetzt werden.
Aus wettbewerbsbezogener Sicht sind Joint Ventures sinnvoll, weil man dadurch schneller ist als die Konkurrenten. Auf die zunehmende Globalisierung kann man schneller reagieren. Die Kosten für Forschung und Entwicklung zum Beispiel werden gemeinsam getragen, was es für das einzelne Unternehmen leichter und billiger macht. Das Know-how beider Unternehmen fließt zusammen, was zu neuen Erkenntnissen führen kann, die die Konkurrenz noch nicht hat. Joint Ventures erlauben den beteiligten Unternehmen somit einen erheblichen Vorsprung.
Für ein Joint Venture gibt es auch rechtliche Gründe in bestimmten Ländern. So ist es in einigen Ländern nicht erlaubt, dass ein ausländisches Unternehmen in bestimmten Branchen eine reine Tochtergesellschaft gründet. Dies ist zum Beispiel in der Volksrepublik China der Fall. In anderen Ländern darf man dies nur unter speziellen Auflagen und mit bestimmten behördlichen Genehmigungen. Will man trotzdem auf dem jeweiligen Markt Fuß fassen, so macht ein Joint Venture mit einem einheimischen Unternehmen dies möglich.
Zuletzt gibt es noch die strategischen Beweggründe, ein Joint Venture zu gründen. Zunächst lassen sich damit Synergien schaffen und nutzen: Technologien sowie Diversifikationen werden erweitert.
Nachteile: Gefahren und Risiken von Joint Ventures
Nachdem die Vorteile von Joint Ventures bereits erläutert wurden, dürfen die Gefahren und Risiken, die solche Zusammenschlüsse mit sich bringen, nicht vergessen werden. Werden die Ziele und die Erwartungen aller beteiligten Unternehmen vorher nicht klar definiert und am besten vertraglich regelt, so besteht die Gefahr, dass es sehr schnell zu Missverständnissen kommt. Daraus folgt nicht selten, dass die Parteien sich zerstreiten und das Joint Venture schneller beendet ist, als es gegründet wurde.
Da es beim Joint Venture verschiedene Ebenen gibt (die erste Ebene sind die verbündeten Unternehmen und die zweite Ebene ist die gemeinsam gegründete Tochtergesellschaft), können auf diesen Ebenen auch ganz unterschiedliche Konflikte entstehen; zum Beispiel, wenn das Tochterunternehmen bei den Partnern unterschiedliche Position oder Wichtigkeit innerhalb der Wertschöpfungskette (siehe hierzu auch Artikel Wertschöpfung im Lexikon) jedes beteiligten Unternehmens hat.
Da das Tochterunternehmen autonom und weitgehend ungebunden ist, müssen besonders hohe Anforderungen an die Kontroll- und Integrationsmechanismen gestellt werden. Funktionieren diese nämlich nicht oder nur unzureichend, kann dies zu einem folgenschweren Kontrollverlust führen.
Kommen die verpartnerten Unternehmen aus unterschiedlichen kulturellen Kreisen, kann dies zu weiteren Spannungen führen. So muss besonders auf die ortsüblichen Gebräuche geachtet werden, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.
Ein weiteres Risiko besteht in dem Weitergeben von internem Know-how. So könnte zum Beispiel der Partner nur das Know-how des anderen erwerben wollen, um dann in der Zukunft dieses auf anderen Märkten für sich zu nutzen. Nicht selten wird daraus dann ein späterer Konkurrent. So ist zum Beispiel aus China bekannt, dass die Partner-Unternehmen das Fachwissen für sich abgriffen, um dann später das Joint Venture zu kündigen und dieselben Produkte billiger anzubieten. Zudem werden bei einem Joint Venture nicht nur Fachwissen, sondern auch Betriebsinterna offengelegt. Wird der Partner später dann zum Konkurrenten, kann sich dies negativ auf den anderen Partner auswirken.
Ebenfalls nicht zu unterschätzen ist der hohe Aufwand für die Koordination, die Kontrolle und die Integration. Hier ist abzuwägen, ob die Kosten den Nutzen aufwiegen oder ob die Unternehmen hinterher nicht schlechter dastehen.
Auch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sollten nicht unterschätzt werden. Sie können ebenso Risiken, aber auch unüberwindbare Hindernisse darstellen.
Gekennzeichnet sind Joint Ventures aber vor allen Dingen auch durch ihre instabile Natur. Oftmals sind solche Zusammenschlüsse nämlich nur von begrenzter Dauer.