Anschaffungskosten berechnen

anschaffungskosten_berechnenDie Berechnung der Anschaffungskosten (AK) richtet sich nach § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Unter Anschaffungskosten fallen Aufwendungen, die vom Unternehmen geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Anschaffungsnebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten und Anschaffungskostenminderung

Zu den Anschaffungskosten zählen auch die sogenannten Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Unter Anschaffungsnebenkosten versteht man die Kosten, die mit der Inbetriebnahme des angeschafften Vermögenswerts in Zusammenhang stehen wie Kosten für die Montage oder die Anmeldung des Vermögenswerts. Grundsätzlich sind sämtliche Kosten zu aktivieren, die notwendig werden, um einen Vermögensgegenstand in betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Nachträgliche Anschaffungskosten sind Maßnahmen zur Wertverbesserung sowie Umbau und Ausbaumaßnahmen.

Von den Anschaffungskosten abzusetzen sind Anschaffungskostenminderungen. Unter die Anschaffungskostenminderungen fallen beispielsweise Skonti oder Preisnachlässe.

Der Abzug der Anschaffungskostenminderung wird durch die seit 2016 geltende Neufassung des § 255 Abs. 1 HGB dahingehend eingeschränkt, dass die Anschaffungskostenminderungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden müssen.

Gemeinkosten

Im Zusammenhang mit der Anschaffung anfallende Gemeinkosten, wie beispielsweise die Kosten der für den Einkauf zuständigen Abteilung dürfen nicht in die Anschaffungskosten mit einbezogen werden.

Anschaffungskosten und Herstellungskosten

Anschaffungskosten müssen von den Herstellungskosten unterschieden werden. Bei den Herstellungskosten handelt es sich um Aufwendungen, die vom Unternehmen selbst produziert werden, so zum Beispiel Produkte oder Vorräte. Auch hierbei handelt es sich um Vermögensgegenstände – jedoch nicht um erworbene Vermögensgegenstände. Für die Berechnung der Herstellungskosten gibt es ein einfaches Kalkulationsschema im HGB.

Die Berechnung von Anschaffungskosten

Die Berechnung der Anschaffungskosten funktioniert nach einem einfachen Schema:

Anschaffungspreis

+ Anschaffungsnebenkosten

+ nachtägliche Anschaffungskosten

-Anschaffungspreisminderungen (inkl. nachträgliche Minderungen)

= Anschaffungskosten

Beispiel für die Berechnung der Anschaffungskosten

Ein Unternehmen investiert in ein neues Gerät für den Herstellungsprozess seiner Produkte. Das Gerät kostet 150.000 €. Das Unternehmen kann einen Preisnachlass von 5 % aushandeln. Das Gerät muss von einem externen Fachmann installiert werden. Hierfür fallen 1300 € Kosten an. Demnach berechnen sich die Anschaffungskosten wie folgt:

150.000 € (Anschaffungspreis) – 7500 € (Anschaffungskostenminderung) + 1300 € Anschaffungsnebenkosten) = 142.000 € (Anschaffungskosten)

Die errechneten 142.000 € sind die Abschreibungsbasis der Anschaffungskosten.

Das Anschaffungskostenprinzip

Durch ein Unternehmen von Dritten erworbene Vermögensgegenstände werden beim Zugang mit ihren Anschaffungskosten bewertet. Nach dem Anschaffungskostenprinzip darf nach § 253 Abs. 1 HGB die Bewertung dieser Aktiva die einmal ermittelten Anschaffungskosten und im abnutzbaren Anlagevermögen den fortgeschriebenen Wert keinesfalls überschreiten. Die Anschaffungskosten bilden selbst dann die Wertobergrenze, wenn der Wert am Bilanzstichtag weit darüberliegt und dieser Wert als Börsenpreis feststellbar ist. Man spricht hier vom Anschaffungskosten- oder auch vom Anpassungswertprinzip. Wertsteigerungen des angeschafften Vermögenswerts dürfen demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn sie beispielsweise durch einen Verkauf auch realisiert wurden (Realisationsprinzip).

Eine Ausnahme vom Anschaffungskostenprinzip stellt der Ansatz des Deckungsvermögens für Altersversorgungsverpflichtungen zum beizulegenden Zeitpunkt.

Die Folgen des Anschaffungskostenprinzips sind stille Reserven eines Unternehmens. Hat ein Betrieb beispielsweise einen Vermögenswert für 500.000 € erworben, der Jahre später einen Wert von 150.000 € hat, so zeigt die Bilanz zwar weiterhin 500.000 € für den Vermögenswert auf, die stillen Reserven liegen jedoch bei 100.000 €.

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