Nach § 18a UstG müssen Unternehmer seit dem Jahr 1993 innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen einer sogenannten zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bekannt geben.
Neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Jahreserklärung müssen Unternehmer die zusammenfassende Meldung abgeben. Diese muss Auskunft über folgende Leistungen enthalten:
- Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU)
- innergemeinschaftliches Verbringen
- innergemeinschaftliche Dreieckgeschäfte
- Andere Leistungen innerhalb der EU an andere Unternehmer für deren Unternehmen, die im Ausland ansässig sind.
Sinn und Zweck der zusammenfassenden Meldung
Die zusammenfassende Meldung wurde geschaffen, um den Mitgliedstaaten der EU einen besser kontrollierten Warenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Im Ursprungsmitgliedstaat unterliegen sie keinerlei Besteuerung, müssen dennoch in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt dann entsprechend im Bestimmungsmitgliedsstaat durch den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Wann muss die zusammenfassende Meldung abgegeben werden?
Zusammenfassende Meldungen müssen für jeden Monat abgegeben werden und zwar jeweils bis zum 25. des Folgemonats. Die zusammenfassende Meldung für Januar 2017 müsste beispielsweise spätestens am 25. Februar 2017 eingereicht werden. Wenn vom Unternehmen ausschließlich innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbracht werden, muss die zusammenfassende Meldung am 25. nach Ablauf eines jeden Quartals eingereicht werden. In Ausnahmefällen ist auch eine jährliche Übermittlung möglich.
Wurde von Seiten des Finanzamts eine Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gewährt, so gilt diese nicht für die zusammenfassende Meldung. Auch Unternehmen mit Dauerfristverlängerung sind verpflichtet, die zusammenfassende Meldung bis zum 25. des Folgemonats abzugeben. Problematisch wird dies, wenn in solchen Fällen die Buchhaltungsvorgänge für den Vormonat noch nicht zur Gänze abgeschlossen wurden. Es ist jedoch möglich, eine Verlängerung der Abgabefrist beim BZSt zu beantragen.
Elektronische Übermittlung der zusammenfassenden Meldung
Die Abgabe der zusammenfassenden Meldung ist ausschließlich auf dem elektronischen Weg über Elster erwünscht. Doch zur Vermeidung unbilliger Härten verzichtet das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung. Auch wenn das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung verzichtet, verzichtet es ebenfalls auf die elektronische Übermittlung der zusammenfassenden Meldung.
Zur elektronischen Übermittlung der zusammenfassenden Meldung ist für alle Unternehmen das Elster-Portal als Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung geeignet. Eine Ausnahme stellen Unternehmen dar, die das Massenmeldeverfahren (ELMA5) nutzen müssen. Diese Unternehmen müssen für die zusammenfassende Meldung das BZStOnline-Portal verwenden.
Für die elektronische Elster-Übermittlung benötigt man ein Zertifikat für das Elster-Portal bzw. für das BZSt-Portal. Die Zertifikate sind zeitlich begrenzt. Das Unternehmen wird jedoch vor Ablauf des Zertifikats per Mail informiert, so dass genügend Zeit bleibt, das Zertifikat zu verlängern. Wird die Verlängerung versäumt, kann das Benutzerkonto nicht mehr verwendet werden und man kann sich nicht mehr in das betreffende Portal einloggen. Eine erneute Registrierung wird erforderlich.
Angaben in der zusammenfassenden Meldung
Wichtige Angaben in der zusammenfassenden Meldung sind:
- die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in welchem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist und unter der die Warenlieferung gemäß Artikel 138, Abs. 1 geliefert wurde bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung im Sinne des Artikels 44 erbracht wurde
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von jedem Erwerber von Gegenständen oder eines jeden Empfängers von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist und unter der ihm Lieferungen bzw. Dienstleistungen erbracht wurden.
- die Summe der Bemessungsgrundlagen aus dem Meldezeitraum. Maßgeblich sind dabei als Bemessungsgrundlagen diejenigen, die zum Zeitpunkt der Rechnung, spätestens jedoch im Folgemonat der Lieferung bzw. zum Zeitpunkt der Ausführung anderer Leistungen anfielen.