Die Berechnung der Anschaffungskosten (AK) richtet sich nach § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Unter Anschaffungskosten fallen Aufwendungen, die vom Unternehmen geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Anschaffungsnebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten und Anschaffungskostenminderung Zu den Anschaffungskosten zählen auch die sogenannten Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Unter Anschaffungsnebenkosten versteht …