Zahlungsziel

Rechnung Zahlungsziel
Rechnung Zahlungsziel
Auf Rechnungen wird häufig ein Zahlungsziel gesetzt

Das Zahlungsziel ist der Zeitpunkt bis zu dem der Kunde bzw. Käufer nach dem Abschluss eines Kaufs bzw. Kaufvertrags die Rechnung beglichen haben muss. Die Zahlungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Erhalt des Produkts bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung und dem Zeitpunkt des Zahlungsziels. Ein Kauf mit einem vereinbarten Zahlungsziel wird auch Zielkauf oder Kauf auf Ziel genannt. Es gibt keine gesetzlich verbindlichen Vorgaben, ob und in welchem Zeitrahmen eine Zahlungsfrist gewährt wird. Ist allerdings kein bestimmtes Zahlungsziel vereinbart und auf der Rechnung vermerkt, gilt für den Käufer bzw. Kunden die Zahlungsfrist nach dem BGB. Diese sieht vor, dass die Rechnung mit Rechnungsstellung fällig wird, der Kunde bzw. Käufer sich jedoch erst 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung im Zahlungsverzug befindet – vorausgesetzt er wurde auf der Rechnung auf diesen Vorgang hingewiesen. Der Rechnungssteller ist in dem Fall jederzeit dazu befugt, den fälligen Betrag einzufordern.

Zahlungsziel – ein Kredit für den Kunden

Ein Zahlungsziel kann beim Rechnungskauf (Kauf auf Rechnung) individuell zwischen Kunden und Käufer vereinbart oder vom Rechnungssteller allein festgesetzt werden. Durch die Gewährung einer Zahlungsfrist räumt der Rechnungssteller dem Käufer bzw. Kunden in gewisser Weise einen Kredit ein. Für den Rechnungssteller ist die Gewährung einer Zahlungsfrist der Absatzförderung dienlich. Allerdings trägt er dabei auch immer ein gewisses Risiko und muss einen Vertrauensvorschuss leisten. Für den Kunden oder Käufer kann die Gewährung der Zahlungsfrist der besseren Finanzierung einer Dienstleistung oder eines Produkts dienen.

Der Rechnungssteller stundet mit dem Zahlungsziel die Mehrwertsteuer als Teil des Gesamtpreises. Für das Finanzamt zählt allerdings nur das Rechnungsdatum und nicht das mit einem Kunden vereinbarte Zahlungsziel. So kann es passieren, dass ein Unternehmen bereits die Mehrwertsteuer für einen Rechnungsbetrag zahlen muss, ohne die Summe vom Käufer bereits erhalten zu haben.

Es ist vor allem bei Lieferantenrechnungen üblich, dass bei einem Begleichen der Rechnung vor Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist dem Kunden Skonto gewährt wird. Dies sind üblicherweise um die zwei Prozent des eigentlichen Kaufpreises.

Zahlungsverzug

Der Käufer bzw. Kunde ist im Zahlungsverzug, wenn nach Ablauf der Zahlungsfrist der fällige Betrag nicht beim Rechnungssteller eingegangen ist. Entgegen weitläufiger Meinung braucht es keine Mahnung, um in Zahlungsverzug zu geraten (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es genügt, wenn auf der Rechnung das Ende der Zahlungsfrist nach Kalender bestimmt wurde. Damit beginnt der Zahlungsverzug in der Regel mit Ablauf des Tages, der als Zahlungsziel vereinbart wurde. Liegt das Ende der Zahlungsfrist auf einem Wochenendtag oder einem Feiertag, so setzt der Zahlungsverzug am nächsten Werktag ein.

In der Praxis wird dennoch meist mit Zahlungserinnerungen und Mahnungen gearbeitet. Mit der Zahlungserinnerung bzw. der Mahnung wird in der Regel eine neue Zahlungsfrist eingeräumt. Viele Unternehmen leiten erst nach Ablauf der in einer Zahlungserinnerung und einer ersten und zweiten Mahnung gesetzten Zahlungsfrist weitere rechtliche Schritte gegenüber dem Schuldner ein.

Mahngebühren können bereits ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist berechnet werden. Eine Zahlungserinnerung hat rechtlich gesehen den Stellenwert einer Mahnung.

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