Vorweggenommene Betriebsausgaben

vorweggenommene Betriebsausgaben

vorweggenommene BetriebsausgabenVorweggenommene Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die den Betriebsausgabenbegriff des §4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz erfüllen und zeitlich noch vor dem Beginn der betrieblichen oder beruflichen Unternehmung anfallen. Trotz dieser zeitlichen Vorverlagerung sind solche Kosten dennoch als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Abzug gegeben sind.

Betriebsausgaben allgemein

Die im deutschen Steuerrecht vorhandenen Gewinneinkunftsarten umfassen neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb noch solche aus selbständiger Tätigkeit und aus Land- und Forstwirtschaft. Zu den Gewinneinkünften sind diese zu zählen, da der Gewinn hierbei die jeweilige Einkunft darstellt. Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung ist die Bedeutung der Betriebsausgabe in allen Fällen essentiell. Dem Wortlaut nach sind Betriebsausgaben alle „Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“, §4 Abs. 4 EStG. Die Verknüpfung zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb muss folglich kausal sein, unabhängig davon, ob derartige Ausgaben typisch, angemessen oder zwangsläufig anfallen, oder ob sie überhaupt förderlich sind.
Der Zusammenhang muss objektiv wirtschaftlich oder zumindest faktisch bestehen. Eine Abgrenzung soll hierdurch insbesondere von solchen Kosten der privaten Lebensführung stattfinden, welche vom steuerlichen Abzugsverbot betroffen sind. Entscheidend ist hierbei die Prüfung des auslösenden Momentes, das ursächlich für die Entstehung der Ausgaben war.

Einkünfteerzielungsabsicht

Wie dargelegt, ist ein ursächlicher Zusammenhang erforderlich, um zu Betriebsausgaben zu gelangen – dieser wird runtergebrochen auf einen Zusammenhang in wirtschaftlicher Hinsicht. Dieser ist ein undefinierter Rechtsbegriff, der in vielen Themenkomplexen im Steuerrecht angewandt wird. Wegen fehlender Definition eröffnen sich hierbei viele Interpretationsspielräume für den Einzelfall. Unstrittig ist dagegen, dass der zeitliche Moment von Ausgaben keinen Einfluss auf die sachliche Beurteilung hat, ob Betriebsausgaben vorliegen oder nicht, denn: Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem Beruf kann während der Unternehmung bestehen, nach Beendigung der Unternehmung auftreten, aber genauso auch bereits vor der Aufnahme der ureigentlichen Tätigkeit entstehen. Sogar ohne, dass die Tätigkeit jemals aufgenommen wurde, sind Konstellationen denkbar, in denen dennoch abzugsfähige Betriebsausgaben angefallen sind. In diesem Fall liegen dann jene vorweggenommenen Betriebsausgaben vor, die als vergeblichen Betriebsausgaben spezifiziert werden können.
Notwendig ist in jedem Fall ein ausreichender, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Gewinnerzielung. Allgemein wird gefordert, dass diese Beziehung zwischen Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart klar erkennbar sein muss. Aus dieser Formulierung sind zweierlei Kernelemente ableitbar:

A) Es muss ein Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart bestehen

Die Einkunftsart, mit der die Aufwendungen ursächlich in Verbindung stehen, muss hinreichend bekannt und absehbar sein. Kosten zur Sondierung der Aufnahme irgendeiner unsicheren Einkunftsquelle erfüllen dabei regelmäßig nicht diese Voraussetzung. Es muss klar und eindeutig sein, dass eine Einkunftsart und -quelle mit den strittigen Aufwendungen angestrebt wird- und welche. Trotz aller Schwierigkeiten beim Nachweis – der innere Beschluss zur Aufnahme der Tätigkeit muss endgültig gefällt worden sein. Nur so ist eine direkte, wirtschaftliche Verbindung zwischen Aufwand und Einkunft überhaupt denkbar.

B) Der wirtschaftliche Zusammenhang muss klar erkennbar sein

Die bloße Existenz eines vagen Zusammenhangs zwischen Kosten und Ertrag ist ebenso wenig ausreichend. Für einen unabhängigen, aber mit der Sache betrauten Dritten muss die Verbindung zwischen den Aufwendungen und der Einkünfteerzielung erkennbar sein, wie u.a. die Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu folgendem Sachverhalt verdeutlicht:

Ein Steuerpflichtiger arbeitete neben seiner bezahlten Tischlerausbildung als staatlich anerkannter Bestatter im Bestattungsunternehmen seines Vaters. Für diese Nebentätigkeit erhielt er keine Entlohnung. Wohl machte er aber in diesem Zusammenhang im Streitjahr Kosten geltend für verschiedene Bewirtungen, mehrere Reisen sowie einen schwarzen Anzug anlässlich der anfallenden Überführungen. Er sah alle genannten Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Bestattungsinstitut des Vaters, welches er nach eigenen Ausführungen später als Geschäftsführer slübernehmen werde. Aus jenem Grund setzte er die Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben in seiner Einkommensteuererklärung an.

Das Finanzamt erkannte die vorweggenommenen Betriebsausgaben nicht an und auch in der höheren Instanz hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass im vorliegenden Fall ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Bewirtung, Reisen und den Anzug zu späteren Einkünften aus Gewerbebetrieb (durch das Bestattungsunternehmen) nicht besteht. Trotz der staatlichen Anerkennung des Klägers als Bestatter und dem familiären Verhältnis zum damaligen Betriebsinhaber (dem Vater), bestanden erheblichen Zweifel daran, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen in einem klaren Zusammenhang mit einer späteren Tätigkeit des Klägers zu stehen. Die bloße Behauptung dessen sei allein nicht ausreichend (BFH vom 18.04.1990, III R 5/88 / NV).

Glaubhaftmachung

Wie an jenem, nicht veröffentlichtem Urteil auch erkennbar ist, gibt es regelmäßig Schwierigkeiten beim Nachweis des Zusammenhangs von vorweggenommenen Betriebsausgaben mit späteren Einkünften. Problematisch: Die Feststellungslast obliegt dem künftigen Betriebsinhaber, auch dann, wenn der Betriebsbeginn erst in einem späteren Zeitraum erwartet wird. Zwar beginnt bspw. ein Gewerbebetrieb nicht erst mit der Aufnahme der sog. werbenden Tätigkeit, sondern mit den ersten Handlungen, die jene Aufnahme vorbereiten. Dass dies in einem künftigen Kalenderjahr tatsächlich passieren wird, ist mitunter schwer darzulegen. Da es sich ohnehin um eine innere Entscheidung für die Aufnahme einer Tätigkeit handelt, ist ein Beweis hierfür nahezu unmöglich zu erbringen. Eine konkrete Dokumentation über den geplanten Geschäftsbetrieb und – soweit möglich – eine zeitliche Einschätzung empfiehlt sich dennoch, um die eigene Position gegenüber den Finanzbehörden zumindest glaubhaft zu machen.
Beispiele für üblicherweise im Voraus entstehende Betriebsausgaben sind:
– Kosten für die Finanzierung der Unternehmung
– Reisekosten für die Begutachtung und Besichtigung von betrieblichem Vermögen
– Allgemeine Planungskosten
– Kosten für Beratungsleistungen mit ausreichend konkretem Bezug zur künftigen Einkunftsquelle
– Aufwendungen für betrieblich begründete Fortbildungen
– Allgemeine Werbekosten

Hinweis: Besonderheiten bei steuerfreien Einnahmen

Soweit in einer Einkunftsart Einnahmen zufließen, die von der Einkommensteuer befreit sind, dürfen solche Aufwendungen in der Regel nicht als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) abgezogen werden, die mit genau jenen steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftliche Zusammenhang stehen. Hierdurch soll ein doppelter steuerlicher Vorteil kompensiert werden, damit ohnehin steuerbefreite Einnahmen nicht noch zusätzlich durch abzugsfähige Ausgaben steuerlich begünstigen. Diese Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben ist auch dann zu beurteilen, wenn beide Elemente in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen entstehen. Demnach können auch vorweggenommene Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sein, wenn die angestrebten Einnahmen in einem späteren Kalenderjahr steuerfrei sind. Dies gilt beispielsweise dann, wenn mit Ausgaben die Tätigkeit einer Übungsleiterin (Trainer/-in, Coach, Betreuer/-in, etc.) begonnen werden soll. Kosten für vorbereitende Maßnahmen in diesem Zusammenhang können folglich vorweggenommene Betriebsausgaben darstellen, werden aber trotzdem nicht zum Abzug zugelassen, weil das wirtschaftliche Ergebnis aus den Kosten von der Einkommensteuer befreit ist.

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