Die Umsatzsteuervorauszahlung ist die unterjährige Erhebung von geschuldeter Umsatzsteuer und als solche die unmittelbare Leistungspflicht aus abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen.
Die Umsatzsteuer ist die wichtigste betriebliche Steuer und sorgt in der Bundesrepublik jährlich für das stärkste Steueraufkommen. Sie zählt zu den indirekten Steuern. Das bedeutet, dass der Schuldner der Steuer (hier: Unternehmen) nicht derjenige ist, der durch die Steuer wirtschaftlich belastet wird (hier: der Kunde der Unternehmen). Bei indirekten Steuerarten entstehen so regelmäßig Liquiditätsvorteile. Durch Voranmeldungen und Vorauszahlungen möchte der Gesetzgeber jene Liquiditätsvorteile zum Staat hin verlagern. Neben der Minimierung vom Risiko des Steuerausfalls ist dies Hauptgrund für ein Voranmeldungsverfahren, wie es bei der Umsatzsteuer, aber auch bei der Lohnsteuer angewandt wird.
Von der Voranmeldung zur Vorauszahlung
Umsatzsteuervoranmeldungen und -vorauszahlungen sind thematisch eng verzahnt und daher nicht isoliert voneinander zu erläutern. Während die Voranmeldung dem Ermittlungsverfahren angehört, zählt die daraus resultierende Umsatzsteuervorauszahlung begrifflich zur Steuererhebung. Gemeinsam stellen sie zu ihrem jeweiligen Stichtag eine Art Zwischenabrechnung für die Umsatzsteuerschuld des Unternehmens dar. Abhängig von der Umsatzstärke ihres Unternehmens müssen Unternehmer monatlich oder vierteljährlich eine entsprechende Voranmeldung beim zuständigen Betriebsfinanzamt einreichen. Eine Befreiung von der Abgabepflicht bei Geringfügigkeit (Jahresumsatzsteuerschuld von unter 1.000,00 €, §18 Abs. 2 S. 3 Umsatzsteuergesetz) ist ebenfalls möglich, jedoch nur vom Finanzamt zu gewähren.
Die Voranmeldung fasst die geschuldete Umsatzsteuer aus erbrachten, steuerpflichtigen Leistungen und die Vorsteuer aus Leistungsbezügen zusammen: Auf steuerbare und steuerpflichtige Leistungen eines Unternehmers schuldet dieser dem Finanzamt Umsatzsteuer. Umsatzsteuer auf Leistungen, die für das eigene Unternehmen bezogen wurden, bekommt der Unternehmer (unter gewissen Formvoraussetzungen) dagegen vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet. Die entgegenläufigen Zahlungsverpflichtungen (Unternehmer schuldet dem Finanzamt Umsatzsteuer, das Finanzamt schuldet dem Unternehmer Vorsteuer) werden in der Voranmeldung saldiert. Dieser Saldo entspricht letztlich der Umsatzsteuervorauszahlung. Abhängig davon, ob die Umsatzsteuerschuld oder der Vorsteueranspruch des Unternehmers im jeweiligen Voranmeldungszeitraum überwiegt, kann der Saldo eine Zahlungsverpflichtung oder einen Erstattungsanspruch ergeben. Dieser ist außerdem vom Unternehmer selbst zu berechnen.
Beispiel: Umsatzsteuervorauszahlung
Beispiel A) USt-Schuld überwiegt (entspricht einer Zahlungspflicht)
Summe der Ausgangsrechnungen: 23.800,00 €
Hierin enthaltene Umsatzsteuer (19 %): 3.800,00 €
Summe der Eingangsrechnungen: 11.900,00 €
Hierin enthaltene Vorsteuer (19 %): 1.900,00 €Im vorgenannten Beispiel A) sind die Ausgangsrechnungen des Voranmeldungszeitraums höher als die Eingangsrechnungen. Der Saldo aus der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldung (3.800,00 € USt ./. 1.900,00 € VoSt = 1.900,00 €) entspricht der Umsatzsteuervorauszahlung. Es handelt sich in diesem Beispiel um eine Zahlungsverpflichtung.
Beispiel B) VoSt-Anspruch überwiegt (entspricht einem Erstattungsanspruch)
Summe der Ausgangsrechnungen: 9.520,00 €
Hierin enthaltene Umsatzsteuer (19 %): 1.520,00 €
Summe der Eingangsrechnungen: 11.900,00 €
Hierin enthaltene Vorsteuer (19 %): 1.900,00 €Im Beispiel B) übersteigen die Eingangsrechnungen des Voranmeldungszeitraums dagegen die Ausgangsrechnungen. Der negative Saldo der Voranmeldung (1.520,00 € USt ./. 1.900,00 € VoSt = ./. 380,00 €) entspricht der Umsatzsteuervorauszahlung. Es liegt ein Erstattungsanspruch des Unternehmers gegenüber dem Finanzamt vor.
Sofern die Umsatzsteuervorauszahlung eine Nachzahlung durch den Unternehmer zur Folge hat, ist kein weiteres Handeln durch das Finanzamt vorgesehen. Die Umsatzsteuer für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum gilt mit dem Eingang der Voranmeldung als festgesetzt (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, §168 S. 1 Abgabenordnung). Sofern die Vorauszahlung eine Erstattung von Vorsteuer darstellt, so bedarf es für eine Festsetzung noch der Zustimmung durch die Umsatzsteuerstelle des Finanzamts.
Fristen und Termine
Für die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung sind durch die enge Verbindung zur Voranmeldung auch zeitlich dieselben Fristen und Termine zu beachten. Umsatzsteuervoranmeldungen sind bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben. Dies kann der zehnte Tag nach Ablauf des Kalendermonats oder des Kalendervierteljahres sein. Die nach Definition gleiche Frist gilt auch für die Fälligkeit des selbst errechneten Saldos aus der Voranmeldung. Diese ist fällig am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, § 18 Abs. 1 S. 4 Umsatzsteuergesetz. Achtung: Die identische Formulierung im Gesetz bedeutet aber auch, dass die Fälligkeit nicht von der Abgabe der Voranmeldung abhängt. Zahlungstermin ist nach dem Wortlaut nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung, sondern der zehnte Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Die Folge: Eine verspätete Abgabe von Voranmeldungen geht grundsätzlich auch mit Säumnis einher.
Sonderfall: § 108 Abgabenordnung
Ebenfalls zu beachten ist, dass es sich bei beiden genannten Zehntagesfristen um Fristen handelt, deren Ende auf einen Werktag (außer Samstag) fallen müssen. Sollte der zehnte Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraumes also ein Feiertag, ein Sonntag oder ein Samstag sein, so verschiebt sich das Fristende automatisch auf den nächstfolgenden Werktag, § 108 Abs. 3 Abgabenordnung.
Sonderfall: Dauerfristverlängerung
Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer eine Dauerfristverlängerung im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren gewähren. Diese Dauerfristverlängerung verlängert gleichzeitig die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung, sodass sich auch in diesem Fall Abgabepflicht der Voranmeldung und Zahlungszeitpunkt decken, § 46 S. 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung.
Anrechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
Das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren befreit den Unternehmer nicht von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung. Im theoretischen Bestfall sollte diese nur eine Zusammenfassung aller Voranmeldungen des Jahres sein. Analog hierzu wird der Saldo aller geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen dann auf die Steuerschuld/den Erstattungsanspruch angerechnet, der sich aus der Jahreserklärung ergibt.
Sehr gern möchte ich sagen und wertschätzen, dass mir dieser Beitrag sehr gut gefallen hat. Schön, deutlich und klar geschrieben. Vielen und herzlich Dank dafür. Beste Grüße an Sie!