Das Handelsgesetzbuch HGB beinhaltet die Rechtsnormen, die das Handelsrecht in Deutschland regeln.
Unter dem Handelsrecht versteht man den Teil des Privatrechts, der sich mit den Rechtsgestaltungen unter Kaufleuten auseinandersetzt. Das Handelsrecht gilt daher auch als das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Aus diesem Grunde findet das HGB nur Anwendung, wenn mindestens einer der Vertragspartner ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
Kaufmannseigenschaft
Unter einem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches versteht man gemäß § 1 HGB jemanden, der ein Handelsgewerbe, also einen Gewerbebetrieb, betreibt. „Das HGB betrifft den Kaufmann … im Rechtssinne.“ Betreibt also mindestens ein Vertragspartner ein Handelsgewerbe und tritt in dieser Eigenschaft in ein Rechtsgeschäft ein, so gelten nicht mehr die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern diese werden durch die Regelungen des Handelsgesetzbuches ersetzt.
Beispiel:
Kauft ein Kunde an einem Zeitungskiosk eine Zeitung, so erwirbt er diese bei einem Kaufmann, der ein Handelsgewerbe – hier einen Zeitungskiosk – betreibt. Für den Kauf gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, und nicht, wie bei einem Kauf unter Privatleuten, die Vorschriften des BGB
HGB und Rechtsschein
Das Handelsgesetzbuch enthält Vorschriften, die dazu dienen sollen, Rechtsgeschäfte für Kaufleute zu erleichtern bzw. die Rechte von Nichtkaufleuten in Geschäften unter Beteiligung von Kaufleuten, zu stärken. Ein wesentliches Element der Regelungen im Handelsgesetzbuch ist die Annahme des Rechtsscheins, die greift, wenn ein Vertragspartner berechtigt darauf vertraut, dass eine bestimmte Rechtslage vorliegt.
Beispiel:
Der Zeitungskäufer darf bei dem Kauf einer Zeitung am Zeitungskiosk darauf vertrauen, dass sich die in der Auslage befindliche und zum Kauf angebotene Zeitung auch tatsächlich im Eigentum des Kioskbesitzers befindet und er dazu berechtigt ist, diese zu verkaufen. Die spätere Einrede der Lebensgefährtin des Verkäufers, sie habe lediglich die Zeitung auf der Auslage platziert und der Zeitungskioskbesitzer sei nicht dazu berechtigt gewesen, die Zeitung zu verkaufen, hat gegenüber dem gutgläubigen Käufer der Zeitung keine Gültigkeit.
Das Handelsgesetzbuch enthält aber nicht nur Regelungen für Einzelkaufleute, sondern befasst sich darüber hinaus im zweiten Buch des HGB auch mit Personen- und Kapitalhandelsgesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft. Auch einige Strafvorschriften sind im HGB verankert.
Aufbau des HGB
Das Erste Buch des HGB (§§ 1 – 104) befasst sich mit grundlegenden Normen zu den handelnden Rechtssubjekten. Hier ist der Begriff des Kaufmanns und der Handelsfirma ebenso definiert wie Regelungen zur Prokura und zu Handlungsvollmachten, Regelungen für Handelsvertreter, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Handlungsmakler. Auch Bußgeldvorschriften sind im ersten Buch des HGB verankert.
Im zweiten Buch des HGB (§§ 105 – 237) befasst sich mit der Definition und der Ausgestaltung von Rechtsnormen für Handelsgesellschaften.
Handelsbücher und die Rechnungslegung für Kaufleute und Handelsgesellschaften werden im dritten Buch des HGB (§§ 238 – 342e) beschrieben. Hier werden unter anderem die für die Erstellung des Jahresabschlusses (siehe ergänzend z.B. auch Artikel Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Lexikon) gültigen Regelungen beschrieben und durch Regelungen für Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften und bestimmte Geschäftszweige ergänzt.
Konkrete Regelungen zur Gültigkeit und Ausgestaltung der Rechtsgeschäfte zwischen mindestens einem Kaufmann finden sich schließlich im vierten Buch des HGB (§§ 343 – 475h). Bei Fragen zur Rechtswirksamkeit eines Kaufvertrages, dem Recht auf Rücktritt oder Wandlung, Minderung des Kaufpreises etc., kommen diese Rechtsnormen zur Geltung. Doch nicht nur für den Handelskauf finden sich Regelungen im vierten Buch des HGB. Auch die Ausgestaltung von Geschäften mit Speditions- oder Lagerunternehmen, sowie für Fracht- und Kommissionsgeschäfte sind in den Rechtsnormen des vierten Buches des HGB geregelt.
Beispiel:
Im Streit mit dem Kioskbesitzer bzw. dessen Lebensgefährtin kann sich der Zeitungskäufer auf die Vorschriften des §§ 343 ff. HGB berufen. Auch wenn der Zeitungskäufer selbst kein Kaufmann ist, finden nach § 345 HGB die Regelungen des HGB auf das Geschäft mit dem Kioskbesitzer auch für ihn Anwendung.
Die Vorschriften zum Seehandelsrecht, das teilweise auch Berührungspunkte mit dem Völkerrecht haben kann, finden sich im letzten Buch des HGB, den §§ 476 ff.) Hier finden sich Rechtsnormen für Reedereien, Kapitäne, Fragen zur Beförderung von Reisenden und Frachtgut, aber auch zur Bergung.
Änderungen des HGB
Das Handelsgesetzbuch war in der Vergangenheit zahlreichen Änderungen unterworfen. So wurde durch das Handelsrechtsreformgesetz im Jahre 1998 das Gesellschaftsrecht und Firmenrecht neu gestaltet, und 2002 durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz das Aktien- und Bilanzrecht reformiert. Ebenfalls auf den Jahresabschluss bezogen sich die Änderungen des Bilanzrechtreformgesetzes und des Bilanzrechtmodernisierungsgesetzes in den Jahren 2004 und 2009. Das Seehandelsrecht wurde schließlich 2013 durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts neu gestaltet.
Lesen Sie im Zusammenhang mit diesem Artikel ergänzend auch die Beiträge EBIT , GmbH , Handelsregister , Gesellschafter , Kleingewerbe und Gewerbeanmeldung in unserem Lexikon.