Für Existenzgründer, die aus der Arbeitslosigkeit heraus den Schritt in die Selbständigkeit gehen möchten, ist der Gründungszuschuss eine der wichtigsten Förderungsmöglichkeiten in Deutschland. Er soll in der Startphase einer Unternehmensgründung oder bei dem Schritt in die Freiberuflichkeit der Sicherung von Lebensunterhalt und der sozialen Sicherung dienen. Der Antrag auf einen Gründungszuschuss wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Eine wichtige Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass noch ein Restanspruch auf mindestens 150 Tage ALG I besteht.
Die Rechtsgrundlage für den Antrag auf Gründungszuschuss ist § 93 SGB III. Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung. Das bedeutet, es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung durch den Zuschuss. Die Leistung ist zudem steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Seit dem 01.08.2006 ersetzt der Gründungszuschuss als Fördermittel für Arbeitslose auf dem Weg in die Selbständigkeit die sogenannte Ich-AG und das Überbrückungsgeld. Entscheidende Neuordnungen bezüglich des Gründungszuschusses bestehen seit November 2011. DIe Reformen wurden im Rahmen von Einsparungsmaßnahmen vorgenommen. So ist seither der Erhalt eines Gründungszuschusses erschwert.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss als Fördermittel
Den durch einen Gründungszuschuss förderungsfähigen Personenkreis bilden Empfänger von Arbeitslosengeld I, die sich eine Existenz mit einem eigenen Unternehmen aufbauen wollen. Voraussetzung ist daher, dass man für einen Antrag auf einen Gründungszuschuss mindestens einen Tag lang arbeitslos ist. Es muss zudem mindestens ein Restanspruch auf 150 Tage Arbeitslosengeld I bestehen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I darf dabei nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III basieren.
Zudem darf im Zeitraum der Antragstellung in absehbarer Zeit keine Vermittlungs- bzw. Integrationsmöglichkeit in das Arbeitsleben geben. Hier gilt der Vermittlungsvorrang.
Auch darf das Lebensalter für einen Anspruch auf die Regelaltersrente nicht vollendet sein.
Ein Äquivalent des Gründungszuschusses für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist das sogenannte Einstiegsgeld.
Weitere Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses sind:
- Die Eignung des Antragstellers für die angestrebte Tätigkeit muss glaubhaft und nachvollziehbar aufgezeigt werden. Hierfür können beispielsweise Zertifikate, Ausbildungsnachweise oder Weiterbildungsnachweise erforderlich sein.
- Es muss überzeugend dargelegt werden, dass mit der Unternehmensgründung die soziale Sicherung sowie die selbständige Sicherung des Lebensunterhalts angestrebt wird.
- So muss die Tätigkeit auch als hauptberufliche Tätigkeit angestrebt werden. Eine Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden wird verlangt. Zwar darf eine (nichtselbständige) Tätigkeit zusätzlich ausgeübt werden, allerdings nur in geringerem Maße als die Gründungstätigkeit.
- Darüber hinaus ist eine positive Einschätzung von einer offiziellen und fachkundige Stelle zu der geplanten Existenzgründung notwendig. Diese Stellungnahme kann von verschiedenen Institutionen angefordert werden, abhängig davon, in welchem Gebiet der Gründer sich selbständig machen möchte. Denkbar sind Stellungnahmen von der Industrie- und Handelskammer, Fachverbänden, Handwerkskammern oder auch von Kreditinstituten.
Antrag stellen
Das Antragsformular für den Gründungszuschuss ist bei der Bundesagentur für Arbeit erhältlich. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit einheitliches Formular. Mit dem Formular müssen weitere Unterlagen eingereicht werden, die u.a. die Glaubwürdigkeit des Vorhabens, seine Tragfähigkeit des Vorhabens und die Befähigung des Antragstellers belegen sollen. Dazu gehören in jedem Fall:
- ein detailliert ausgearbeiteter Businessplan
- die Stellungnahme von wenigstens einem fachkundigen Prüfer zum Gründungsvorhaben
- ein Nachweis über die Anmeldung des Unternehmens beim Gewerbeamt, bei Freiberuflern ein Nachweis über die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt
Abhängig vom genauen Gründungsvorhaben können weitere Unterlagen bei der Antragstellung eine Rolle spielen, so beispielsweise Nachweise über Qualifikationen zur Berechtigung der Ausübung bestimmter selbständigen Tätigkeiten oder bei handwerklicher oder handwerksnaher Tätigkeit eine Bescheinigung der Handwerkskammer über den Eintrag in die Handwerkskammer.
Dauer und Höhe der Leistungen
Ein Gründungszuschuss kann über einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten gewährt werden. Dabei besteht der Zeitraum für den Zuschuss aus zwei Phasen: der Grundförderung und der Aufbauförderung.
In der Phase der Grundförderung erhält der Bezuschusste über sechs Monate einen Förderbetrag in der Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeld-I-Anspruches sowie eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro. Letztere soll der (teilweisen) Deckung der Sozialversicherungsabgaben dienen.
Für die Zeit nach der Grundförderung kann eine Aufbauförderung beantragt werden. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Bezuschusste über weitere neun Monate die monatliche Pauschale von 300 Euro.
Damit gilt für den Gründungszuschuss eine Höchstförderungsdauer von 15 Monaten.
Der Gründungszuschuss wird jeweils am Monatsende ausgezahlt.
Wer den Gründungszuschuss erhält, darf theoretisch so viel dazuverdienen, wie er möchte. Es kann allerdings passieren, dass eine Förderung von vornherein abgelehnt wird, da aus dem Businessplan bereits erkennbar wird, dass bereits in der Gründungsphase ein hoher Gewinn erzielt werden wird.
Gründungszuschuss, Steuern und Progressionsvorbehalt
Der Gründungszuschuss ist eine steuerfreie Leistung und unterliegt, anders als das Arbeitslosengeld I, auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, der Gründungszuschuss wird vom Finanzamt sozusagen ignoriert. Lediglich das zusätzlich erwirtschaftete Einkommen wird besteuert. Hier werden jedoch zunächst nur die niedrigeren Eingangssteuersätze erhoben.
Gründungszuschuss und weitere Fördermittel
Der Gründungszuschuss kann neben anderen öffentlichen Mitteln zur Förderung von Gründern zugesprochen werden.
Neben dem Gründungszuschuss können Arbeitslosengeld-Empfänger, die sich selbständig machen wollen, auch durch die Agentur für Arbeit finanzierte Gründungsberatungen in Anspruch nehmen.
Abbruch der Selbständigkeit
Der Erhalt des Gründungszuschusses verpflichtet nicht dazu, dass man die Selbständigkeit nicht jederzeit beenden oder auf eine nebenberufliche Tätigkeit reduzieren kann. Ein Abbruch der Selbständigkeit oder die Reduktion auf eine Nebentätigkeit führen allerdings zu einem Abbruch der Förderung durch den Gründungszuschuss. Ein erneuter Gründungszuschuss kann nach einer Aufgabe der Selbständigkeit erst wieder nach Ablauf von 24 Monaten beantragt werden.
Wenn der Beginn der Arbeitslosigkeit weniger als vier Jahre zurückliegt und ein Restanspruch auf ALG I besteht, gibt es die Möglichkeit in den Arbeitslosengeldbezug zurückzukehren. Der vor der Existenzgründung bestehende Restanspruch auf das Arbeitslosengeld reduziert sich allerdings um den Zeitraum, in dem die Grundförderung ausgezahlt wurde. Das bedeutet, die Grundförderung wird mit dem Restanspruch auf ALG I verrechnet. Unter Umständen lohnt sich daher der Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung in der Gründungsphase .
Arbeitslosenversicherung in der Selbständigkeit
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beginn einer selbständigen Tätigkeit können Gründer bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Mitgliedschaft in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung stellen. Dies ist auch bei Erhalt des Gründungszuschusses möglich und kann sich unter Umständen lohnen, da der Zuschuss mit dem Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bei einem Scheitern der Selbständigkeit verrechnet wird.