Neben Mitarbeitergeschenken entscheiden sich viele Unternehmen zu besonderen Anlässen wie etwa dem Weihnachtsfest, auch ihren Kunden eine kleine Nettigkeit zukommen zu lassen. Geschenke an Kunden und Geschäftspartner eignen sich hervorragend, um die berufliche Freundschaft aufrechtzuerhalten und sich für Treue dankbar zu zeigen. Allerdings gibt es bei Kundengeschenken einiges zu beachten – steuerlich wie rechtlich.
Das Risiko der Bestechung
So wird ein Geschenk beispielsweise zum Problem, wenn es einem Unternehmen gewisse Vorteile gegenüber der Konkurrenz einbringen soll. Mit dem Paragraf 299 des Strafgesetzbuches ist diese Regelung verankert: Bestechung, die etwa die Hemmschwelle zu einem Vertragsabschluss senken soll, kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Dabei machen sich beide Parteien strafbar: Der Schenkende wie auch derjenige, der das Geschenk annimmt. Im Bürgergesetzbuch ist somit verankert, dass ein Geschenk betrieblich veranlasst werden muss und der Schenkende auf keine revanchierende Leistung des Empfängers hofft. Wichtig ist ebenso, ob das Geschenk als „sozialadäquat“ durchgeht, sprich: sich verhältnismäßig in den Rahmen der Geste fügt. Der Wert des Geschenks sollte entsprechend dem Einkommen des Empfängers als kleine Aufmerksamkeit durchgehen. Wird also ein Vorstandsmitglied beschenkt, können Geschenke durchaus teurer ausfallen, als wenn es sich bei dem Beschenkten um eine Assistenzkraft handelt, deren Verdienst in der Regel geringer ausfällt.
Die Freigrenze für Kundengeschenke
Grundsätzlich lassen sich Geschenke an Geschäftspartner steuerlich geltend machen. Hierfür ist eine Freigrenze von 35 Euro pro Jahr festgesetzt, alles darüber hinaus ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Aus diesem Grund setzen die meisten Unternehmen auf Kleinigkeiten, beispielsweise Blumen, Wein oder Bücher. Nicht hierzu zählen bedruckte Werbeartikel, die sich in vollem Umfang absetzen lassen. Aus diesem Grund erfreuen sich Letztere einer großen Beliebtheit, da sie gleichzeitig als Werbung für das eigene Unternehmen fungieren. Eine große Auswahl an bedruckten Werbemitteln finden sich etwa bei Maxilia.de. Doch können Geschenke an Geschäftspartner unter bestimmten Bedingungen auch die Freigrenze überschreiten: Handelt es sich hierbei etwa um Objekte, die ausschließlich für die Arbeit verwendet werden können, lassen sich auch diese noch steuerlich absetzen.
Wie funktioniert die Buchführung für Geschenke?
Bei Geschenken an Geschäftspartnern ist es wichtig, sie korrekt aufzuzeichnen. Es ist verpflichtend, sie zeitnah und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben zu notieren. In der Buchführung kann dies etwa mithilfe eines speziellen Kontos oder einer Extra-Spalte innerhalb der Buchführung geschehen. Hierzu werden schlussendlich die Belege für die Geschenke abgelegt oder geheftet. Allein reichen diese jedoch nicht aus.
Möglichkeit der Pauschalisierung
Ursprünglich ist es notwendig, Geschenke in einem Wert von über zehn Euro mit dem genauen Preis zu kennzeichnen. Da sich das Mitreichen einer Quittung jedoch mit den gängigen Regeln der Höflichkeit überschreitet, ist dem Schenkenden vorbehalten, das Präsent selbst zu versteuern. So übernimmt der Schenkende die Einkommenssteuer mit einer Pauschale von 30 Prozent zuzüglich dem Solidaritätszuschlag und eventuell auch der Kirchensteuer. Der Beschenkte sollte mit einem Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen werden. Auf diese Weise wird zusätzlich zum Geschenk auch noch die Einkommenssteuer verschenkt, die im Nachhinein bei der Freigrenze berücksichtigt werden sollte. Übersteigt der Wert insgesamt 35 Euro, kann er nicht steuerlich geltend gemacht werden. Bei Geschenken unter zehn Euro wird jedoch gemeinhin von Streuartikeln gesprochen. Diese müssen nicht pauschal versteuert werden, da sie buchstäblich als kleine Aufmerksamkeit verstanden werden. Dazu gehören auch Proben oder die bereits beschriebenen Werbeartikel.