Der Firmenname eines Unternehmens ist die Bezeichnung, unter der die Firma ins Handelsregister (HRG) eingetragen ist. Bei der Namensgebung eines Unternehmens müssen unterschiedliche Vorgaben und Regelungen unterschieden werden – abhängig davon, welcher Art das Einzelunternehmen ist (Freiberufler, Kleingewerbetreibender, eingetragene Kaufleute).
Man unterscheidet zwischen drei verschiedenen Formen von Einzelunternehmen – den Freiberuflern, dem Kleingewerbe und dem kaufmännischen Gewerbe. Die Form des Einzelunternehmens hat Auswirkungen auf die Namensgebung des Unternehmens. Ebenfalls spielt eine Rolle, ob das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Unter die Bezeichnung Firmenname fällt nur der Name eines Unternehmens, das im Handelsregister vermerkt ist. Verpflichtet zum Eintrag ins Handelsregister ist aber nur, wessen Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führt, das heißt, einen Betrieb, der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung erforderlich macht. Dies trifft nicht auf alle Einzelunternehmen und GbRs zu.
Firmenname, Unternehmensbezeichnung und Geschäftsbezeichnung
Rein rechtlich gesehen ist ein Unternehmen nur eine Firma, wenn es über einen Eintrag im Handelsregister verfügt. Nur dann kann ein Unternehmen einen offiziellen Firmennamen tragen. Bei Einzelunternehmen, die nicht im HRG eingetragen sind und die im Rahmen ihres offiziellen Geschäftsverkehrs einen bestimmten Namen verwenden, handelt es sich hierbei um eine sogenannte Unternehmensbezeichnung. Zu unterscheiden vom Firmennamen und der Unternehmensbezeichnung ist zudem die Geschäftsbezeichnung. Diese ist in der Regel weniger formell. Es handelt sich um einen Wahlnamen, der wirtschaftliche Bedeutung hat und meist als Zusatz zur Unternehmensbezeichnung eingesetzt wird. Die Geschäftsbezeichnung wird von Unternehmen vor allem zu Werbezwecken eingesetzt.
Unternehmensbezeichnung bei Freiberuflern
Freiberufler sind für gewöhnlich nicht im Handelsregister eingetragen und führen eine Unternehmensbezeichnung. Bei Freiberuflern genügt bei der Namensgebung ihres Unternehmens die Nennung des Nachnamens. Aus der Unternehmensbezeichnung muss jedoch zudem eindeutig erkennbar sein, welche Leistungen der Freiberufler anbietet. Ein Fantasiename wäre beispielsweise nicht ausreichend für die Unternehmensbezeichnung, kann aber durch eine Geschäftsbezeichnung ergänzt werden.
Unternehmensbezeichnung für Kleingewerbe
Bei einem Kleingewerbe, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss anhand der Unternehmensbezeichnung deutlich werden, dass der Kleingewerbetreibende und sein Unternehmen identisch sind. Der Unternehmensname muss mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie den vollständigen Nachnamen enthalten. Es besteht die Möglichkeit, den Namen zu ergänzen. Dies kann beispielsweise durch eine Branchenbezeichnung, aber auch durch einen Fantasie- oder Sachnamen oder Buchstabenkombinationen geschehen.
Unternehmensbezeichnung Kaufmännisches Gewerbe
Wer ein Kaufmännisches Gewerbe betreibt, fällt für gewöhnlich unter die Betriebe, nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb betreiben. Damit sind kaufmännische Gewerbe in der Regel auch im Handelsregister eingetragen, was wiederrum einen offiziellen Firmennamen nach sich zieht. Man kann nun einen Firmennamen seiner Wahl aussuchen und einen Fantasienamen, einen Branchennamen, einen Sachnamen oder auch einen Personennamen wählen. Dabei muss jedoch die Bezeichnung e.Kfr. Bzw. e.Kfm. oder das geschlechtsneutrale e.K. als Ergänzung hinzugefügt werden.
Allgemeine Voraussetzungen und Regeln für Firmennamen und Unternehmensbezeichnungen
Bei Unternehmen, die im Handelsregister vermerkt sind, kann leicht von Geschäftspartnern überprüft werden, mit wem man es zu tun hat. Daher muss der Firmenname nicht den Vor- und Nachnamen des Unternehmers enthalten. Bei einer Unternehmensbezeichnung hingegen muss sichergestellt werden, dass die Person hinter dem Unternehmen auch eindeutig identifizierbar ist. Daher besteht die Unternehmensbezeichnung immer auch aus dem Nachnamen und wenigstens einem ausgeschriebenen Vornamen des Unternehmers (bei Freiberuflern genügt der Nachname). Eine GbR firmiert unter den Namen der Gründer. Hier kommt zum Namen der Zusatz GbR hinzu. Zudem darf bei Einzelunternehmen und bei GbRs auch eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung an den Firmennamen gefügt werden. Diese darf in einem bestimmten Rahmen frei erstellt werden und kann ein Fantasie-, Branchen- oder Sachname sein oder auf Produkte und Leistungen hinweisen. Im offiziellen Geschäftsverkehr muss immer die vollständige Unternehmensbezeichnung verwendet werden. Eine Unternehmensbezeichnung ohne den Namen des Inhabers ist rein rechtlich gesehen nicht zulässig.
Bei der Findung eines Namens für ein Unternehmen müssen bestimmte Regeln eingehalten werden, damit die Bezeichnung zulässig ist. So darf der Name
- nicht über die eigentliche Größe des Unternehmens hinwegtäuschen,
- keine anderen Rechtsformen imitieren
- keine Markenrechte verletzt
- Kunden nicht in die Irre führen, z.B. durch falsche Versprechungen
- keine unzutreffende geografische und/oder branchenspezifische Bezeichnungen enthalten
- keine unzutreffenden akademischen Titel oder Berufsbezeichnungen enthalten.
Allgemeine Regeln und Voraussetzungen für die Geschäftsbezeichnung
Eine Geschäftsbezeichnung kann zusätzlich zur Unternehmensbezeichnung geführt werden. Die Geschäftsbezeichnung muss in kein öffentliches Register eingetragen werden und kann so auch für Einzelunternehmen genutzt werden, die nicht als Firma ins Handelsregister eingetragen sind. Die Geschäftsbezeichnung bietet dem Unternehmer einen größeren Spielraum bei der Namenswahl, dabei darf jedoch auch die Geschäftsbezeichnung nicht irreführend sein oder den Eindruck erwecken, das Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen.
Unzulässig für eine Geschäftsbezeichnung sind zudem:
- Nachfolgezusätze
- Orts- bzw. Regionalzusätze
- das Andeuten einer vollkaufmännischen Größenordnung.
Die Geschäftsbezeichnung darf zu Werbezwecken genutzt werden. Sie kann beispielsweise auf Visitenkarten erscheinen oder im Logo des Einzelunternehmens genutzt werden. Wird die Geschäftsbezeichnung auch im offiziellen Geschäftsverkehr eingesetzt, darf sie hier nur zusätzlich zur Unternehmensbezeichnung genannt werden.