Unterbrechung der Verjährung

Unterbrechung der Verjährung

Unterbrechung der VerjährungDer Begriff der Verjährungsunterbrechung (Unterbrechung der Verjährung) wurde nach der Neuregelung der Verjährungsbestimmungen im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts durch den Begriff des Neubeginns der Verjährung ersetzt.

Mit einem Neubeginn der Verjährung ist gemeint, dass eine vollständige Verjährungsfrist ab dem Eintritt des Grundes für den Neubeginn wieder von vorne beginnt. Die bislang verstrichene Zeit der Verjährung spielt keine Rolle mehr.

Unterbrechung der Verjährung

War vor einigen Jahren noch die 30-jahrige Regelverjährung üblich, wurden inzwischen kurze Verjährungsfristen eingeführt. In der Regel gilt nun eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch von Seiten des Gläubigers entstanden ist bzw. in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Unterbrechung der Verjährung entfällt nach der neuen Regelung weitgehend. Anstelle des Begriffs der Unterbrechung steht nun zudem der Neubeginn der Verjährung. Doch nur in seltenen Fällen führen Maßnahmen zu einem Neubeginn der Verjährung.

Verjährungs-Hemmung

Eine Aufwertung erfuhr hingegen die Hemmung der Verjährungsfrist, die vom Neubeginn der Verjährungsfrist zu unterschieden ist. Neubeginn und Hemmung werden durch die §§ 203 bis 213 BGB geregelt. Eine Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die Verjährung mit Eintritt des Hemmungsgrundes zum Stillstand kommt. Wenn der Hemmungsgrund sich als nicht haltbar erweist, wird die angebrochene Verjährung mt der restlichen Verjährungsfrist fortgesetzt.

Die Umstände, die zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führen können werden durch die §§ 203 ff BGB geregelt. Zu einer Hemmung der Verjährung kann es beispielsweise durch eine Verhandlung über die den Anspruch begründenden Umstände oder eine Berechtigung des Schuldners zur vorübergehenden Leistungsverweigerung aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem Gläubiger kommen.

Der hemmende Zeitraum wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass der hemmende Zeitraum zu einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungsfrist führt.

Gründe für einen Neubeginn der Verjährung

Die Gründe für einen Neubeginn der Verjährung können sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger verursacht sein. Der Neubeginn der Verjährung kann durch die Anerkennung des Anspruchs durch Abschlags-, Teil-, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder Stundungsbitte erfolgen oder durch einen Antrag oder die Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung bedingt sein.

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