Bildschirmarbeitsverordnung

Bildschirmarbeitsverordnung im Unternehmerlexikon

Bildschirmarbeitsverordnung im UnternehmerlexikonDie Bildschirmarbeitsverordnung gilt in Deutschland seit dem 4. Dezember 1996 und ist ein Gesetz, um für Sicherheit und Schutz bei der Arbeit an Bildschirmen zu sorgen. Das verfolgte Ziel ist dabei in erster Linie der Gesundheitsschutz. Die Verordnung fällt unter die EU Richtlinie Arbeitsschutz und wird in der Regel als BildscharbV abgekürzt.

Die letzte Änderung an der Verordnung wurde im Jahr 2008 vorgenommen. Sie gilt für alle Beschäftigungsgruppen. Es wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt. Dies bedeutet, dass nicht nur technische Mindestanforderungen an den Arbeitsplatz und die Bildschirmgeräte gestellt werden, sondern die Verordnung auch die Organisation der Arbeit und die Gestaltung der Software betrifft.

Anwendungsbereich

Die Bildschirmarbeitsverordnung gilt ausschließlich für die Arbeit an Bildschirmgeräten. Dies trifft allerdings nicht für alle Bildschirme zu. Bildschirmgeräte die sich in Verkehrsfahrzeugen, an Bedienerplätzen von Maschinen oder an öffentlichen Anlagen befinden, sind von dieser Verordnung ausgenommen. Darüber hinaus sind Displays an Rechenmaschinen, klassischen Schreibmaschinen oder Fahrerplätzen von Fahrzeugen, ebenfalls nicht von diesem Gesetz betroffen. Eine weitere Ausnahme stellen Unternehmen dar, die dem Bundesberggesetz unterworfen sind.

BildscharbVAuch für die Arbeit an sogenannten Datenverarbeitungsanlagen, die vor allem durch die Öffentlichkeit verwendet werden, gilt die Verordnung nicht. Datenverarbeitungsanlagen die häufig von der Öffentlichkeit benutzt werden, sind zum Beispiel Geldautomaten. Da diese Geräte normalerweise nur sehr kurz betätigt werden, lassen sich keine gesundheitlichen Folgen für die Nutzung erwarten.

Ein weiterer Sonderfall stellen Bildschirmgeräte für den ortveränderlichen Gebrauch dar, solange sie nicht regelmäßig an dem Arbeitsplatz genutzt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Notebooks. Wird der ortveränderliche Gegenstand allerdings für die Erfüllung der Arbeit notwendig, dann liegt auch hier ein Bildschirmarbeitsplatz vor.

Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplatz

Was mit dem Begriff Bildschirmgerät gemeint ist, ist genau definiert. Hierunter fallen Bildschirme, die alphanumerische Zeichen oder Grafiken darstellen können. Dabei spielt das Darstellungsverfahren keine Rolle.

Der Bildschirmarbeitsplatz ist laut der Verordnung ein Arbeitsplatz, der mit einem Bildschirm ausgestattet ist. Dieser Bildschirm kann über unterschiedliche Ausstattungen und Fähigkeiten verfügen. Dazu zählen:

  • die Erfassung von Daten
  • eine Software, die der Arbeiter/die Arbeiterin bei der Durchführung ihrer Arbeitsaufgaben hilft
  • zusätzliche Geräte oder Gegenstände die zur Verwendung des Bildschirms nötig sind
  • sonstige Arbeitsmittel
  • die unmittelbare Arbeitsumgebung

Als Beschäftigte gelten die Menschen, die bei einem großen oder nicht unwesentlichen Teil der Arbeit ein Bildschirmgerät verwenden. Weitere Informationen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen finden Sie in diesem Ratgeber.

Beurteilung von Arbeitsbedingungen

Die Arbeitsbedingungen werden nach dem Paragraph Fünf des Arbeitsschutzgesetzes beurteilt. Der Arbeitgeber muss bei allen zur Verfügung gestellten Bildschirmarbeitsplätzen, die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ermitteln und anschließen bewerten. Hierzu zählen Risiken bezüglich des Sehvermögens oder Gefährdungen aufgrund von körperlicher sowie psychischer Belastung. Die Arbeitsbedingungen dürfen nicht zu einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung an einem Bildschirmgerät führen.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber allen Angestellten, bevor sie ihre Aufgaben an den Bildschirmgeräten beginnen, Untersuchungen des Auges und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anbietet. Diese Untersuchungen müssen in regelmäßigen Zeitabständen angeboten und wiederholt werden. Die Zeitabstände in denen die Augenuntersuchungen stattfinden, sind abhängig vom Alter. Alle Angestellte die jünger als 40 Jahre sind, sollten die Überprüfung des Sehens alle fünf Jahre durchführen. Für die Beschäftigten die älter als 40 sind, ist sie alle 3 Jahre vorgesehen. Auch bei Sehbeschwerden, die man auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückführen kann, müssen Untersuchungen angeboten werden.

Die Exploration der Augen muss von einem Arzt durchgeführt werden. Dazu zählt eine komplette Untersuchung des Auges, die den Test des Sehvermögens mit einschließt. Das Sehvermögen sollte vorrangig von den Betriebsärzten getestet werden, die die verschiedenen Bildschirmarbeitsplätze bereits kennen und den Arbeitgeber bei einer richtigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen beraten und den Angestellten ein zweckmäßiges Verhalten für ihre Gesundheit beibringen können. Die Durchführung des Sehtests kann aber auch durch einen Optiker erfolgen.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit am Bildschirmgerät so organisieren, dass die Arbeit regelmäßig durch andere Aufgaben oder auch durch Pausen unterbrochen wird. Damit soll die Belastung am Bildschirmarbeitsplatz verringert werden. Andere Aufgaben beinhalten dabei eine belastungsreduzierende Tätigkeit. Erst in zweiter Linie soll Abwechslung und eine Belastungsreduktion durch Pausen erwirkt werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat sich das Konzept der Mischarbeit etabliert. Ausgehend von der ergonomischen Sicht, sind viele kurze Pausen erstrebenswerter und besser, als wenige lange Pausen. Dabei sollten die kurzen Erholungszeiträume von den Angestellten frei wählbar sein. Hierzu zählt auch, dass es nicht förderlich ist, starre Sitzhaltungen über einen längeren Zeitraum einzunehmen. Vielmehr ist ein fließender Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen anzustreben. Falls diese Maßnahmen nicht möglich sein sollten, sollten immer Kurzpausen von fünf bis zehn Minuten innerhalb jeder Stunde eingelegt werden. Hierdurch kann die starre Sitzhaltung regelmäßig unterbrochen und auch die Fixierung der Augen auf den Bildschirm gelöst werden. Dies unterstützt auch eine anzustrebende wechselnde psychische und körperliche Belastung. Ausdrücklich verboten ist es aber die kurzen Pausen über den Tag anzusammeln und dadurch die Arbeitszeit zu vermindern. Arbeitszeiten an einem Bildschirmgerät von mehr als zwei Stunden sollen immer vermieden werden.

Eine weitere Pflicht des Arbeitsgebers ist es, den Beschäftigten die erforderlichen Sehhilfen für die Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Siehe ergänzend zu diesem Artikel auch Begriffe Berufsgenossenschaft oder Lohnnebenkosten im Lexikon.

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