Berufshaftpflichtversicherung

Berufshaftpflichtversicherung - Erklärung und Definition, für welche Unternehmer pflicht?

Berufshaftpflichtversicherung - Erklärung und Definition, für welche Unternehmer pflicht?Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die in Ausübung des Berufs verursacht werden. An vielen Stellen wird die Berufshaftpflichtversicherung als reine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deklariert. Diese Darstellung ist falsch, wie das Beispiel Ärzte beweist. Hier werden auch die gesundheitlichen Schäden reguliert, welche durch Behandlungsfehler verursacht werden.

Ein wichtiger Fakt ist, dass darunter üblicherweise die allgemeinen Gefahren nicht fallen, die allein durch den Betrieb eines Unternehmens entstehen. Das heißt, es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Berufshaftpflichtpolice mit einer Betriebshaftpflichtversicherung ergänzt werden muss. Diese Ergänzung ist in der Regel unverzichtbar, es sei denn, es wird keine Betriebsstätte unterhalten. Einige Versicherer, wie beispielsweise die HISCOX-Berufshaftpflichtversicherung, bieten diese Kombination in einer Police an.

Berufshaftpflichtversicherung ist bei vielen Tätigkeiten gesetzliche Pflicht

Es gibt eine ganze Reihe von Berufen, bei welchen die Tätigkeit nicht ohne eine berufliche Haftpflichtversicherung aufgenommen werden darf. Eine dieser Regelungen findet sich beispielsweise im Paragrafen 34c der Gewerbeordnung. Sie bezieht sich auf diverse erlaubnispflichtige Berufe. Dort heißt es, dass die Gewerbeerlaubnis nicht erteilt werden kann, wenn der Nachweis einer abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung fehlt. Die Gewerbeordnung benennt vier Berufsgruppen, auf welche diese Versicherungspflicht zutrifft. Dabei handelt es sich um Wohnimmobilienverwalter, Bauträger, Immobilienmakler und Vermittler von Finanzmarktprodukten.

Gesetze, Pflicht einer Berufshaftpflichtversicherung für UnternehmerEine gesetzliche Pflicht zur Versicherung gegen Haftungsansprüche findet sich außerdem in speziellen Berufsordnungen. Ein Beispiel ist der Paragraf 51 der Bundesrechtsanwaltsverordnung. Diese Rechtsnorm regelt sogar ganz genau, welche Art von Haftpflichtangelegenheiten abgedeckt werden muss. Außerdem werden in der Bundesrechtsanwaltsverordnung Mindestansprüche für den Deckungsumfang der beruflichen Haftpflichtversicherung benannt. Zusätzlich finden sich konkrete Angaben zur maximal möglichen Vereinbarung der Selbstbeteiligung der versicherten Rechtsanwälte im Schadensfall.

In welchen Fällen kommt eine Haftung infrage?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Schadenersatzpflicht grundsätzlich im Paragrafen 823 geregelt. Er gibt eine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit an. Diese Regelung ist für die Berufshaftpflicht und die Betriebshaftpflicht relevant. Das zeigt ein Beispiel. Versäumt ein Anwalt Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen seiner Mandanten, handelt es sich um eine Fahrlässigkeit, die unter den Deckungsumfang der Berufshaftpflicht fällt. Ist der Fußboden in der Kanzlei defekt und jemand verletzt sich bei einem Sturz, muss die Betriebshaftpflicht dafür eintreten. Das ist ein Grund, warum die kombinierten All-Gefahren-Haftpflichtversicherungen für Gewerbetreibende und Freiberufler so interessant sind.
Die Bundesrechtsanwaltsverordnung benennt zusätzlich die Haftung nach den Paragrafen 278 und 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Inhalte des Paragrafen 278 kommen beispielsweise dann zum Tragen, wenn ein Rechtsanwalt als Nachlassverwalter eingesetzt wurde. In diesem Fall können die Erben im Außenverhältnis auch für die Versäumnisse des Nachlassverwalters schadenersatzpflichtig gemacht werden.

Welche Rolle spielt der Paragraf 831 BGB bei der Berufshaftpflicht?

Der Paragraf 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt allgemein, in welcher Form Erfüllungsgehilfen haften müssen. Er trifft bei vielen Berufen gleich in doppelter Hinsicht zu. Beispiele dafür sind Verwalter, Steuerberater und Anwälte. Sie werden mit entsprechenden Mandaten, Verträgen und Vollmachten zu den Erfüllungsgehilfen ihrer Kunden und Klienten, die allerdings trotzdem gegenüber Dritten in der Haftung bleiben. Im sogenannten Innenverhältnis machen sich die Anwälte, Verwalter und Steuerberater bei Fehlern haftbar.

Erfüllungsgehilfen sind hier jedoch noch in einer anderen Hinsicht von Bedeutung. Unternehmer müssen nämlich auch für die Fehler ihrer Angestellten haften. Das heißt, der Inhaber eines Steuerbüros muss auch dann für die Schäden bei Mandanten eintreten, wenn sie durch eine falsche Buchung oder unzutreffende Daten in einer Steuererklärung entstanden sind, welche von einem seiner Steuerfachgehilfen gemacht wurden. Das ist in der Betriebshaftpflicht übrigens ähnlich. Stürzt ein Kunde in einer Arztpraxis, weil die Reinemachefrau einen Scheuerlappen auf dem Flur vergessen hat, ist ebenfalls der betreibende Arzt für die Folgen schadenersatzpflichtig.

Welches Fazit ist aus den gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatz zu ziehen?

Die Schlussfolgerung kann nur lauten, dass jeder Gewerbetreibende eine gewerbliche Haftpflichtversicherung haben sollte, auch wenn sie für seinen Beruf nicht zwingend vorgeschrieben ist. Haftungsrisiken treten quer durch alle Branchen auf. Dafür gibt es unzählige Beispiele.

  • Journalisten müssen beispielsweise haften, wenn sie durch Falschangaben Unternehmen oder Personen Schaden zufügen. Das gilt genauso für professionell tätige Blogger.
  • IT-Experten können schadenersatzpflichtig gemacht werden, wenn durch Nachlässigkeiten bei der Absicherung von Systemen Datendiebstähle möglich sind.
  • Dolmetscher können durch grobe Übersetzungsfehler zum Beispiel bei Bedienungsanleitungen Schäden verursachen. An dieser Stelle sind nicht nur Vermögensschäden zu befürchten, sondern es kann auch zu Gesundheitsschäden oder sogar zu Todesfällen kommen.
  • Sogar für Anbieter von Bürodienstleistungen ist eine Berufshaftpflicht ratsam. Bei ihnen ist der typische Schadensfall die Nichteinhaltung von Terminen bei der Erstellung von Dokumenten.

Aber auch die allgemeinen Betriebsgefahren sollten von jedem Selbstständigen versichert werden, um im Ernstfall nicht mit dem eigenen Vermögen oder Einkommen haften zu müssen. Allein schon deshalb sind die All-Gefahren-Versicherungen eine gute Wahl. Bezieht eine Berufshaftpflichtversicherung die allgemeinen Risiken nach dem Paragrafen 823 BGB nicht ein, sollte sie unbedingt mit einer Betriebshaftpflichtversicherung erweitert werden.

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