Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so ist diese Nutzungsmöglichkeit in Form einer indirekten Entlohnung – als sogenannter geldwerter Vorteil – zu versteuern. Wird die Besteuerung nicht gemäß der tatsächlichen Auto-Nutzung durch das Führen eines Fahrtenbuches durchgeführt, dient der inländische Bruttolistenpreis als Berechnungsgrundlage. Dabei wird die private Nutzung des Dienstwagens …