Die Eröffnung eines sogenannten „stehenden Gewerbes“ muss gegenüber den Behörden angezeigt werden. Die Anzeige gilt nicht nur für einen selbstständigen Betrieb, der auf einer erlaubten dauerhaften und auf die Gewinnerzielung ausgerichteten selbstständigen Tätigkeit beruht, sondern auch für die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Eine solche Anzeige erfolgt durch die Gewerbeanmeldung. Ein nicht-stehendes Gewerbe, …