Patent

Patent

PatentEin Patent dient dem Schutz technischer Erfindungen und Innovationen vor unberechtigter Nachahmung. Dabei können sowohl Erzeugnisse als auch Verfahren patentiert werden.

In Deutschland bildet das Patentrecht ein Teilrechtsgebiet des Privatrechts. Patente sind zeitlich auf 20 Jahre befristet und bieten ein räumlich begrenztes Nutzungsmonopol. Ein Patent hat neben dem Schutz der Erfindung vor unberechtigter Nachahmung auch eine Informationsfunktion und dient der Bekanntmachung von Innovationen.

Erzeugnispatent und Verfahrenspatent

Der Patentschutz wird Innovationen im Bereich der Technik gewährt. Hierbei unterscheidet man zwischen Patenten für Erzeugnisse und Verfahren.

Ein Erzeugnispatent schützt Gegenstände wie Maschinen oder einzelne Maschinenteile oder deren Anordnung, elektronische Schaltungen sowie chemische Stoffe oder neue Arzneimittel. Wenn ein Dritter ein patentiertes Erzeugnis in Deutschland herstellen, verbreiten oder besitzen möchte, benötigt er die Genehmigung des Patentinhabers.

Ein Verfahrenspatent schützt neue Verfahren zur Herstellung eines Produkts, das einem bestimmten Zweck dient. Auch hier gilt: Dritte dürfen das Verfahren nur mit Genehmigung des Patentinhabers in Deutschland anwenden.

Für die private Nutzung und für Forschungszwecke dürfen allerdings sowohl Erzeugnispatente als auch Verfahrenspatente ohne spezielle Genehmigung genutzt werden.

Voraussetzungen für ein Patent

Um ein Patent für eine technische Erfindung zu erhalten, müssen drei wichtige Voraussetzungen erfüllt werden: Die Erfindung muss neu sein, sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und sie muss gewerblich anwendbar sein.

Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum aktuellen Stand der Technik gehört. Um den Innovationsgrad einer Erfindung festzustellen, recherchieren die Patentprüfer, ob die Erfindung nicht dem Stand der Technik entspricht, der aktuell der Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich an irgendeinem Ort der Welt zugänglich ist.

Um sicherzustellen, dass nicht jede kleine Neuerung sofort ein Patent erhält, muss die Erfindung zudem einer erfinderischen Tätigkeit entspringen. Das bedeutet, dass sie nicht in naheliegender Weise aus dem aktuellen Stand der Technik hervorgegangen sein darf. Andernfalls würden Schutzrechte für Erfindungen, die kaum einen Unterschied zu bekannten Erzeugnissen oder Verfahren aufweisen, die Nutzung und Entwicklung auf ihrem Gebiet behindern und Fortschritte erschweren.

Eine gewerbliche Anwendbarkeit wird von Erfindungen erfüllt, die auf gewerblichem Gebiet entwickelt wurden und hier auch genutzt werden können. Nicht umsetzbare Ideen sind nicht gewerblich anwendbar und werden dementsprechend nicht patentiert. Auch aus ethischen oder sozialen Gründen kann eine Erfindung nicht patentiert werden – so beispielsweise Erfindungen im medizinischen Bereich. Ein Patentrecht könnte hier eine effektive Behandlung der Patienten durch ihren Arzt blockieren, wenn dieser nicht jedes Verfahren frei anwenden dürfte. Anders als um medizinische Verfahren ist es um die Patentierung medizinischer Geräte, chirurgischer Werkzeuge und ähnlichem bestellt. Diese können durchaus als Patent angemeldet werden.

Verwertung von Patenten – Verkauf und Lizenzvertrag

Ein Patent bietet nicht nur den Schutz einer Erfindung vor Nachahmungen ohne Berechtigung. Ein Patent bietet darüber hinaus auch bestimmte Optionen für die Verwertung von Innovationen. So können patentierte Produkte oder Verfahren nicht nur vom Patentinhaber selbst verwertet werden, das Schutzrecht kann ebenso vom Patentinhaber verkauft werden. Ein solcher Verkauf stellt einen Rechtskauf nach § 453 BGB dar.

Zudem kann das Patent als Lizenzgegenstand verwertet werden. Mit einem Lizenzvertrag gewährt der Patentinhaber einer dritten Partei die Nutzung seines Patents und erhält dafür eine Zahlung in Form einer Lizenzgebühr. Die Lizenz kann dabei in räumlicher, zeitlicher oder auch inhaltlicher Hinsicht beschränkt werden und lässt sich so flexibel gestalten und aushandeln. Man unterscheidet zwischen einer einfachen und einer ausschließlichen Lizenz. Bei der einfachen Lizenz erhält der Lizenznehmer lediglich ein Benutzungsrecht. Der Patentinhaber ist berechtigt, auch anderen Personen bzw. Unternehmen eine Lizenz zu erteilen. Es gibt keinen Konkurrenzschutz für den Lizenznehmer. Bei der ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer vom Lizenzgeber das alleinige Lizenzrecht. Es dürfen keine weiteren Lizenzen das Patent betreffend vom Patentinhaber an weitere Personen oder Unternehmen vergeben werden.

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