Umsatzsteuerzahllast

Umsatzsteuerzahllast

UmsatzsteuerzahllastUnter der Umsatzsteuerzahllast versteht man die Differenz zwischen der Umsatzsteuer – der Sollversteuerung – und der abziehbaren Vorsteuer – dem Vorsteuerabzug – die im Voranmeldezeitraum oder im Besteuerungszeitraum entsteht. Wenn die Umsatzsteuerzahllast negativ ausfällt, erhält das Unternehmen eine Umsatzsteuererstattung.
Die Umsatzsteuerzahllast wird manchmal auch schlicht als Zahllast bezeichnet. Dabei ist dieser Begriff weiter gefasst und bezieht sich allgemein auf einen Geldbetrag, der zu einer bestimmten Zeit auf ein bestimmtes Konto einzuzahlen ist.

Umsatzsteuerzahllast Berechnung

Die Umsatzsteuerzahllast stellt den Saldo zwischen einer zu zahlenden Umsatzsteuerschuld und der vom Finanzamt zu erstattenden Vorsteuer dar.
Die Zahllast der Umsatzsteuer berechnet sich damit wie folgt:
Umsatzsteuer – Vorsteuer = Umsatzsteuerzahllast
Laut Gesetz muss die sogenannte Umsatzsteuerschuld nach zwei verschiedenen Methoden berechnet werden. Entweder findet die Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§16 UstG) oder nach vereinnahmten Entgelten (§20 UstG) statt. Die Regelungen betreffen jedoch nur die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt, jedoch nicht die von den Lieferanten in Rechnung gestellte Vorsteuer.

Umsatzsteuerzahllast und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldezeitraums ist die Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Umsatzsteuerzahllast muss entrichtet werden. Durch individuelle Vereinbarungen mit dem zuständigen Finanzamt kann die Frist in Ausnahmefällen verlängert werden.
Bei verspäteter Anmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festlegen. Dieser darf jedoch 10 Prozent der Umsatzsteuerzahllast nicht überschreiten und höchstens 25.000 Euro betragen. Wenn ein Unternehmen mit der Zahlung der Umsatzsteuerschuld in Verzug gerät, wird durch das Finanzamt ein Säumniszuschlag festgesetzt. Hier wird 1 Prozent auf die auf volle 50 Euro abgerundete Steuerschuld für jeden angefangenen Monat fällig.
Wer nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, muss abhängig vom Umsatz eine monatliche, quartalsweise oder auch jährliche Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und Vorauszahlungen leisten.
In den ersten beiden Jahren nach der Unternehmensgründung muss der Unternehmer sogar unabhängig vom Umsatz eine monatliche Voranmeldung abgeben.
Bei einer Umsatzsteuerzahllast von einem Betrag von über 7.500 Euro muss auch nach den ersten beiden Kalenderjahren jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Bei einer Zahllast die bei einem Betrag zwischen 1.000 und 7.500 Euro liegt, genügt eine quartalsweise Voranmeldung und bei einer Zahllast von unter 1.000 Euro genügt dem Finanzamt die jährliche Umsatzsteuererklärung ohne Voranmeldung.

Positive und negative Umsatzsteuerzahllast

Die Umsatzsteuerzahllast ist positiv, wenn ein Unternehmen mehr umsatzsteuerpflichtige Einnahmen als umsatzsteuerpflichtige Ausgaben hat. Negativ wird die Zahllast im umgekehrten Fall. Eine negative Umsatzsteuerzahllast kann beispielsweise durch in einem bestimmten Zeitraum getätigte höhere Kosten durch größere Einkäufe für das Unternehmen oder ähnliches entstehen. Ist die zu erwartende Umsatzsteuerzahllast negativ – besteht also ein Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Finanzamt – kann das Unternehmen ab dem dritten Kalenderjahr zu jeder Zeit den Regelabgabezeitraum einer vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung beantragen.
Eine Erstattung bei einer negativen Umsatzsteuerzahllast ist nur sinnvoll, wenn auch für die kommenden Monate keine Verrechnung mit einer positiven Umsatzsteuerzahllast möglich ist.

Voranmeldung auf elektronischem Weg

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, die Voranmeldung zur Umsatzsteuer auf elektronischem Weg über das ELSTER-Programm der Finanzverwaltung eizureichen. Eine manuelle Umsatzsteuervoranmeldung wird nur noch in wenigen Ausnahmefällen genehmigt.

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