Werkvertrag

Werkvertrag im Unternehmerlexikon

Werkvertrag im UnternehmerlexikonDer Werkvertrag ist in die Kategorie der privatrechtlichen Verträge einzuordnen. Die beiden Vertragsparteien sind in diesem Fall der Besteller und der Werkunternehmer. Der Besteller ist derjenige, der die Leistung in Auftrag gibt. Der Werkunternehmer kommt seiner vertraglich geregelten Verpflichtung nach und erbringt die Leistung.

Es findet der Austausch einer Leistung statt. In diesem Fall konkret das Werk gegen eine festgelegte Vergütung, dem sogenannten Werklohn. Die gesetzlichen Regelungen zu Werkverträgen findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§631 ff.

Werkvertrag, Historie

Das Bürgerliche Gesetzbuch trat am 01.01.1900 in Kraft. Darin findet man die wichtigsten allgemeinen Regelungen der Rechtsverbindungen von Privatpersonen. Seit dem Inkrafttreten findet man in den §§ 631ff. BGB die rechtlichen Regelungen zu den Werkverträgen. Zum ersten Mal konnte man derartige Rechtsbeziehungen im Römischen Recht wiederfinden. In dieser Zeit war diese Vertragsform sehr beliebt. Der externe Werkunternehmer handelte eigenverantwortlich und konnte für mehrere Auftraggeber gleichzeitig arbeiten. Er hatte keinen Vorgesetzten über sich und hatte somit freie Handhabe bei der Erstellung des Werkes. Der Auftragnehmer galt in dieser Zeit schon als Selbstständiger und wurde somit erst nach erfolgreicher Beendigung und Übergabe des Werkes entlohnt.

Juristische Bedeutung

Im Mittelpunkt des Werkvertrages steht die Erstellung des Werkes. Diese muss genau so erfolgen, wie es im Werkvertrag vereinbart wurde. Der Vertrag gilt erst dann als erfüllt, wenn die vertraglich festgelegte Leistung auch tatsächlich erfüllt wurde. Die festgelegte Leistung kann eine Dienstleistung oder aber eine materielle oder immaterielle Sache sein. Diese Tatsache ist für die Erfüllung des Werkvertrages nicht von rechtlichem Belang. Erst wenn die vereinbarte Leistung erfüllt wurde, wird der dafür vertraglich vorgesehene Werklohn gezahlt. Dann gilt der Vertrag von beiden Vertragsparteien als erfüllt.

Beim Werkvertrag sollte eine klare Unterscheidung zum Dienst- und Kaufvertrag erfolgen. Beim Kaufvertrag ist die Verschaffung des Eigentums an einer Sache der Vertragsgegenstand. Vertragspartner sind hierbei der Käufer und der Verkäufer. Beim Dienstvertrag steht die Leistung von bestimmten Diensten im Vordergrund. Und für die Erbringung dieser vertraglichen Dienste wird eine vorher festgelegte Vergütung gezahlt. Ein typisches Beispiel dafür ist der Arbeitsvertrag.

In der Praxis gängige Beispiele für Werkverträge sind beispielsweise handwerkliche Tätigkeiten, eine Taxifahrt oder die Anfertigung von Gutachten.

Vertragsinhalte des Werkvertrag

In einem Werkvertrag sollte auf jeden Fall eine sehr detaillierte Aufgabenbeschreibung aufgeführt sein. Somit kann es von beiden Seiten nicht zu Missverständnissen bei der Aufgabenerledigung kommen. Es sollte klar und verständlich formuliert sein. Nachdem dieser Punkt aufgeführt wurde, sollte ein ganz genauer Termin für die Fertigstellung festgelegt sein.

Verträge, hier: WerkvertragAuch der Kostenfaktor stellt einen ganz wichtigen Punkt dar. Die Frage ist welche Kosten können entstehen und sollten dann natürlich in Verbindung mit einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung aufgeführt werden. Beispielsweise wird der Zeitraum angegeben wann der Werklohn gezahlt wird, wenn die Leistung entsprechend vom Besteller abgenommen wurde. Das könnte sofort nach der Abnahme oder aber auch 7 bzw. 14 Tage danach sein.

In dem Werkvertrag sollte auch eine Klausel zur Gewährleistung, zu Haftungsvereinbarungen und Nutzungsrechten vorhanden sein. Die Klausel über die Gewährleistung beinhaltet Vereinbarungen, die getroffen werden, wenn das Werk nicht ordnungsgemäß an den Besteller übergeben wird. Also somit Mängel aufweist. In Verbindung mit der Gewährleistung werden dann die dazugehörigen Haftungsvereinbarungen schriftlich festgehalten. Darin werden dann die Schadensersatzverpflichtungen aufgeführt.

Bei der Bestimmung der Nutzungsrechte wird vereinbart, was der Besteller nach dem Erhalt der Sache für Rechte hat das Werk für sich zu nutzen.

Als letzter Punkt dürfen die Festlegungen zur Kündigung des Werkvertrages nicht fehlen. Darin werden schriftliche Absprachen getroffen was passiert, wenn eine der Vertragsparteien von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

Werklohn

Der Begriff des Werklohns wird im Bürgerlichen Gesetzbuch als solcher nicht explizit bezeichnet. Er ist dennoch im § 632 BGB geregelt und wird dort als Vergütung benannt. Er bezeichnet den entsprechenden Gegenwert für die vertragsmäßige Erstellung der Sache bzw. des Werkes. In dem Werkvertrag kann die entsprechende Vergütung vereinbart werden. Dabei sind für einige Berufsrichtungen zwingend geltende Vergütungsverordnungen zu beachten. Wenn in dem Vertrag keine anderen schriftlichen Absprachen getroffen wurden, dann gilt die sonst übliche Vergütung gemäß der entsprechenden Vergütungsverordnungen.

Vergütung nach Einheitspreisen

Die Vergütung nach Einheitspreisen ist heutzutage eines der gängigsten Kalkulationsmodelle. Hierbei erfolgt die Kalkulation nach einigen festgelegten Kriterien. Diese sind beispielsweise der ungefähre Zeitaufwand, der für die Erstellung einer Leistungseinheit notwendig ist, die Material- und allgemeinen Geschäftskosten und der momentane Tariflohn der Arbeitskräfte. Damit das Risiko für den Auftragnehmer überschaubar bleibt, wird noch ein Zuschlag für Wagnisse mit einkalkuliert. Für die Gewinnerwirtschaftung des Auftragnehmers sollte hierbei auch ein Aufschlag für den Gewinn mit berücksichtigt werden.

Bei dieser Vergütungsart spielt der zeitliche Aufwand keinerlei Rolle. Die für die Erstellung notwendige Zeit ist in diesem Fall sehr einfach zu kalkulieren und muss im Normalfall nicht extra kontrolliert werden. Im Vertrag wird die geschätzte benötigte Zeit anhand der Anzahl der Leistungseinheiten festgelegt. Nach Beendigung der Erstellung des Werkes wird dann eine detaillierte Aufschlüsselung angefertigt und somit ergibt sich dann ein eventuell abweichender Vergütungsbetrag.

Vergütung nach Zeitaufwand

Bei der Vergütung nach dem Zeitaufwand spielt die Zeit, wie der Name schon aussagt, eine sehr wichtige Rolle. Nach dieser erfolgt im Endeffekt die Vergütung. Bei der Vergütungsvereinbarung werden Stundensätze berücksichtigt. Welche das genau sind, wird im Vertrag aufgeschlüsselt. Das können beispielsweise Fahrtzeiten sein. Nicht nur zum Ort der Leistungserbringung, sondern es werden dabei auch Fahrten mit berücksichtigt, die der Materialbeschaffung dienen. Das notwendige Material wird dementsprechend mit abgerechnet.

Vergütung nach Pauschalpreis

Bei der Vergütung nach einem Pauschalpreis wird bei der Vertragserstellung nur ein Pauschalpreis vereinbart. Dabei wird die Leistung entweder sehr ausführlich aufgeschlüsselt oder nur die zu erzielende Leistung aufgeführt. Sollte der Aufwand höher sein als geplant, dann erfolgt keine Anpassung des Pauschalpreises.

Fälligkeit der Vergütung

Die Fälligkeit der Vergütung ist in §641 BGB gesetzlich geregelt. Darin ist festgelegt, dass die Zahlung der Vergütung nach der vertragsgemäßen Abnahme der Leistung fällig ist. Der Werkunternehmer geht somit in Vorleistung und bekommt sein Geld erst, wenn der Besteller das Werk ohne Mängel abnimmt. Es kann vorkommen, dass bei höheren Summen vertraglich eine Abschlagszahlung vereinbart wird.

Der Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag ist gesetzlich gesehen kein Bestandteil des Werkes bzw. der Leistung und wird somit im Normalfall nicht mit vergütet. Etwas Anderes kann im Vertrag mit vereinbart werden. Die voraussichtlich anfallenden Kosten werden in diesem Fall in einer Vorkalkulation zusammengefasst und dienen dem Werkunternehmer zur Planung. Zu beachten ist hierbei, dass wenn die Leistung teurer kalkuliert wird als es vertraglich vereinbart wurde und der Werkbesteller dem nicht zustimmt, der Werkunternehmer keinerlei Anspruch auf die Zahlung der Vergütung hat.

Lesen Sie ergänzend auch die Artikel HGB , Lastenheft , Handelsregister und Pflichtenheft in unserem Lexikon.

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