Subunternehmer

Subunternehmer

SubunternehmerIn der Bauwirtschaft ist das Prinzip des Subunternehmens bereits lange bekannt. Der vom Bauherren beauftragte Bauunternehmer erbringt nicht alle Arbeiten selbst, sondern beauftragt häufig Dritte für die Ausführung von Teilleistungen. Diese Drittunternehmer werden als Sub- oder Nachunternehmer bezeichnet. Es handelt sich dabei um einen rechtlich selbstständigen und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmer, der einen Auftrag von einem vorgelagerten Hauptunternehmer erhält. Im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages übernimmt er die gesamte oder einen Teil der Leistung, die zwischen dem Hauptunternehmer und dessen Auftraggeber vereinbart wurde. Zwischen Subunternehmer und dem eigentlichen Auftraggeber besteht keine Geschäftsbeziehung. Nicht als Subunternehmer bezeichnet werden Lieferanten und Unterlieferanten, die ihre Leistung aufgrund eines Kaufvertrages erbringen.

Gründe für die Zusammenarbeit mit Subunternehmen

Begründet ist der Einsatz von Subunternehmern häufig mit Kosteneinsparungen, da zum Beispiel Lohnnebenkosten vermieden werden. Aber auch die Konzentration auf das Kerngeschäft (Outsourcing) und spezielle Fähigkeiten des Subunternehmers sowie eine Überlastung der Kapazitäten des Hauptunternehmers können Gründe für die Zusammenarbeit mit Subunternehmern sein. Häufig werden Subunternehmer in der Bau- und Landwirtschaft, der IT-, Logistik- und Reisebranche sowie im Öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt.

Rechtliche Aspekte

Rechte und Pflichten, SubunternehmerEin Subunternehmer ist ausschließlich über einen eigenen Vertrag an den Auftraggeber gebunden. Dabei ist er rechtlich komplett selbstständig und frei in der Art und Weise, wie er diesen Vertrag erfüllt. Arbeitet ein Subunternehmer dauerhaft für einen einzigen Auftraggeber, besteht unter Umständen keine wirtschaftliche Unabhängigkeit. Insbesondere, wenn keine freie Orts- und Zeiteinteilung besteht, kann von Scheinselbstständigkeit gesprochen werden.

Ob der Hauptunternehmer einen Subunternehmer einsetzten darf, bestimmt der Vertrag mit dem Auftraggeber. Gibt es keine vertraglichen Regelungen dazu, ist durch Auslegung zu klären, ob der Hauptunternehmer die Leistung vollständig erbringen muss. Bei künstlerischen Leistungen oder Gutachten ist dies häufig der Fall, sonst jedoch eher eine Ausnahme.

Für Leistungsstörungen, die vom Subunternehmer verursacht werden, ist der Hauptunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber verantwortlich. Ein Verschulden des Subunternehmers wird nach § 278 BGB dem Hauptunternehmer zugerechnet. Rechtlich ist der Subunternehmer Verrichtungsgehilfe für den Hauptunternehmer. Bei Mängeln kann dieser jedoch die gestellten Ansprüche des Auftraggebers an den Subunternehmer weitergeben. Außerdem trägt der Hauptunternehmer gegenüber dem Auftraggeber das Risiko der Insolvenz des Subunternehmers.

Beispiel

Unternehmer A bekommt den Auftrag für den Bau eines Stadions. Er verfügt jedoch weder über ausreichende personelle Ressourcen, noch hat er das notwendige Know-How für die Arbeiten des gesamten Projektes. Er vergibt unter anderem die Arbeiten für die Elektroinstallation an Unternehmen E und die Sanitärinstallation an Unternehmen S. Unternehmen E und S sind über einen Werkvertrag vom Hauptunternehmen A beschäftigt. Die erbrachten Leistungen stellen sie zu den vorab vereinbarten Konditionen Unternehmen A in Rechnung.

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