Zuflussprinzip

Zuflussprinzip: Definition im Unternehmerlexikon

Zuflussprinzip: Definition im UnternehmerlexikonDer Begriff Zuflussprinzip stammt aus dem Bereich der Buchhaltung bzw. Buchführung. In der modernen Betriebswirtschaft nimmt der Bereich der Einkommensteuer einen nicht zu vernachlässigenden Stellenwert ein. Erzielt beispielsweise ein Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit eine Einnahme, muss diese versteuert werden. In Bezug auf die Versteuerung einer Einnahme spielt der zeitliche Aspekt eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Basierend auf dieser Tatsache hat der Gesetzgeber das Zuflussprinzip erarbeitet. Das Zuflussprinzip kann als ein elementarer Bestandteil des deutschen Einkommensteuerrechtes angesehen werden. Gemäß den gesetzlichen Regelungen muss eine Einnahme aus steuerlicher Sicht immer in dem Jahr betrachtet werden, in dem sie tatsächlich bei dem Steuerpflichtigen eingegangen ist. Das Pendant zum Zuflussprinzip ist übrigens das Abflussprinzip, dass wir in einem weiteren Artikel erklären werden. Das Zuflussprinzip kann am Besten mittels eines Beispieles aus der Praxis verdeutlicht werden.

Beispiel zum Zuflussprinzip:
Herr Schnell ist als selbstständiger Fuhrunternehmer tätig. Für die Erbringung einer Dienstleistung stellt er einem Kunden im Juni des Jahres 2013 einen Betrag von 2.500 Euro in Rechnung. Da der besagte Kunde jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, wird der Rechnungsbetrag erst 12 Monate nach dem Rechnungsdatum beglichen. Gemäß dem Zuflussprinzip wird die erzielte Einnahme also erst im Kalenderjahr 2014 versteuert.

Zuflussprinzip: Wann gelten Einnahmen als zugeflossen?

Ab wann eine Einnahme offiziell als zugeflossen angesehen werden kann, wird eindeutig im deutschen Einkommensteuergesetz erläutert. So kann eine Einnahme immer dann als zugeflossen angesehen werden, wenn der Steuerpflichtige in den Besitz einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht gelangt ist. Basierend auf dem im Vorfeld erwähnten Beispiel kann die Entstehung einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht konkretisiert werden.

Das bedeutet in unserem Beispiel:
Der im Beispiel erwähnte Kunde begleicht seine Verbindlichkeiten durch die Ausstellung eines Schecks. Erst wenn Herr Schnell den Scheck von seinem Kunden erhält, gelangt er in den Besitz einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Herr Schnell kann ab diesem Zeitpunkt frei über die erzielten Einnahmen verfügen und beispielsweise den Kauf eines neuen Fahrzeuges durchführen.

Ausnahmen vom Zuflussprinzip

Zuflussprinzip und Abflussprinzip bei Einnahmen, Stichwort BuchführungDa Ausnahmen bekanntlicherweise die Regel bestätigen, hat der Gesetzgeber eine wesentliche Differenzierung vorgenommen. Die Differenzierung thematisiert alle Einnahmen, deren Eingang in regelmäßigen Abständen erwartet werden kann. Als eine regelmäßige Einnahme kann unter anderem die Zahlung einer fest definierten Miete angesehen werden. Regelmäßige Einnahmen spielen immer dann eine wichtige Rolle, wenn sie erst kurz nach dem Jahresanfang verbucht werden können. Wird diese Voraussetzung erfüllt, stellt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen einen zeitlichen Spielraum von 10 Tagen zur Verfügung. Welche Auswirkungen dieser Spielraum hat, wird im folgenden Beispiel erläutert.

Das bedeutet in unserem Beispiel:
Herr Schnell hat im Rahmen seiner Existenzgründung eine Halle für seine Fahrzeuge errichten lassen. Basierend auf einer Fehleinschätzung benötigt Herr Schnell jedoch nicht alle Standplätze in der Halle. Drei Standplätze vermietet Herr Schnell an einen befreundeten Fuhrunternehmer. Beide haben sich auf die Zahlung einer monatlichen Stellplatzmiete geeinigt, welche Herr Schnell jeweils am 10. des Folgemonats auf seinem Konto verbuchen kann. Herr Schnell kann die Miete für den Dezember des Jahres 2013 also erst am 10. Januar 2014 auf seinem Konto verbuchen. Er gelangt somit erst am 10. Januar 2014 in den Besitz einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Gemäß der Ausnahmeregelung muss die erzielte Mieteinnahme jedoch im Kalenderjahr 2013 versteuert werden.

Ergänzend zu diesem Artikel sollten Sie sich auch die Artikel zur EÜR, zur Umsatzsteuervoranmeldung, zur Mehrwertsteuer und zum Cashflow ansehen!

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