Jeder Reisende, der eine Grenze eines Nicht-EU-Landes überquert, kennt das Verfahren, dass er nicht nur von entsprechenden Grenzbehörden personenerkenntlich kontrolliert werden kann. Fast immer ist auch eine zweite staatliche Kontrollinstanz präsent: Der Zoll (in Deutschland: Die Bundesbehörde „Bundeszollverwaltung“). Den Zoll-Beamten geht es in erster Linie darum, sicherzustellen, dass bestimmte Abgaben auf mitgeführte Waren abgeführt werden. Was für den Touristen im Kleinen gilt, spielt sich im Prinzip so auch im Großen bei der Im- und Export-Wirtschaft ab.
Mit dem Begriff „Zoll“ wird eine Gruppe von Steuern bezeichnet, die bei Ausfuhr oder Einfuhr von Waren erhoben wird. Die Bedeutung des Zolls für den deutschen Staatshaushalt ist enorm. Etwa die Hälfte der dem Bundeshaushalt zufließenden Steuern werden von der Bundeszollverwaltung erhoben (2014: 130 Milliarden Euro).
In Deutschland werden Zölle auf Waren erhoben, die als Folge des Grenzübertritts unmittelbar in den inländischen Wirtschaftskreislauf eingehen (Einfuhr) oder diesen Wirtschaftskreislauf verlassen (Ausfuhr). Von diesen Zöllen sind Waren aus EU-Staaten ausgenommen. Das EU-Gebiet gilt als Zollinland. Eine weitere Ausnahme von der Zollpflicht bei Grenzübertritt stellen die Freihäfen und andere Freizonen dar, die sich zwar auf dem Hoheitsgebiet eines Landes befinden, aber dennoch als Zollausland gelten. Hier angelandete und gelagerte Waren müssen nicht verzollt werden. In Deutschland existieren zurzeit in Bremerhaven und Cuxhaven Freihäfen.
Es werden insbesondere Einfuhr- und Ausfuhrzoll unterschieden. Durchfuhrzölle, die beim bloßen Durchqueren des Zollgebiets erhoben werden, und andere Spezialzölle spielen lediglich eine untergeordnete Rolle. Die mit etwa 80 % des erhobenen Zolls wichtigste Zollart ist der Einfuhrzoll. Dieser Zoll wird nicht zwingend bereits bei Grenzübertritt fällig, sondern kann durch Überführung in ein Nichterhebungsverfahren hinausgezögert oder sogar vermieden werden. Zu diesen Nichterhebungsverfahren gehören zum Beispiel die Fälle der Einfuhr von Rohstoffen aus Nicht-EU-Ländern, die im Zollinland bearbeitet werden und in bearbeiteter Form wieder ausgeführt werden („Aktive Veredelung“). Beispiel: Entkoffeinierter Rohkaffee wird zu Espresso verarbeitet und dann exportiert. Der Einfuhrzoll wird übrigens auch auf Schmuggelware erhoben.
Der bei dem Export von Waren ins Nicht-EU-Ausland fällige Zoll wird „Ausfuhrzoll“ genannt. Er dient insbesondere wirtschaftspolitischen Zielen wie der Verringerung der Ausfuhr bestimmter Rohstoffe.
Die Höhe des Zolls richtet sich nach den Vorschriften des Zolltarifs, der sich wiederum nach den zollpolitischen Vorgaben der EU beziehungsweise der Bundesregierung richtet. Bei der Berechnung der für die verschiedenen Warengruppen unterschiedlich hohen Zolltarife werden vor allem zwei Bemessungs-Prinzipien angewendet: Spezifischer Zoll und Wertzoll. Beim spezifischen Zoll wird auf Gewicht, Stückzahl oder Volumen der zu verzollenden Waren abgestellt, beim Wertzoll (90 % der Zölle) auf den tatsächlichen Wert („Ad-Valorem-Zoll“) der Waren. Die Zölle sind zudem je nach Einfuhr- und Ausfuhrland unterschiedlich. In der Regel macht die Zoll-Belastung etwa 5 bis 10 % des Warenwerts aus.
In der Regel sind für Waren Mengen- beziehungsweise Wert-Freigrenzen festgelegt, bis zu deren Erreichen Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr zollfrei sind. Ferner sind oft auch bestimmte Warengruppen ganz von der Zollpflicht ausgenommen. So wird beispielsweise auf nicht entkoffeinierten Kaffee bei der Einfuhr aus allen Ursprungsländern ins EU-Gebiet kein Zoll erhoben.
Von den Zöllen ist die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu unterscheiden, die zusätzlich zu den Zöllen bei der Einfuhr von Waren mit einem Wert, der 22,00 EUR überschreitet, erhoben wird. Die EUSt stellt die Entsprechung zur Umsatzsteuer dar, die beim Verbrauch beziehungsweise beim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland und bei Lieferung innerhalb der EU fällig wird.
Die im Ausfuhrland von der Umsatzsteuer befreite Ware oder Dienstleistung wird auf diese Weise mit den durch die Umsatzsteuer belasteten inländischen Waren und Dienstleistungen umsatzsteuermäßig wieder auf das gleiche Niveau gehoben.