Vorsteuer

Umsatzsteuer - Keywordcloud, Vorsteuer

Umsatzsteuer - Keywordcloud, VorsteuerDer Begriff Vorsteuer hat für Unternehmer im Rahmen der Regelungen zur Umsatzsteuer enorme Relevanz. Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf den Umsatz eines Unternehmens. Die Umsatzsteuer wird dabei nicht von den Unternehmen getragen, sondern von den Endverbrauchern (Konsumenten). Die Unternehmen müssen die Steuer einbehalten und an das Finanzamt abführen, werden jedoch wirtschaftlich nicht von der Steuer belastet. Geregelt ist die Umsatzbesteuerung im Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen bei Einkäufen selbst zahlen musste, während die berechnete Mehrwertsteuer ein Unternehmen seinen Kunden in Rechnung gestellt hat.

Befugnis zum Vorsteuerabzug

Unternehmer haben den Anspruch auf den Vorsteuerabzug schon mit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit, nicht erst, wenn die Umsätze ihn tatsächlich bewirken. Deshalb können z.B. Vorsteuern abgezogen werden, die im Zusammenhang mit einer künftigen unternehmerischen Tätigkeit in Rechnung gestellt wurden. Dies gilt selbst dann, wenn es später nicht zur Umsatzausführung kommt. Nach Beendigung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit können die in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abgezogen werden, wenn die zu Grunde liegenden Leistungen in der Zeit der unternehmerischen Tätigkeit erbracht wurden.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung hängt nicht von der deutschen Staatsbürgerschaft ab. Auch im Ausland ansässige Unternehmer erhalten deutsche Vorsteuer erstattet. Diese erfolgt dann im sogenannten Umsatzsteuervergütungsverfahren beim Bundesamt für Finanzen.

Recht zum Vorsteuerabzug

Kleinunternehmern steht nicht das Recht zum Vorsteuerabzug zu. Sofern der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, liegt ein Kleinunternehmer vor (siehe ergänzend auch Artikel Kleingewerbe im Lexikon). Außerdem sind bei Land- und Forstwirten, die Umsätze gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern, die anrechenbaren Vorsteuern auf gesetzlich bestimmte Prozentsätze festgelegt.

Des Weiteren sind Ausnahmen vom Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften, Reisevorleistungen, bei der Differenzbesteuerung zu beachten.

Voraussetzung zum Vorsteuerabzug

Nur die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für das Unternehmen ausgeführt worden sind, können als Vorsteuern abgezogen werden. Grundsätzlich sollte die Rechnung im Original vorhanden sein. Ausnahmsweise kann die Vorlage einer Kopie genügen, z.B. bei Verlust.

Rechnung in diesem Sinne ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet. Dabei ist es gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 14 Abs. 4 UStG). Der notwendige Inhalt einer Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UStG.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Sofern ein leistender Unternehmer eine Rechnung über mehrere Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen erteilt, muss er die Entgelte und die Steuerbeträge nach Steuersätzen trennen. Dies braucht nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Steuerbetrag maschinell ermittelt und in der Rechnung angegeben wird. Dann muss für die einzelnen Rechnungsposten der Steuersatz angegeben werden (§ 32 UStDVO).

Schuldung der Umsatzsteuer

1998 hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert. Danach scheidet der Vorsteuerabzug aus, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den berechneten Umsatz vom Leistenden nicht geschuldet wurde. Dies ist bei folgenden Leistungen der Fall:

  • Lieferung im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG,
  • steuerfreie Leistungen,
  • nicht steuerbare Leistungen wegen ausländischem Leistungsort,
  • Abrechnung mit vollem Steuersatz statt mit zutreffendem ermäßigtem Steuersatz und
  • Rechnung eines Nicht- oder Kleinunternehmers.

Unternehmereigenschaft des Leistenden

Die in einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis abgerechnete Leistung muss von einem anderen Unternehmer erbracht worden sein. Die von einem Nichtunternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nicht abgezogen werden. Deshalb muss in Zweifelsfällen geprüft werden, ob der Leistende tatsächlich Unternehmer ist. Der vorsteuerabzugsbegehrende Unternehmer trägt die Feststellungs- und Beweislast. Akut wird dies insbesondere bei Strohmannverhältnissen.

Erbringung der Lieferung oder Leistung

Das bedeutet, dass die Lieferung oder sonstige Leistung dem unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers zugerechnet werden muss. Setzt der Leistungsempfänger die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausschließlich in seinem nichtunternehmerischen Bereich ein, scheidet insoweit ein Vorsteuerabzug aus.
Verwendet der Leistungsempfänger die Lieferung oder sonstige Leistung sowohl in seinem unternehmerischen als auch in seinem nichtunternehmerischen Bereich, muss bei leicht abgrenzbaren Lieferungen eine Aufteilung des in Rechnung gestellten Steuerbetrags erfolgen.

Gutschriften berechtigen zum Vorsteuerabzug

Wenn ein Leistungsempfänger mit Einverständnis des Lieferanten diesem eine Gutschrift erteilt, gilt die Gutschrift nach § 14 Abs. 5 UStG als Rechnung. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss im gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.
  • Zwischen dem Aussteller und Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit der Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
  • Die Gutschrift muss die in § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgeschriebenen Angaben enthalten (notwendiger Inhalt einer Rechnung).
  • Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen

Bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen erhält man den Vorsteuerabzug aus dem jeweils ausgewiesenen Bruttobetrag, indem dieser in Entgelt und Umsatzsteuer aufgeteilt wird.

Nach § 33 UStDVO sind Kleinbetragsrechnungen Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt. Kleinbetragsrechnungen brauchen nicht die für Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlichen Angaben zu enthalten. Es müssen aber folgende Angaben vorliegen:

  • der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung und der Umfang der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
  • der Steuersatz.

Hierbei ist zu beachten, dass sich die 100-Euro-Grenze nicht nach den einzelnen Positionen richtet, wenn über mehrere Leistungen abgerechnet wird. Maßgebend ist stets die Gesamtsumme.

Erleichterungen für Fahrausweise

Nach § 34 UStDVO gelten Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, als Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG, wenn mindestens folgende Angaben enthalten sind:

  • der Name und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt,
  • das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe und
  • der Steuersatz, wenn die Beförderung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Taxiquittungen oder Belege über die Benutzung eines Mietwagens sind keine Fahrausweise in diesem Sinne. Auf diese Quittungen sind aber unter Umständen die genannten Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen anwendbar.

Fehlt auf dem Fahrausweis die Angabe des Steuersatzes, unterliegt der ausgewiesene Fahrpreis dem ermäßigtem Steuersatz. Deshalb muss der Steuersatz auf dem Fahrausweis immer dann aufgeführt sein, wenn die Beförderungsleistung dem vollen Steuersatz unterliegt.

Bei dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen kann an Stelle des Steuersatzes auch die Tarifentfernung angegeben werden. Dabei entspricht eine Tarifentfernung bis zu 50 Kilometer dem ermäßigten Steuersatz. Größere Tarifentfernungen unterliegen dem vollen Steuersatz.

Geltendmachung des Vorsteuerabzuges

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug wird in der Weise geltend gemacht, dass in einer Steueranmeldung auf amtlichem Vordruck (Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuer-Jahreserklärung) die in den jeweiligen Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge von der berechneten Umsatzsteuerschuld abgezogen wird.
Die errechnete Differenz ist im Falle des Überwiegens der berechneten Steuer die Umsatzsteuer-Zahllast. Ergibt sich ein Vorsteuer-Überhang wird dieser vom Finanzamt erstattet.

Das Mittel der Wahl für den Vorsteuerabzug ist in jedemfall die Software ELSTER, also die Software für die Elektronische Steuererklärung der Finanzbehörden.

Ergänzend empfehlen wir Ihnen den Artikel zur Umsatzsteuervorauszahlung sowie zur Mehrwertsteuerberechnung im Lexikon.

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