Umsatzsteuerrückerstattung

Umsatzsteuerrückerstattung

 

Umsatzsteuerrückerstattung
Umsatzsteuererstattung

Beim Verkauf wird auf das verkaufte Produkt auf der Ausgangsrechnung die Umsatzsteuer (USt) aufgeschlagen. Auf der Eingangsrechnung wird die Umsatzsteuer als Vorsteuer bezeichnet. Die Vorsteuer kann beim Finanzamt als Investition zurückgefordert werden. Die Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgetreten. Üblicherweise werden Vorsteuer und Umsatzsteuer daher vom Finanzamt miteinander verrechnet. So kann es zu einer Umsatzsteuerrückerstattung kommen, wenn die Vorsteuer größer ist als die Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer und Vorsteuer

Auf beinahe alle im Inland durch ein Unternehmen erwirtschafteten Umsätze wird die sogenannte Umsatzsteuer erhoben. Diese liegt bei 19 %, ermäßigt 7 %. Bestimmte Güter sind auch vollständig von der Umsatzsteuer befreit.
Geläufig ist statt des Begriffs der Umsatzsteuer übrigens auch die Bezeichnung Mehrwertsteuer (MwSt).

Unternehmen verkaufen in der Regel nicht nur Produkte oder bieten Dienstleistungen an, auf die dann eine Umsatzsteuer erhoben wird. Unternehmen kaufen meist auch selber von anderen Unternehmen – zum Beispiel Materialien für die Produktion, Fahrzeuge oder Maschinen. Auf die vom Unternehmen eingekauften Produkte oder Dienstleistungen wird natürlich ebenso eine Umsatzsteuer erhoben, die das einkaufende Unternehmen als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann.
Umsatzsteuer und Vorsteuer eines Unternehmens werden vom Finanzamt miteinander verrechnet.

Beispiel:

Das Unternehmen X hat im Waren mit einem Nettowert von 260.000 € verkauft. Darauf ergibt sich eine Umsatzsteuer von 49.400 €. Eingekauft hat das Unternehmen im selben Zeitraum Waren zu einem Betrag von 42.000 €. Die darauf vom Lieferanten erhobenen 19 % Umsatzsteuer (7.980 €) können vom Unternehmen X als Vorsteuer geltend gemacht werden. Das Finanzamt zieht von der Umsatzsteuer die gezahlte Vorsteuer ab. Das Unternehmen muss damit lediglich die sich ergebende Differenz aus 49.400 € – 7.980 €, also 39.420 € an das Finanzamt zahlen.

Umsatzsteuererstattung

Wenn die Vorsteuer höher ausfällt als die Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt die Differenz aus beiden Beträgen zurück. Eine solche Umsatzsteuerrückerstattung ergibt sich beispielsweise bei Existenzgründern, die zunächst mehr Waren und Dienstleistungen einkaufen müssen als sie verkaufen, um ihr Geschäft starten zu können oder in Produktion gehen zu können. Des Weiteren ergibt sich eine höhere Vorsteuer bei Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen ins Ausland verkaufen und so keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, andererseits aber Waren und Dienstleistungen aus dem Inland beziehen.
Beim Export aus Drittländern wiederum kann es zur sogenannten Einfuhrumsatzsteuer kommen. Zudem ist häufig Zoll zu zahlen. Das Hauptzollamt stellt diese Posten in Rechnung. Dabei kann die Einfuhrumsatzsteuer wie die Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Umsatzsteuerrückerstattung Beispiel:

Ein Startup konnte Produkte im Wert von 28.000 € verkaufen. Darauf ergibt sich eine Umsatzsteuer von 5.320 €. Um überhaupt erst in Produktion gehen zu können, musste das Startup im selben Zeitraum jedoch zunächst Waren und Dienstleistungen für 34.300 € einkaufen. Auf diesen Betrag entfällt eine Vorsteuer von 6.517 €. Das Finanzamt erstattet dem Startup den Differenzbetrag aus Umsatzsteuer und höherer Vorsteuer zurück: 6.517 € – 5.320 € = 1.197 €.

Tipps und Hinweise zur Umsatzsteuerrückerstattung

  • Ausgeschlossen vom Vorsteuerabzug sind zum Beispiel steuerfreie Umsätze bzw. Umsätze im Ausland, die im Inland steuerfrei sind.
  • Der unternehmerische Nutzung einer gekauften Ware oder Dienstleistung muss übrigens mindestens 10 % betragen, damit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
  • Des Weiteren muss auf der Rechnung, der vom Unternehmen gekauften Ware oder Dienstleistung die Umsatzsteuer separat ausgewiesen sein, damit sie als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Umsatzsteuerrückerstattung und Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuerrückerstattung findet im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung statt. Unternehmen müssen eine Voranmeldung der Umsatzsteuer vornehmen. Hierfür wird die Umsatzsteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Die Umsatzsteuer muss monatlich, vierteljährlich oder jährlich an das Finanzamt abgeführt werden. Die Vorsteuer wird von dieser Steuerschuld abgezogen. Der übriggebliebene Saldo muss bis spätestens zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt gezahlt werden. Unter Umständen kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Gibt es einen Überschuss und eine Umsatzsteuerrückerstattung, zahlt das Finanzamt diese für gewöhnlich binnen weniger Wochen zurück.
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer wird übrigens nur die im betreffenden Zeitraum in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berücksichtigt. Ob tatsächlich schon eine Zahlung durch Kunden oder Auftraggeber erfolgt ist, spielt für das Finanzamt keine Rolle. Kleinunternehmen (auf Antrag) und Freiberufler können jedoch von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Wer als Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG Gebrauch macht, weist keine Umsatzsteuer aus. Dafür kann er auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Hier gilt es also im Einzelfall abzuwägen, ob sich die Nutzung der Regelung für das eigene Kleinunternehmen bezahlt macht.

Umsatzsteuervergütung Ausland

Im europäischen und außereuropäischen Ausland können Unternehmen, die hier Umsatzsteuer bezahlt haben, hierfür eine Umsatzsteuerrückerstattung beantragen. Bedingung hierfür ist, dass es sich um Umsätze für unternehmerische Zwecke handelte und dass das betreffende Land auch eine Vorsteuervergütung vorsieht. Ein Anspruch auf Vorsteuervergütung im außereuropäischen Ausland besteht meist, wenn Ausländer auch in Deutschland Anspruch auf Vorsteuervergütung haben. Das Bundesfinanzministerium hält eine Liste mit den Drittländern bereit mit denen eine solche Gegenseitigkeit existiert.
Es gibt seit dem Jahr 2010 zwei unterschiedliche Verfahren für die Vorsteuervergütung im Ausland. Eines für die Vorsteuervergütung im EU-Ausland und eines für die Vorsteuervergütung in Drittländern. Beide Verfahren werden für über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) abgewickelt.

Eine Antwort auf „Umsatzsteuerrückerstattung“

  1. Danke für die ausführlichen Informationen. Ich hätte da aber noch eine Frage.
    Wenn ich eine Maschine im 1.Quartal gekauft habe und diese aber wieder z. B. im 3. Quartal an Privat verkaufe, wie sieht es da mit der Umsatzsteuer aus. Wie erkläre ich das in der Umsatzsteuervoranmeldung? Muss ich die im 1. Quartal erhaltenen UST vom FA zurück bezahlen, obwohl die Maschine an Privat verkauft wurde?

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