Umsatzsteuer

umsatzsteuer in Deutschland, 7%, oder 19% oder 0%

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Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer

Die meisten kennen den Begriff Mehrwertsteuer, abgekürzt MwSt. Die Mehrwertsteuer ist die Umsatzsteuer, die Unternehmen auf den Verkaufspreis aufschlagen und die an das Finanzamt abgeführt wird.

Die Umsatzsteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % und ermäßigt sich auf 7 % für Umsätze, die in der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (Fundstelle: BGBl. I 2006, 2897 – 2901) beispielsweise Milch und Milcherzeugnisse, Gemüse und Pflanzen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, etc.

Was unterliegt der Umsatzsteuer?

Der Umsatzsteuer unterliegen laut § 1 Umsatzsteuergesetz (Stand UStG, neu gefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386; zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.7.2014 I 1266) die Umsätze aus Lieferungen bzw. Leistungen, die ein Unternehmen im Rahmen seines Unternehmens erzielt.

Entscheidend ist, dass der Umsatz im Inland erzielt wurde, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Unternehmers, dem Wohn- bzw. Geschäftssitz, dem Rechnungs-Ausstellungsort oder dem Zahlungs-Empfangsort.

Umsatzsteuerpflichtige Lieferungen von Unternehmen

Umsatzsteuer - Keywordcloud, VorsteuerUmsatzsteuerpflichtige, entgeltliche Lieferungen sind Leistungen die den Abnehmer oder einen von ihm beauftragten Dritten befähigen im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Ebenso unterliegen der Umsatzsteuer Leistungen und sonstige Leistungen des Unternehmers als Unterlassen oder Dulden einer Handlung oder eines Zustands.

Handelt der Unternehmer im eigenen Namen für fremde Rechnung, ist die Leistung an und von ihm erbracht worden.

Bei einem Tausch besteht das Lieferungsentgelt in einer Lieferung und bei einem tauschähnlichen Umsatz erfolgt das Leistungsentgelt durch eine Lieferung oder einer sonstigen Leistung.

Gleichgestellt sind Entnahmen der Unternehmer aus ihren Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke. Das sind auch die über Aufmerksamkeiten hinausgehenden, unentgeltlichen Zuwendungen an das Personal für deren privaten Bedarf und alle anderen unentgeltlichen Zuwendungen, wenn der Gegenstand bzw. Teile davon voll oder teilweise vorsteuerabzugsberechtigt waren.

Wird aber ein Geschäft an ein Unternehmen veräußert, übereignet oder in ein Unternehmen eingebracht, unterliegen die Umsätze aus dieser Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer.

Der Steuersatz in den Rechnungen

Rechnungen mit ausgewiesener Steuer enthalten den anzuwendenden Steuersatz, den entfallenden Steuerbetrag bzw. den Hinweis auf eine etwaige Steuerbefreiung.

Ist in einer Rechnung ein höherer als der für den Umsatz geschuldete Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, schuldet der Unternehmer auch den Mehrbetrag.

Wer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt ist beispielsweise Kleinunternehmen (siehe auch Kleingewerbe, Nebengewerbe im Unternehmerlexikon) , aber in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.
Eine Berichtigung ist insoweit möglich, als ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist.

Steuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer für entrichtete Steuer

Unternehmer können Vorsteuerbeträge abziehen beispielsweise die gesetzlich, geschuldete Steuer für Lieferungen bzw. sonstige Leistungen seiner Lieferanten, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, usw. Die unternehmerische Nutzung muss mindestens 10 % betragen.

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind beispielsweise steuerfreie Umsätze bzw. Umsätze im Ausland, die im Inland steuerfrei sind.

Siehe ergänzend auch Artikel Umsatzsteuer ID im Unternehmerlexikon.

Besteuerungs-Zeitraum

Grundsätzlich ist der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr. Anders, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt wurde, das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmt hat, der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.

Die Steuer-Voranmeldung

Umsatzsteuervoranmeldung nicht vergessen, hier: DauerfristverlängerungDie Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, außer bei Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Antrag.

Der Steuervoranmelde-Zeitraum

Voranmeldungs-Zeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Bei Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (siehe Gewerbeanmeldung im Lexikon) ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat Voranmeldungs-Zeitraum. Unternehmer haben ein Wahlrecht beispielsweise, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr zu ihren Gunsten ein Überschuss von mehr als 7.500 Euro ergibt, wodurch eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres abzugeben ist. Die Ausübung des Wahlrechts ist für dieses Kalenderjahr bindend.

Die Steuer-Vorauszahlung

Umsatzsteuervorauszahlung - Erklärung, Definition, Beispiel im UnternehmerlexikonVorauszahlungen sind am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Bei einer Abweichung der unternehmerischen Berechnung zwischen der zu entrichtenden Steuer bzw. des Überschusses und der Summe der Vorauszahlungen ist die Differenz ein Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Bei einer Abweichung des vom Finanzamt festgesetzten Betrages ist der Differenzbetrag ein Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Siehe ergänzend auch Umsatzsteuerzahllast im Lexikon.

Aufzeichnung- und Vorlageplicht der Unternehmer

Finanzbehörden sind berechtigt von Unternehmern die Vorlage der erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, etc. zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. Unternehmer sind verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, außer wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UStG).

Die nicht entrichtete Steuer und ihre Folgen

Buchhaltung, Rechtsgrundlagen - z.B. HGB und GoBSoweit die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz in einer Rechnung ausgewiesen wurde, der Rechnungsaussteller vorsätzlich die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet bzw. sich außerstande gesetzt hat sie zu entrichten und der Unternehmer davon Kenntnis hatte bzw. nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, haftet der Unternehmer.
Erfüllen mehrere Unternehmer diese Voraussetzungen, haften sie als Gesamtschuldner.
Von Kenntnis bzw. Kennenmüssen ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen bzw. ein geringerer Preis als der seinem oder anderen am Erwerb der Ware beteiligten Lieferanten in Rechnung gestellt wurde.
Dies gilt nicht bei Nachweis, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist.

Ordnungswidrig handelt derjenige, der die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet, was mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wird. Wer dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Begehung handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ergänzend empfehlen wir Ihnen die Artikel HGB , OHG und GmbH im Lexikon.

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