Verjährung von Forderungen

Verjährung von Forderungen

Im Rahmen einer regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB verjähren Forderungen für gewöhnlich nach einer Frist von drei Jahren. Doch sind verschiedene Forderungen an unterschiedliche Verjährungsfristen gebunden. So gibt es neben der regelmäßigen Verjährungsfrist besondere Verjährungsfristen nach §§ 196, 197 BGB. Auch spezialgesetzliche Regelungen wie beispielsweise nach §§ 438, 634a BGB oder § 548 I, …