Prokura

Unterschrift des Prokuristen / Prokura beginnt mit ppa (per procura)

Die Prokura kann als eine umfangreiche Handlungsvollmacht gemäß Handelsgesetzbuch (siehe Artikel HGB im Lexikon), die einem Dritten durch einen Unternehmer, Geschäftsführer etc. erteilt werden kann, beschrieben werden. Der Prokurist tritt im Außenverhältnis als bevollmächtigter der Geschäftsführung in fast allen Belangen auf, kann also fast alle Rechtsgeschäfte abschließen. Die Prokura wird durch den Unternehmer selbst, den …